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public-l - Re: [DENICpublic-l] 5) Entzug der Weitergabe von Whois-Daten

public-l AT list.denic.de

Subject: Public DENIC mailinglist

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Re: [DENICpublic-l] 5) Entzug der Weitergabe von Whois-Daten


Chronological Thread 
  • From: "Monika Mayrhofer" <M.Mayrhofer AT gmx.de>
  • To: Elmar Knipp <Elmar.Knipp AT knipp.de>
  • Cc: public-l AT denic.de
  • Subject: Re: [DENICpublic-l] 5) Entzug der Weitergabe von Whois-Daten
  • Date: Tue, 19 Oct 2004 21:29:07 +0200 (MEST)


SgH Knipp!
>
> a) Mit der Registrierung des Domainnamens stimmt der Registrant einer
> Weitergabe der personenbezogenen Daten inkl. der personenbezogenen
> Emailadresse (erst mal) zu. Dies ist vertraglich mit den DENIC-AGBs
> geregelt und insoweit bis dahin auch in Ordnung.
>
> b) Macht der Registrant von seinem Widerspruchsrecht nach dem
> Bundesdatenschutzrecht Gebrauch - hier: grundsaetzlich keine
> weltweite(!) Weitergabe der Daten mehr an Dritte (=Spamers) - so
> kuendigt die DENIC den Domainnamensvertrag wegen Verstoss gegen die
> DENIC-AGB. Die DENIC begruendet das so: Entweder sie habe zwangsweise
> weiterhin diese Daten inkl. Emailadressen weltweit an Dritte (=Spamer)
> weiterzuverbreiten, oder sie kuendigt zwangsweise wegen Verstoss gegen
> die DENIC-AGB. Dies nannte ich BDSG-Erpressung, weil das in keinster
> Weise mehr verhaeltnismaessig ist.
>
> Aus diesem Grunde koennen die nach dem BDSG geltende
> personenbezogenen Betroffenen (Registrant, Admin-C, Tech-C, Zone-C) vom
> Widerrufsrecht nach dem BDSG nicht Gebrauch machen. Dieses Recht wird von
> der DENIC vorweggenommen und stellt einen Missbrauch der Monopolstellung
> dar.

Dieser These stimme ich vollumfänglich zu und verweise auf die Richtlinie
2002/58/EG.

Das EU-Datenschutzrecht erlaubt die Weitergabe solcher Daten an Drittstaaten
nur, wenn das Land einen angemessenen Schutz persönlicher Daten nachweisen
kann. Dies ist nach Ansicht europäischer Datenschützer nicht der Fall.

Die Richtlinie 2002/58/EG ist Teil des „Telekom-Reformpakets" zur Schaffung
des neuen Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation, der die
derzeitigen Vorschriften für den Telekommunikationssektor ersetzt. Der neue
Rechtsrahmen besteht aus dieser und vier weiteren Richtlinien über den
allgemeinen Rechtsrahmen, über Zugang und Zusammenschaltung, Genehmigungen
und den Universaldienst .

Diese Richtlinie löst die Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Dezember 1997 ab. Sie regelt eine Reihe mehr oder
weniger sensibler Fragen wie die Aufbewahrung der Daten durch die
Mitgliedstaaten zu Zwecken der Strafverfolgung (Datenaufzeichnung), den
Versand unerbetener elektronischer Nachrichten, die Verwendung von „Cookies"
und die Aufnahme persönlicher Daten in öffentliche Verzeichnisse.

Der Termin für die Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG vom 30.07.2002 ist in
den Mitgliedstaaten am 31.10.2003 abgelaufen.

Das Internet wurde ursprünglich angelegt, um Datentransfer auch nach einem
Atomschlag sicherzustellen. Ein Konzept redundanter Datenwege war dabei
oberstes Gebot. Wenn einzelne Leitungen unterbrochen werden, sucht sich das
System selbständig neue Pfade. Die Wege, die eine elektronische Botschaft im
Internet letztlich nimmt, sind also kaum vorhersehbar. Und technisch gesehen
ist das Abhören einer Internet-Leitung kein Problem. Um so wichtiger ist in
diesem Bereich eine konsequente Verschlüsselung der Daten.

Die am 25. Oktober 1998 in Kraft getretene Datenschutzrichtlinie schafft
einen klaren und stabilen Rechtsrahmen und gewährleistet in allen
Mitgliedstaaten ein hohes Niveau des Persönlichkeitsschutzes sowie innerhalb
der Europäischen Union den freien Verkehr mit personenbezogenen Daten (siehe
IP/98/925). Indem sie das Vertrauen der Verbraucher stärkt und die
Unterschiede im Datenschutzrecht der Mitgliedstaaten minimiert, erleichtert
die Richtlinie die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs. Sie
enthält auch Bestimmungen, wonach personenbezogene Daten nur dann in
Drittländer übermittelt werden dürfen, wenn auch dort ein angemessenes
Schutzniveau gewährleistet ist. Damit soll verhindert werden, daß das
strenge EU-Datenschutzrecht unterlaufen wird.

In denjenigen Mitgliedstaaten, die die Richtlinie noch nicht umgesetzt
haben, können Personen sich vor nationalen Gerichten auf gewisse
Bestimmungen der Richtlinie berufen. In diesem Sinne hat der Europäische
Gerichtshof bereits im Fall Marleasing (Rechtssache C-106/89, 13.11.90)
entschieden. Außerdem können Personen, die infolge der Nichtumsetzung der
Richtlinie durch einen Mitgliedstaat Schaden erlitten haben, in bestimmten
Fällen vor nationalen Gerichten auf Schadenersatz klagen, wie der
Europäische Gerichtshof im Fall Francovich entschieden hat (Rechtssachen
C-6/90 und C-9/90, 19.11.91).

Beste Grüße
Mayrhofer

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