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public-l - [DENICpublic-l] DENIC: Wir ignorieren Gerichte. Wir wollen doch Cyberwar

public-l AT list.denic.de

Subject: Public DENIC mailinglist

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[DENICpublic-l] DENIC: Wir ignorieren Gerichte. Wir wollen doch Cyberwar


Chronological Thread 
  • From: Rob Liebwein <liste.denic.de AT liebwein.de>
  • To: public-l AT denic.de, dolderer AT denic.de
  • Cc: Elmar Knipp <Elmar.Knipp AT knipp.de>
  • Subject: [DENICpublic-l] DENIC: Wir ignorieren Gerichte. Wir wollen doch Cyberwar
  • Date: Tue, 16 Nov 2004 21:13:09 +0100


DENIC: Wir ignorieren Gerichte. Wir wollen doch Cyberwar

Wie berichtet, hatte das Gericht mitgeteilt, dass die
einstweilige Verfuegung nicht zugestellt werden konnte
("Verfuegungsbeklagte hat keine Klingel", O-Ton Richter). Ob die DENIC
eine Klingel hat, wurde von den DENIC-Mitgliedern verschwiegen und ein
Foto wurde nicht vorgelegt, Herr DENIC-Aufsichtsrat Elmar Knipp.
Gruzefixxx, Sie mit Ihrem Brainstorming-Faking.

Man muss von daher in dieser Sache gegen die DENIC das normale
Hauptsache-Verfahren machen, welches erst Anfang 2005 losgehen kann. In
dem Hauptsacheverfahren wird allerdings das Strafverfahren integriert.
Denn das was die DENIC hier macht ist schon sehr extreme und so geht das
nicht. Trotzdem, es gab keine Moeglichkeit, noch vor Jahresende einen
Termin zu bekommen, weil die Gerichte so beschaeftigt sind. Das ist die
Gunst der Stunde der DENIC um hier erneut strafbare
Datensatzveraenderungen vorzunehmen: Still, leise und heimlich wurde
binnen von nur 5 Tagen die Domaine vom alten Registranten weggehamstert
und auf den neuen Domainregistrant und Listenteilnehmer

Jan Milz
Kirsch, Krienke, Milz, Nolte GbR
Lornsenstrasse 22
D-22767 Hamburg
Germany
vgl. WHOIS lowridermagazin.de

ruebergeschoben. Fuer sowas wurde keine Zustimmung vom
Registranten gegeben. Die DENIC nimmt also einfach irgendwelche
DE-Domaines von Leuten - die Ihnen aufgrund eines persoenlichen
Geschmacksempfinden unangenehm sind - und schmeisst sie an andere Leute
einfach rueber. IT-Verkehr und Emailverkehr inklusive.

Und das ist nicht das erste Mal mit diesem DENIC-Gehabe, Zitat;

"...Die zentrale Registrierungsstelle DENIC leitet nicht
um, [..] sondern gibt Domains [..] weiter. [..] Herzig
wandte sich im Juni an [..], den
Vereinsvorsitzenden von shoa.de, und fragte an, ob der
Verein die Domain übernehmen wollen. die Domain ist also
nicht "umgeleitet", sondern normal vergeben worden. Das
ist offenbar langjährige Praxis..."
vgl. http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/on/17981/1.html

Nicht nur "offenbar", sondern das kann ich aufgrund eigener
Erfahrungserlebnisse sogar bestaetigen. Der lesenswerte und aufklaerende
Artikel "Sieg-heil.de, DENIC und shoa.de" vom Kollegen Burkhard Schröder
ist gar nicht einmal so alt. Er stammt naemlich vom 29.07.2004, also nur
wenige Monate zuvor.

vgl. http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/on/17981/1.html

Ich bin zwar nicht immer einer Meinung mit Burkhard, aber wo
Burkhard Schröder Recht hat, da hat er Recht. Damit passt das ganz gut
mit der LOWRIDERMAGAZIN.DE-Sache und ebenso auch mit der RITTER.DE-Sache
zusammen. Um es auf deftig bayrischem Dialekt und mit der typischen
bayrischen Mentalitaet es zu sagen:

Sie bei der DENIC sind echt nicht ganz sauber!
==============================================

Wir erinnern uns an den Hintergrund:

