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public-l - Re: [DENICpublic-l] BDSG-Auskunftsache wegen lowridermagazin.de und lowrider-magazin.de

public-l AT list.denic.de

Subject: Public DENIC mailinglist

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Re: [DENICpublic-l] BDSG-Auskunftsache wegen lowridermagazin.de und lowrider-magazin.de


Chronological Thread 
  • From: Rob Liebwein <liste.denic.de AT liebwein.de>
  • To: public-l <public-l AT denic.de>, recht AT denic.de
  • Subject: Re: [DENICpublic-l] BDSG-Auskunftsache wegen lowridermagazin.de und lowrider-magazin.de
  • Date: Sat, 16 Oct 2004 15:52:28 +0200


Sehr geehrte Frau Gassmann,

Rob Liebwein wrote:
> DENICrecht Andrea Gassmann wrote:
> > Sehr geehrter Herr Liebwein,
> > Wer uns darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Inhaberdaten
> > der beiden Domains nicht korrekt sind, ist völlig unerheblich.
>
> Anderer Ansicht: § 6 Abs. 2, § 28 Abs. 4, § 34 Abs. 1-3 BDSG.
> Halten Sie sich bitte an das Bundesdatenschutzgesetz und geben Sie mir
> die Auskunft.

In der Sache

Wettbewerbszentrale ./. Beklagten
wegen Forderung
Klaeger ./. Wettbewerbszentrale
wegen Auskunft

Leitsatz:
Das Bundesdatenschutzgesetz gilt auch für die Zentrale zur Bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs e.V. Die Wettbewerbszentrale ist zur Auskunft
verpflichtet, wer bei der Wettbewerbszentrale die betroffene Person
angeschwärzt hat.

Entscheidungstenor:
I. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen
über die zum Beklagten und Widerkläger bei dem Kläger und Widerbeklagten
gespeicherten personenbezogenen Daten, über die Herkunft dieser Daten
sowie über Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die diese Daten
weitergegeben werden, ferner über den Zweck der Speicherung.
II. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

vgl. AG Düsseldorf Az. 33 C 5542/03 v. 22.08.2003

Sachverhalt:
Nach einer Abmahnung wollte die Abmahnzentrale EUR 175,06
Aufwendungsersatz für die Auslagen der Abmahnung.

Im Gegenzug hat der Abgemahnte um eine Auskunft über seine der Person
gespeicherten Daten nach § 34 BDSG verlangt, die die Wettbewerbszentrale
borniert verweigerte. Daraufhin wurde die Zahlung der Abmahnkosten
verweigert. Es kam zur Klage und Widerklage.

Laut Urteil wurde die Wettbewerbszentrale zur Auskunft verurteilt, der
Beklagte hat dann natürlich die Forderung anerkannt.

Fazit:
Die Einnahmen der Abmahnzentrale sind durch Anwaltskosten verschluckt
worden. Die Angelegenheit war für die Wettbewerbszentrale folglich ein
Minusgeschäft.

Der Klaeger (Abgemahnte) hat bei der Auskunft als solche erfahren, wer
genau mit Name, Vorname, Strasse, Ort diesen bei der Wettbewerbszentrale
angeschwaerzt hat.

Nicht anders ist das auch in Sachen Liebwein ./. DENIC wegen Auskunft.
Ob das die Wettbewerbszentrale ist oder die DENIC, ist so unwichtig wie
ein Kropf. Ich habe zu erfahren, wer hier bei der DENIC anschwaerzen
tut.

Mit freundlichen Gruessen
Rob Liebwein





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