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public-l - [DENICpublic-l] Re: DENIC-Sperrfrist bei Uebertragungsfaellen

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Subject: Public DENIC mailinglist

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[DENICpublic-l] Re: DENIC-Sperrfrist bei Uebertragungsfaellen


Chronological Thread 
  • From: Frank Loewe <loewe AT dotcom-service.net>
  • To: Rob Liebwein <liste.denic.de AT liebwein.de>, public-l AT denic.de
  • Subject: [DENICpublic-l] Re: DENIC-Sperrfrist bei Uebertragungsfaellen
  • Date: Thu, 23 Sep 2004 18:44:38 +0200


Hallo Herr Liebwein,

Die s.g. Grace-Period bei den Generic-TLD´s hat schon etwas für sich, da gebe ich Ihnen voll und ganz recht, und wenn Sie auch nur dazu dient den Registries Geld einzubringen.

Diese kommt nicht von ungefähr.

Ich habe hier gerade 4 Fälle in welchen eine GmbH als Registrant einer .de in Insolvenz ging, und wir nun eine Weisung des Insolvenzverwalters haben, unser Kunde eine andere Weisung gibt.

Wir mischen uns rein rechtlich nicht ein und befolgen die Weisung des Insolvenzverwalters, welcher per Gericht bestellt wurde.

Der Geschäftsführer als natürliche Person sieht dies natürlich etwas anders, da ein anderer über die Nutzung der Domains entscheidet.

>Sie haben sich wenigstens mit einer Ltd. nach UK abgesichert (Ndl. >Deutschland) und dann erst haben Sie mit Ihrem Geschaeft angefangen.

Stimmt so nicht ganz, wir waren früher GbR :-), nutzen aber das EU-Recht voll aus mittlerweile. Wir haben allerdings im Unterschied zu manch anderen Briefkästen teilweise auch Auslandsgeschäfte in diesem Sektor. Aber das wäre eine andere unednliche Geschichte :-)

> inbesondere wegen der Begehungsgefahr zur Verletzung von Post- und
> Fernmeldegeheimnis und Ausspaehen von Daten


Zu diese Thema wäre zu klären ob eine unverschlüsselt durchs Netz gesendete Nachricht dem Fernmeldegeheimniss unterliegt. Verschlüsselte Nachrichten stellen eh keine Gefahr diesbezüglich dar.
Eine Verletzung des Briefgeheimnisses nach §202 StGB scheidet mangels "Verschluss" aus.

vgl:http://dejure.org/gesetze/StGB/202.html


Auch §206 StGB gibt da nicht allzuviel her bezüglich eines neuen Inhabers einer Domain.

vgl: http://dejure.org/gesetze/StGB/206.html

Dies entzieht sich allerdings im Detail meiner derzeitigen Kenntniss.

Der Tatbestand des Ausspähens von Daten setzt laut deutscher Rechtsprechung das Überwinden einer technischen Sicherung (sprich Passwort oder Verschlüsselung) vorraus. ( wie zuletzt im 1 Quartal 2004 in diversen Fernsehsendern und Magazinen berichtet)

vgl: http://dejure.org/gesetze/StGB/202a.html
"die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind,"

Das sehe ich aus meiner subjektiven Sicht hier nicht als gegeben an.

Wenn keinerlei technische Sicherung vorhanden ist, greift der Tatbestand hier nicht, der ausgespähte hat Pech gehabt.

Inwieweit man eine Datensatzänderung des DENIC hierein interpretieren kann, lasse ich einfach dahingestellt.

Ob und in wie weit ein DNS Eintrag der geändert wurde ein Überwinden einer Sicherung ist entzieht sich meiner Kenntniss.
Den "ausspähenden" kann man sicherlich nicht in die Veratnwortung nehmen, da er keinerlei Sicherung überwunden hat.

Begünstigung einer Straftat auf Seiten Denic sehe ich ebenso nicht als gegeben, da dies nunmal eine Straftat vorraussetzt, welche wir oben verneint haben.

Es ist, wie bereits erwähnt, keine angenehme Situation für den/die betroffenen. Ob man dies allerdings juristisch zu fassen bekommt, wage ich anzuzweifeln, auch wenn dies eben meine subjektive Meinung darstellt welche durchaus nicht allgemeingültig sein muss.

--

Frank Loewe







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