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public-l - [DENICpublic-l] ritter.de ff

public-l AT list.denic.de

Subject: Public DENIC mailinglist

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[DENICpublic-l] ritter.de ff


Chronological Thread 
  • From: Frank Loewe <loewe AT dotcom-service.net>
  • Cc: public-l AT denic.de
  • Subject: [DENICpublic-l] ritter.de ff
  • Date: Fri, 24 Sep 2004 15:44:09 +0200


Rob Liebwein schrieb:
Zum Vergleich, Beispiel:
Sie gehen zu Fuss zu HERTZ und holen sich eine
Nutzungsberechtigung von einem Auto (ID: X-AB 1234). Sie wollen fahren.
Sie zahlen 15,- Euro pro Jahr hierfuer. Sie sind nicht Inhaber dieses
Auto. Nachdem HERTZ Angst oder unter Verfolgungswahn leidet, schreibt
HERTZ einfach so auf dem WHOIS drauf, dass Sie jetzt erst mal
Autoinhaber sind.

WHOIS Auto X-AB 1234? Inhaber Loewe.

Kommt die Polizei oder irgendein anderer Streithansel oder ein
Spitzenanwalt, sagt die HERTZ: "Keine Ahnung, wir sind nicht Inhaber.
Wir verwalten hier nur. Wenden Sie sich direkt an Herrn Loewe. Der ist
Inhaber des Autos, siehe WHOIS Auto X-AB 1234? Inhaber Loewe." Was macht
der Streithansel? Er geht aufs Gericht und verklagt Sie auf Uebertragung
der Inhaberschaft. Und er gewinnt. Die Entscheidung kann nicht
vollstreckt werden, weil Sie den Fahrzeugbrief gar nicht in Ihrer
Hosentasche haben.

Genauso ist das mit den Domainnamen.


Und sollte im o.g. Beispiel jemand hergehen und HERTZ daraufhingehend verklagen, das Sie mit dem HERTZ-Fahrzeug gegen geltendes Recht verstossen, da er nachweislich die besseren Rechte an grünen Autos :-) hat, wird HERTZ Ihnen den Vertrag fristlos kündigen.

Das ist ein Vertragsvertoss von Ihnen.
Ein Vertrag der Ihnen gestattet die überlassene Sache, oder das überlassene Nutzungrecht für Dinge zu nutzen, die nachweislich gegen geltendes Recht verstossen wäre in D sittenwidrig, somit nichtig.

Sprich niemand kann Ihnen ein Nutzungsrecht überlassen, zu dem Zweck damit nachweislich gegen geltendes Recht, oder die aktuelle Rechtsprechung verstossen.

Zurück zur Domaingeschichte:

Den Inhaber, Registrant usw Kram einmal ausser acht gelassen bedeutet das für den jeweiligen "Im Whois stehenden ;-)" das er nicht das Eigentum an der XXX.de erwirbt sondern das ihm lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt wird.

Im folgenden meine Rechtsauffassung die nicht unbedingt die Meinung eines Richters weidergeben muss und evtl etwas hypothetisch ist, was in diesem wirrwar hier aber wohl nichts ausmacht:

Wenn derjenige welche nun hergeht und nachweislich (ein OLG Urteil, wie auch immer es zustande kam, ist Nachweis genug) gegen geltendes Recht verstösst (ja, ein rechtskräftiges OLG Urteil ist geltendes Recht) so ist imho sein Vertrag mit dem DENIC eh hinfällig, da DENIC ihm die Nutzungsrechte nicht für Nutzungen überlassen kann, welche gegen geltendes Recht in D verstossen. Das kann nämlich niemand.

Da das DENIC dies nun nicht automatisch mitbekommt, wäre mein Klageweg Nr.1 das DENIC zu verklagen, dem derzeit Nutzungsberechtigten eben diese Nutzungsberechtigung zu entziehen, bzw wenn wir o.g. weiterdenken, diese Nutzungsberechtigung für nichtig zu erklären.

Eine fristlose Kündigung des Vertrages würde ich allerdings auch überdenken, da ja schließlich ( o.g. weitergedacht) ein Vertrag, der nichtig ist, nicht gekündigt werden kann, da er nunmal jur. garnicht existiert. Bestenfalls würde ich diese hilfsweise aussprechen.

Ergo, kann man via "Raubrittertum" auch nichts nehmen, was derjenige garnicht hat.

In diesem Falle wäre auch Fernmeldegeheimniss etc. nichtig, da derjenige der eine Sache oder ein Nutzungsrecht nachweislich für Zwecke benutzt, welche gegen geltendes Recht verstossen, imho seine Nutzungsrecht und alle damit verbundenen Rechte verwirkt, wobei ihm diese allerdings nur ein Gericht nehmen kann.


Ob und in wie weit die hiergenannten Urteile rechtskraft besitzen,
über Rechtsmittel (welche imho keine aufschiebende Wirkung haben, welche aber beantragt werden kann, dann abgelehnt oder unter Massgabe einer Sicherheit gegeben werden kann) entschieden wurde ja oder nein, was im einzelnen geurteilt wurde, entzieht sich meiner Kenntniss, und ist in diesem Fall meiner Meinung nach das Zünglein an der Waage.
--

Frank Loewe







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