public-l AT list.denic.de
Subject: Public DENIC mailinglist
List archive
- From: Rob Liebwein <liste.denic.de AT liebwein.de>
- To: public-l AT denic.de
- Subject: [DENICpublic-l] DISPUTE
- Date: Thu, 23 Sep 2004 11:53:07 +0200
Sehr geehrter Herr Herzig,
Klaus Herzig/Denic wrote:
> Die DENIC hat die übertragene Domain keineswegs, wie Sie schreiben,
> "zurück in den TRANSIT-Status gesetzt", sondern dies ist der ganz normale
> Ablauf, wenn nach einem DISPUTE ein neuer Domaininhaber eingetragen wird.
Der von Ihnen so bezeichnete "ganz normale Ablauf" ist bereits
schon als solcher rechtswidrig. Straftatsbestaende wie § 132 StGB
koennen nicht per einer AGB legalisiert und verschleiert werden, meine
ich. Sie koennen auch nicht in einer AGB einfach reinschreiben, dass Sie
in die Wohnung eines Domainregistranten einbrechen duerfen und tarnen
das mit "Kaffeefahrt" und rechtfertigen das hier mit einem "ganz
normalen Ablauf".
Es ist der DENIC nicht gestattet, selbst einstweilige
Verfuegungen auszusprechen, weil die DENIC kein Verfuegungsgericht ist.
Es kommt nicht mehr darauf an, solche einstweilige Verfuegungen mit
"DISPUTE" zu bezeichnen und Verfuegungstaetigkeiten mit
DISPUTE-Aufklebers zu verschleiern, die nur ein echtes
Verfuegungsgericht mit echten Verfuegungsrichtern tun darf.
Klaus Herzig/Denic wrote:
> Die Abwicklung der Übertragung erfolgt in allen diesen Fällen über den
> TRANSIT, nicht nur hier bei ritter.de.
Der § 132 StGB greift erst dann, wenn eine Handlung auch
stattgefunden hat. Ein "Aussprechen von einstweiligen Verfuegungen"
(=getarnt mit "DISPUTE") nur in einer AGB reinzuschreiben, ohne dass
hier eine Verfuegungshandlung stattgefunden hat, reicht nicht aus. Das
wird mit dem 1. Halbsatz des § 132 StGB sehr knapp. Im jur. Sinne nennt
man das "Begehungsgefahr". Da gehen hoechstens zivilrechtliche
Unterlassungsansprueche von Abmahnvereinen wie zum Beispiel die
Wettbewerbszentrale. Aber ich glaube, die werden nicht abmahnen, weil
die Angst um ihre eigene DE-Domaine haben.
Aber gerade deswegen weil Verfuegungshandlungen bei der DENIC
stattgefunden haben (als "DISPUTE" getarnt), gerade deswegen ruecken Sie
auch die DISPUTE-Papiere in Sachen RITTER.DE nicht heraus, weil diese
naemlich Beweismittel fuer das § 132 StGB-Verfahren sind. Gerade mit den
DISPUTE-Papieren wird doch die DENIC ueberfuehrt. Ergo:
Hausdurchsuchungsbefehl und Beschlagnahmung bei der DENIC.
In gewisser Weise moechte ich Frau Mayrhofer etwas zum
Schmunzeln bringen.: Wenn bei der Beschlagnahmung nicht nur die Papiere
und Unterlagen beschlagnahmt werden, sondern auch die technischen
Geraete hierzu (PC, Router, etc.) mit der der DISPUTE gerade technisch
umgesetzt worden ist (=Tatbestandswerkzeug), heisst das in der
Konsequenz dann, dass die GMX.DE nicht mehr funktioniert, weil alle 7,8
Mio Domainnamen auf genau dem gleichen Rechner laufen? :-)))
Mit freundlichen Gruessen
Rob Liebwein
- [DENICpublic-l] DISPUTE, Rob Liebwein, 09/23/2004
- Re: [DENICpublic-l] DISPUTE, Frank Bergknecht, 09/23/2004
- Re: [DENICpublic-l] DISPUTE, Rob Liebwein, 09/23/2004
- Re: [DENICpublic-l] DISPUTE, Frank Bergknecht, 09/23/2004
- Re: [DENICpublic-l] DISPUTE, Rob Liebwein, 09/23/2004
- Re: [DENICpublic-l] DISPUTE, Frank Bergknecht, 09/23/2004
Archive powered by MHonArc 2.6.19.