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public-l - [DENICpublic-l] Pressemitteilung: DENIC muss bei Domainstreits grundsätzlich erst nach rechtskräftiger Entscheidung aktiv werden

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[DENICpublic-l] Pressemitteilung: DENIC muss bei Domainstreits grundsätzlich erst nach rechtskräftiger Entscheidung aktiv werden


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  • From: "DENICpresse/Denic" <presse AT denic.de>
  • To: public-l AT denic.de
  • Subject: [DENICpublic-l] Pressemitteilung: DENIC muss bei Domainstreits grundsätzlich erst nach rechtskräftiger Entscheidung aktiv werden
  • Date: Mon, 24 Sep 2001 17:26:51 +0200

Pressemitteilung

Frankfurt, den 24. September 2001


DENIC muss bei Domainstreits grundsätzlich erst nach rechtskräftiger
Entscheidung aktiv werden

Bundesgerichtshof definiert Voraussetzungen für ein Eingreifen der DENIC
bei Domainstreitigkeiten

Die DENIC ist als Registrierungsstelle für DE-Domains unter keinen
Umständen verpflichtet, bei der Registrierung von Domainnamen diese in
irgendeiner Form zu überprüfen. Dies geht aus der schriftlichen
Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofes zum Fall "ambiente.de" hervor,
die jetzt vorliegt. Nach Ansicht des Gerichts kann von der DENIC
grundsätzlich nur dann das Aufheben einer Registrierung erwartet werden,
wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung gegen den Domaininhaber
vorliegt. Unabhängig davon könne eine Aufhebung allenfalls bei einem
Domainnamen in Betracht kommen, der "mit einer berühmten Marke identisch
ist, die auch in allgemeinen Verkehrskreisen über eine überragende
Verkehrsgeltung verfügt". Die DENIC kann daher auch weiterhin nach dem
Prioritätsprinzip vorgehen und Registrierungen in automatisierter Form
entgegennehmen. Diese Vorgehensweise hat der Bundesgerichtshof nun
ausdrücklich bestätigt.

Das Gericht begründete sein Urteil auch damit, dass die Aufgabe der
Domainregistrierung "im öffentlichen Interesse" liege und die DENIC diese
Aufgabe nicht mehr in der "gewohnt effizienten Weise erfüllen" könne,
"wenn sie verpflichtet wäre, in jedem Fall, in dem ein Dritter eigene
Rechte an einer registrierten Domain-Bezeichnung geltend macht, in eine
rechtliche Prüfung einzutreten". Als rein technische Registrierungsstelle
wäre die DENIC im Normalfall nicht in der Lage, eine Prüfung vorzunehmen,
inwieweit ein behaupteter Rechtsverstoß auch tatsächlich vorliegt. Sie
darf den vermeintlichen Rechteinhaber daher auch weiterhin an den allein
verantwortlichen Domaininhaber verweisen.

DENIC-Justitiar Stephan Welzel begrüßt diese Erwägungen des Gerichts: "Der
Bundesgerichtshof hat die Registrierungspraxis der DENIC gutgeheißen, die
von uns nicht aus Eigeninteresse, sondern zum Nutzen der gesamten
Internetgemeinschaft geübt wird. Bemerkenswert ist außerdem die klare
Aussage des Gerichts, die DENIC müsse vor oder bei der Registrierung
niemals prüfen. Eine sozusagen vorsorgliche 'Sperrung' bestimmter Domains,
wie sie etwa Kurt Biedenkopf erfolglos beim OLG Dresden durchsetzen
wollte, ist damit ebenfalls kein Thema mehr."


Den Text der Urteilsbegründung finden Sie im Internet unter

http://www.denic.de/doc/recht/urteile/ambiente-BGH.pdf



Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

DENIC eG - Pressestelle
Dr. Klaus Herzig
Tel. 069/27 235-274






  • [DENICpublic-l] Pressemitteilung: DENIC muss bei Domainstreits grundsätzlich erst nach rechtskräftiger Entscheidung aktiv werden, DENICpresse/Denic, 09/24/2001

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