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public-l - Pressemitteilung: Neue DENIC-Registrierungsbestimmungen

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Pressemitteilung: Neue DENIC-Registrierungsbestimmungen


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  • From: "DENICpresse/Denic" <presse AT denic.de>
  • To: public-l AT denic.de
  • Subject: Pressemitteilung: Neue DENIC-Registrierungsbestimmungen
  • Date: Fri, 4 Aug 2000 10:24:06 +0200

Pressemitteilung




Frankfurt am Main, den 3. August 2000


Mehr Rechtssicherheit und Klarheit bei Domainanmeldungen

Die DENIC modernisiert die Registrierungsbedingungen für DE-Domains


Die DENIC eG hat ihre Domainregistrierungsbedingungen in Übereinstimmung
mit den internationalen Gepflogenheiten vereinfacht, transparenter
gestaltet und die Position des Domaininhabers weiter gestärkt. Die
Neufassung war am 3. Mai 2000 von der Generalversammlung der in der DENIC
zusammengeschlossenen Internet Service Provider (ISP) beschlossen worden
und wird nun von den Mitgliedsunternehmen bis zum 30. September 2000
umgesetzt. Der Text der Registrierungsbedingungen wurde erheblich
gestrafft und gibt nun die Aufgabenteilung zwischen Internet Provider
(Bereitstellung von Internet-Dienstleistungen) und DENIC eG (Registrierung

des Domainnamens) präziser wider. Daneben wurden die Regelungen den
aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen angepasst. Gelockert wurden
außerdem die Anforderungen an den Domaininhaber. Er muss nicht mehr in
Deutschland ansässig sein. In Zukunft genügt es, wenn er einen
administrativen Ansprechpartner mit deutschem Wohnsitz benennt.


Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:

In den Kundenverträgen wird in Zukunft explizit darauf hingewiesen, dass
der ISP im Auftrag des Kunden bzw. als sein Vertreter die Registrierung
des Domainnamens bei der DENIC eG vornimmt. Mit der Registrierung wird der

Kunde unmittelbar Inhaber der Domain. Es kommt also ein direktes
Vertragsverhältnis zwischen dem Domaininhaber und der DENIC eG zustande.
Der Provider ist weiterhin für die Pflege der Domain zuständig und stellt
dem Kunden auch zusätzliche Internet-Dienstleistungen zur Verfügung. Durch

die Neufassung wird jedoch dokumentiert, dass die eigentliche
Domainregistrierung durch die DENIC erfolgt. Daher müssen die Kunden über
die DENIC-Preisliste informiert werden. Zwar ist diese Liste für den
Kunden ohne Belang, solange sein Vertrag mit dem ISP läuft. Doch wenn der
Provider die Domaingebühren nicht mehr an die DENIC zahlt, weil entweder
er oder der Kunde den geschlossenen Vertrag gekündigt haben, stellt sich
die Sache anders dar. Die Domain gehört dann natürlich immer noch dem
Kunden, er muss aber einen neuen Vertrag mit einem anderen ISP abschließen

oder die DENIC-Preise werden fällig. Der bisherige Provider ist nicht
berechtigt, die Domain einfach zu löschen.

Diese Regelung ist nicht neu. Sie wird aber, um Missverständnissen
vorzubeugen, jetzt deutlicher hervorgehoben. Durch die Klarstellung wird
deutlich, dass die Rechte an dem Domainnamen beim Inhaber verbleiben, auch

wenn er seinen Provider wechselt oder der Provider seinen Geschäftsbetrieb

aufgibt.

Präziser formuliert wurden auch die Passagen zum Datenschutz. Der Kunde
macht zukünftig durch seine Unterschrift deutlich, dass er der Speicherung

und Weitergabe seiner Daten zustimmt. Dabei ist die Angabe einer
Straßenadresse zwingend erforderlich. Ohne sie kann eine
Domainregistrierung nicht durchgeführt werden. Zusätzlich kann ein
Domainanmelder die Veröffentlichung weiterer freiwilliger Angaben wie
Telefon- und Faxnummern oder E-Mail-Adressen erlauben. Für die technischen

Ansprechpartner und Zonenverwalter (tech-c und zone-c) sind diese Angaben
weiterhin obligatorisch, da sie in Notfällen rasch informiert und
kontaktiert werden müssen.


Zukünftig können auch Firmen oder Personen ohne deutschen Wohnsitz oder
Gerichtsstand Inhaber von DE-Domains werden. Ab dem 15. August 2000 reicht

es aus, wenn der administrative Ansprechpartner einer Domain in
Deutschland ansässig ist. Von dieser Neuregelung profitieren insbesondere
ausländische Firmen oder Deutsche mit Wohnsitz im Ausland, die nun Inhaber

von DE-Domains werden können. Ein deutscher Wohnsitz für den admin-c ist
weiterhin erforderlich, weil dieser bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten
als Zustellungsbevollmächtigter auftritt.

Der administrative Ansprechpartner ist als Bevollmächtigter des
Domaininhabers in allen Angelegenheiten, die eine Domain betreffen, die
erste Kontaktperson mit weitreichenden Befugnissen. Anweisungen und
Aufträge des admin-c werden von der DENIC oder dem Provider, der die
Domain betreut, ohne weitere Rücksprache ausgeführt. Als Domaininhaber
sollte man deshalb darauf achten, welche Person man als admin-c bei der
DENIC eingetragen lässt. Dies kann über die whois-Abfrage auf der Webseite

der DENIC (www.denic.de) kontrolliert werden.




Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

DENIC eG - Pressestelle
Dr. Klaus Herzig
Tel. 069/27 235-168


DENIC> Dr. Klaus Herzig
DENIC> Pressestelle
DENIC> DENIC eG (Top Level Domain for Germany .de)
DENIC> Wiesenhüttenplatz 26
DENIC> 60329 Frankfurt am Main, Germany
DENIC> Tel. +49 (0)69/27235-274, Fax. +49 (0)69/27235-235
DENIC> E-Mail: presse AT DENIC.de
DENIC> http://www.denic.de
DENIC>





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