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public-l - [DENICpublic-l] “First come, first served“ bleibt Registrierungsstandard für .de-Domains: LG München I bestätigt Rechtmäßigkeit von DENIC-Verfahren

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Subject: Public DENIC mailinglist

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[DENICpublic-l] “First come, first served“ bleibt Registrierungsstandard für .de-Domains: LG München I bestätigt Rechtmäßigkeit von DENIC-Verfahren


Chronological Thread 
  • From: DENICpresse <presse AT denic.de>
  • To: public-l AT denic.de
  • Subject: [DENICpublic-l] “First come, first served“ bleibt Registrierungsstandard für .de-Domains: LG München I bestätigt Rechtmäßigkeit von DENIC-Verfahren
  • Date: Tue, 16 Mar 2010 10:54:32 +0100
  • List-id: public-l <public-l.list-id.denic.de>


Sehr geehrte Damen und Herren,

“First come, first served“ wird auch künftig Registrierungsstandard für
.de-Domains bleiben. Das Landgericht München I bestätigte in einem
aktuellen Urteil die Rechtmäßigkeit des von DENIC angewandten Verfahrens.
DENIC steht es damit weiterhin frei, die Registrierung auch erstmals
zugelassener Domains wie der ein- und zweistelligen sowie reiner
Zifferndomains zu einem von ihr selbst bestimmten Stichzeitpunkt unter
ausschließlicher Berücksichtigung des Prioritätsprinzips – chancengleich
für alle – durchzuführen. Das Landgericht München I verneinte damit den
von Seiten des Bayerischen Rundfunks mit kartellrechtlicher Argumentation
erhobenen Anspruch auf Registrierung der Domain br.de.

In seiner Entscheidung vom 10. Februar 2010 (Az. 37 O 19801/09) hob das
Gericht die von dem bayerischen Rundfunk- und Fernsehsender im Oktober
2009 gegen DENIC erwirkte einstweilige Verfügung auf, die es der Registry
bis dahin untersagt hatte, die Domain br.de zugunsten eines Dritten zu
registrieren.

Das von DENIC angewandte Prioritätsprinzip “First come, first served“, das
auf der größtmöglichen Gleichbehandlung sämtlicher Antragsteller beruhe,
sei diskriminierungsfrei und verletze daher nicht die Bestimmungen des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), heißt es in dem
Gerichtsbeschluss.

Da der Bayerische Rundfunk bereits über einen umfassenden Internetauftritt
verfüge und daher kein Ausschluss vom relevanten Markt des “World Wide
Web“ gegeben sei, könne die Sendeanstalt nicht mit der Begründung einer
unbilligen Benachteiligung auf die Verschaffung eines weiteren Zugangs
pochen, argumentiert das Gericht weiter. Auch sei DENIC nicht
verpflichtet, mit einer so genannten “Sunrise Period“ eine Karenzzeit
vorzuschalten, innerhalb derer Ansprüche von Inhabern etwaiger Namens-
und/oder Kennzeichnungsrechte geprüft werden könnten.

Aus Registrierungsanträgen für eine neue Domain, die vor deren offizieller
Freigabe gestellt und von DENIC abgelehnt wurden, lasse sich im Übrigen
keinerlei Vorrechtsstatus im Falle einer späteren Freigabe herleiten, hält
das Gericht abschließend ausdrücklich fest.

Ähnlich hatte sich bereits das LG Frankfurt am Main in einem Beschluss vom
21. Oktober 2009 (Az. 3 10 O 38/09) geäußert, als es dem Antrag eines
britischen Unternehmens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur
bevorzugten Registrierung der Domain tv.de nicht stattgab.

Die Volltextversionen der zitierten Urteile lassen sich auf DENICs
Rechtsprechungs-Webseiten unter dem Link
http://www.denic.de/hintergrund/rechtsprechung.html einsehen.


Mit freundlichen Grüßen

Stefanie Welters
Pressereferat

--

DENIC eG
Kaiserstraße 75-77
60329 Frankfurt am Main
GERMANY

E-Mail: presse AT denic.de
Fon: +49 69 27235-274
Fax: +49 69 27235-235
http://www.denic.de

Angaben nach § 25a Absatz 1 GenG:
DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG (Sitz: Frankfurt am
Main)
Vorstand: Sabine Dolderer, Marcus Schäfer, Carsten Schiefner, Dr. Jörg
Schweiger
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Elmar Knipp
Eingetragen unter Nr. 770 im Genossenschaftsregister, Amtsgericht
Frankfurt am Main




  • [DENICpublic-l] “First come, first served“ bleibt Registrierungsstandard für .de-Domains: LG München I bestätigt Rechtmäßigkeit von DENIC-Verfahren, DENICpresse, 03/16/2010

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