LOWRIDERMAGAZIN.DE - Wegen massenhafter Spams an die
Emailadressen zu dem Domainnamen - die trotz Kenntnis von der DENIC an
die Spamers weitergegeben worden sind und immer noch weitergegeben
werden - mussten die Emailadressen zum eigenen Schutze erst einmal
abgeschaltet werden. Die von der DENIC verursachten 250 Spams pro Tag
waren nicht mehr zumutbar. Die voruebergehende Deaktivierung des
Email-Accounts - bis die Datenschutzsache wegen dem Widerrufsrecht
geklaert ist - war fuer die DENIC jedoch trotzdem nicht zulaessig. Die
DENIC missbrauchte erneut einmal mehr die kartellrechtliche
Monopolstellung und noetigte zu einem UPDATE bezueglich der
Emailadresse, dem nachzukommen war. Genauer gesagt, weil ich hier eine
Zwischenloesung gesucht und gefunden habe, UPDATE erst einmal nach dem
Muster:

domadmin.werbung-einwerfen-verboten AT domainname.xyz
domtech.werbung-einwerfen-verboten AT domainname.xyz
domzone.werbung-einwerfen-verboten AT domainname.xyz
(vgl. BGH-Rechtssprechung zur Frage, ab wann eine Werbung in den
Briefkasten gesendet werden kann und ab wann nicht. Sog. "RL'sche
Aufkleber")

Dazu muss man aber einen UPDATE bei der DENIC machen, um der
BGH-Rechtsprechung gerecht zu werden und zugleich auch die DENIC zu
befriedigen. Kurz vor dem UPDATE wurde die alte Emailadresse wieder in
Betrieb genommen, damit der UPDATE auch durchgezogen werden kann. Dann
wurde von Seitens des Domainregistranten festgestellt, dass die Domaine
beim falschen DENIC-Mitglied lag. Wie sie _da_ hinkommt, muss noch
geklaert werden. Aber egal, ist eine andere Sache. Jedenfalls, der
UPDATE wurde vom "bisherigen" DENIC-Mitglied verweigert. Darueber wurde
die DENIC informiert. Es wurde der DENIC weiter mitgeteilt, dass man nun
einen KK zum neuen DENIC-Mitglied machen wird, damit man endlich mal
UPDATEN kann. Schliesslich hatte man keine Zugriffe auf den Domainnamen.
Nach Abschluss des KK-Verfahrens wird die Emailadresse geaendert und der
gesamte Datensatz zur Pflege gebracht. Auch darueber wurde die DENIC
informiert.

Als die DENIC davon Wind bekommen hat, dass hier tatsaechlich
ein KK gestartet worden ist - naemlich vom alten DENIC-Mitglied zum
neuen DENIC-Mitglied - ist die DENIC selbst einfach dazwischengetrampelt
und hat auf eigene Faust Datenveraenderungen vorgenommen, fuer die es
keine Zustimmung vom Registranten gab. Das gesamte KK-Verfahren wurde
von der DENIC nicht nur zur technischen Stoerung gebracht, sondern die
neuen KK-Daten wurden auch noch von der DENIC unterdrueckt. Und die
Registrantenzeile auch noch an unbefugte Dritte.

Auch hier in der LOWRIDERMAGAZIN.DE-Sache liegt - wie in der
RITTER.DE-Sache - eine strafbare Markenverletzung vor.

Oder mit anderen Worten:
DENIC: Wir brauchen keine Gerichte und Klingeln mehr. Das
MarkenG und das StGB zaehlt fuer uns nicht. Wir wollen Cyberwar.

Die kriminelle DENIC kann den Cyberwar haben. Dann koennen wir
ja mal schauen, wer der bessere Informatiker ist, Frau
Diplom-Informatikerin Sabine Dolderer. Frist: Bis morgen um 16.11.2004
09:00 Uhr ist Eurer krummes Ding zur LOWRIDERMAGAZIN.DE beiseite
geschafft. Und zwar DALLI-DALLI, Sie kriminelle
Datensatz-Manipuliererin. Meinen Sie, ich bin so bloed und krieg das
nicht mit, was Sie da fuer einen Mist anstellen? Ich habe das _alles_
dokumentiert und kann jedes Zipf beweisen, was Sie in Ihrem
DENIC-Saftladen fuer Ding gedreht haben.

Rob Liebwein


§ 143 - Strafbare Kennzeichenverletzung

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich

entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,
entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke
auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs.
4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein
Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt
oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens
) nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder
) nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in der Absicht
vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der
Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu
ermöglichen,
entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder
entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht
benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten
geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer die Rechte des Inhabers einer nach
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geschützten Marke
verletzt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 7 für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absätze 1 und 1a wird die Tat nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen
werden.




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