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Subject: Public DENIC mailinglist
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- From: Rob Liebwein <liste.denic.de AT liebwein.de>
- To: public-l AT denic.de
- Subject: Re: [DENICpublic-l] 5) Entzug der Weitergabe von Whois-Daten
- Date: Tue, 19 Oct 2004 02:15:41 -0700
Sabine Dolderer/Denic wrote:
> > Darum geht es doch nicht! Wenn ausdruecklich zugestimmt wird,
> > dann isses gut. Das muss jeder Registrant fuer sich selbst entscheiden.
> > Und die DENIC kann dann das auch verarbeiten. Es ist aber gerade
> > unzulaessig und unverhaeltnismaessig, wenn jedem Registranten das
> > BDSG-Widerrufsrecht gerade vorweggenommen wird.
>
> ich habe "oder" geschrieben, also
>
> Entweder: Wir veröffentlichen die Daten, die zum Betrieb einer Domain
> notwendig sind
> Oder: Wir veröffentlichen die (weiteren) Daten, denen der Domaininhaber
> zustimmt.
>
> Das Widerspruchsrecht bezieht sich - auch gemäß BDSG - nur auf den 2.
> Fall.
Nein, nein, nein. Es geht nicht _nur_ um das BDSG-Widerrufsrecht
zu Registrant und Admin-C, sondern _auch_ um das BDSG-Widerrufsrecht
zugunsten der Tech-C und Zone-C. Ihre DENIC-AGB zwingen irgendeinen -
d.h. Registrant, Admin-C, Tech-C, Zone-C - mit Eurer DENIC'schen
Zwangsjacke in eine rechtswidrige BDSG-Sackgasse.
domain: hannelore-hausfrau-unwichtig.de
Hannelore Hausfrau
Hausfraustr. 123
12345 Hausfrauendorf
Email: ftp://ftp.denic.de/pub/rfc/rfc2142.txt
ist keine gueltige Emailadresse und droht mit der Kuendigung
bzw. Loeschung des gesamten Domainnamens. Frist 2 Tage.
domain: hannelore-hausfrau-unwichtig.de
keine Angaben im WHOIS-Ausgabeergebnis
Email: ftp://ftp.denic.de/pub/rfc/rfc2142.txt
ist ebenfalls nicht gueltig und droht mit der Kuendigung bzw.
Loeschung des gesamten Domainnamens. Frist 2 Tage.
Sie muessen im BDSG unterscheiden zwischen
a) einer Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten fuer
reine interne Zwecke und interne Abrechnungszwecke (=z.B. nur die DENIC
und nur das DENIC-Mitglied weiss es. Auskunft an Dritte gibts nur ueber
die Behoerden oder mit einem richterlichen Beschluss. Spamers koennen
sich dann an die Behoerden wenden. Nicht anders als wie so wird das in
Offline-Land rechtskonform gehandhabt. Anders in Online-Land mit der
DENIC.)
b) einer Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten
fuer externe Zwecke (=z.H. den Spamers).
Nichts anderes steht das so gesetzlich geregelt im BDSG. Und
wenn Sie nicht hoeren wollen, dann muessen Sie das auf eine andere Art
und Weise LERNEN. Es laeuft nur darauf hinaus: Entweder Sie fuehren als
Vorstandsmitglied das Unternehmen DENIC unprofessionell. Oder Sie
missbrauchen die Monopolstellung. In beiden Faellen stinkt der Fisch vom
Kopf her.
> Das BDSG ist auch schon älter und deswegen nicht ungültig.
Warum halten Sie sich dann nicht an das Bundesdatenschutzgesetz?
Sie geben es doch selbst zu, dass das BDSG gueltig ist.
Sobald einer, oder nur ein Teil, oder gar alle - Registrant,
Admin-C, Tech-C, Zone-C - zu einem Domainnamen vom BDSG-Widerrufsrecht
Gebrauch macht, kuendigen Sie. Und zwar Frist: 2 Tage (hier:
20.10.2004). Damit kommen Sie bei keinem Richter durch und werden sogar
noch schadenersatzpflichtig, weil Sie die Domaine voellig
unverhaeltnismaessig ganz abschiessen. Nebst der strafbaren Noetigung
ist dann auch die strafbare Datenveraenderung faellig. Beschwerden sind
an Ihre Frau Gassmann von der DENIC-Rechtsabteilung abzugeben, fuer die
aber SIE als Vorstandsmitglied verantwortlich sind.
Ich habe Ihnen bis zum 18.10.2004 Gelegenheit fuer eine
aussergerichtliche Einigung gegeben, Volltrottel wie ich bin. Am
18.10.2004 haben Sie zu einem ganz anderen Domainnamen schon wieder eine
ganz neue Loeschung zum 20.10.2004 angedroht. Sie machen einfach
schnurstracks munter weiter. Im Gegenzug habe ich Ihnen aufgrund Eurem
fortgesetztem Noetigungsverhalten daraufhin saemtliche Fristen
gestrichen. Die ersten Faxe sind bereits an die OWI-Behoerden, StA und
an die Gerichte rausgegangen. Einige Faxe hatten Sie selbst auch in Ihr
Hause gefaxt bekommen.
Und wenn Sie so weitermachen, ist von der DENIC bald gar nichts
mehr uebrig und die Sache wird dem Insolvenzverwalter uebergeben. Da ist
es auch voellig egal, wenn man dem Gerichtsvollzieher bei der Zustellung
Probleme macht, weil die Klingel fehlt und von daher alles wieder
zurueck beim Gericht landet. Da hilft Ihnen auch keine
Allianz-Versicherung mehr, mit denen ich schon vorher darueber
gesprochen habe, was es wegen der versicherungsrechtlichen
Regressansprueche betrifft.
Aber vielleicht sollte _ich_ Ihnen die DENIC.DE kuendigen, weil
die Klingel fehlt und somit ein Verstoss gegen die DENIC-AGB vorliegt?
Ich bin mir sicher, Sie selbst werden sich nicht an die DENIC-AGB nicht
halten muessen.
MfG
Rob Liebwein
- Re: [DENICpublic-l] 5) Entzug der Weitergabe von Whois-Daten, (continued)
- Re: [DENICpublic-l] 5) Entzug der Weitergabe von Whois-Daten, Florian Weimer, 10/19/2004
- Re: [DENICpublic-l] 5) Entzug der Weitergabe von Whois-Daten, Ralph Babel, 10/19/2004
- Re: [DENICpublic-l] 5) Entzug der Weitergabe von Whois-Daten, Florian Weimer, 10/19/2004
- Re: [DENICpublic-l] 5) Entzug der Weitergabe von Whois-Daten, Ralph Babel, 10/19/2004
- Re: [DENICpublic-l] 5) Entzug der Weitergabe von Whois-Daten, Jan Wagner, 10/18/2004
- Re: [DENICpublic-l] 5) Entzug der Weitergabe von Whois-Daten, Ralph Babel, 10/18/2004
- Re: [DENICpublic-l] 5) Entzug der Weitergabe von Whois-Daten, Gert Doering, 10/18/2004
- Re: [DENICpublic-l] 5) Entzug der Weitergabe von Whois-Daten, Sabine Dolderer/Denic, 10/19/2004
- Re: [DENICpublic-l] 5) Entzug der Weitergabe von Whois-Daten, Rob Liebwein, 10/19/2004
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