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public-l - Re: [DENICpublic-l] 1) E-Mail-Adressen im DENIC-Whois

public-l AT list.denic.de

Subject: Public DENIC mailinglist

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Re: [DENICpublic-l] 1) E-Mail-Adressen im DENIC-Whois


Chronological Thread 
  • From: Rob Liebwein <liste.denic.de AT liebwein.de>
  • To: public-l <public-l AT denic.de>
  • Subject: Re: [DENICpublic-l] 1) E-Mail-Adressen im DENIC-Whois
  • Date: Mon, 18 Oct 2004 10:06:43 -0700


> > Ist die Angabe von E-Mail-Adressen im DENIC-Whois
> > rechtswidrig?

Sabine Dolderer/Denic wrote:
> Die Angabe von eMail-Adressen im DENIC whois ist verbindlich bei tech-c
> und zone-c und dient der direkten Kontaktaufnahme bei technischen
> Problemen und ist insoweit zur Verwaltung der Domain notwendig.

Als RFC'ler sage ich:
Die konkrete Regelung hierzu fuer gerade diesen Zweck "bei
technischen Problemen" findet sich bereits schon lange fest in den
einschlaegigen RFCs wieder.

POSTMASTER SMTP [RFC821], [RFC822]
HOSTMASTER DNS [RFC1033-RFC1035]
USENET NNTP [RFC977]
NEWS NNTP Synonym for USENET
WEBMASTER HTTP [RFC 2068]
WWW HTTP Synonym for WEBMASTER
UUCP UUCP [RFC976]
FTP FTP [RFC959]
TROUBLE
ABUSE
LIST...

Also, http AT domainname.xyz bei HTTP-Stoerungen,
ftp AT domainname.xyz bei FTP-Stoerungen, hostmaster fuer DNS,
postmaster AT domainname.xyz, usw. Ich verweise hierzu auf die
Zusammenfassung unter der RFC 2142 "Mailbox Names for Common Services,
Roles and Functions" v. 05/1997, siehe
ftp://ftp.denic.de/pub/rfc/rfc2142.txt


Als Elektrotechniker sage ich:
Ich bin Registrant, Tech-C, Zone-C und kriege mehr Spam als wie
Stoerungsmeldungen. Falls ich ueberhaupt Stoerungsmeldungen habe. Mein
Laden laeuft sauber und Stoerungen bemerke ich selbst ohne dass ich die
Mamma DENIC mit deren Emailadressen-Veroeffentlichung brauche. Es ist im
uebrigen auch meine Technik und nicht die der DENIC. Da die DENIC nicht
mein Vormundschaftsgericht ist, ist die Veroeffentlichung rechtswidrig,
wenn ich vom BDSG-Widerrufsrecht Gebrauch machen moechte. Ganz aka
"Mamma, lass die Finger von meinen Emailadressen. Es ist mein Spam. Ich
muss das fressen. Und nicht Du. Und ich muss das bezahlen. Und nicht
Du."


Als Jurist sage ich:
Die Veroeffentlichung der Emailadressen per des Zwangsmittel der
DENIC'schen Kuendigung verstoesst gegen den Grundsatz der
Verhaeltnismaessigkeit sowie gegen Treu und Glauben. Es ist bereits in
den einschlaegigen RFCs fest geregelt - wie zu beweisen war - auf die
die DENIC verbindlich Bezug nimmt. Die DENIC hat auch Kenntnis darueber,
weil sie die einschlaegigen RFCs selbst auf ihrem eigenen FTP-Server
faehrt, ftp://ftp.denic.de/pub/rfc/rfc2142.txt

Die Massnahme mit der Veroeffentlichung waere erst dann
erforderlich, wenn wirklich absolut kein anderes Mittel zur Verfuegung
steht, das ebenso (oder sogar besser) geeignet ist, den Zweck zu
erreichen, gleichzeitig aber denjenigen, den die Massnahme betrifft,
weniger belastet.

Angemessen (auch: verhaeltnismaessig im engeren Sinn)
schliesslich ist eine Massnahme nur dann, wenn die Nachteile, die mit
der Massnahme verbunden sind, nicht voellig ausser Verhaeltnis zu den
Vorteilen stehen, die sie bewirkt. An dieser Stelle ist eine offene
Abwaegung saemtlicher Vor- und Nachteile der Massnahme erforderlich.

In dieser Abwaegung sind alle Wertentscheidungen und
Rechtspositionen zu beruecksichtigen, die die Rechtsordnung bereithaelt
und die von der Massnahme beruehrt werden. Dabei sind vor allem
verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere Grundrechte, mit
entsprechendem Gewicht zu beruecksichtigen.

Hier: Pro Jahr 50.000x Spams und 0x Stoerungsmeldungen. Und
sollte dennoch eine Stoerung kommen, steht
ftp://ftp.denic.de/pub/rfc/rfc2142.txt bereit.

Im uebrigen ist zwischen einer Veroeffentlichung von
personenbezogenen Emailadressen und einer Verbreitung dieser zu
unterscheiden, zumal die WHOIS-Abfrage derzeit als solche nur erst dann
ein Ausgabeergebnis produziert, wenn hierzu vorher ausdruecklich den
WHOIS-Nutzungsbedingungen zugestimmt worden ist. Dies wird mit
speziellen WHOIS-Scripten umgangen, vgl. http://www.whois.to sowie
http://www.iks-jena.de/cgi-bin/whois

In Anbetracht der gesamten Umstaende stellt sie einen Missbrauch
einer kartellrechtlich relevanten Monopolstellung dar und greift in
einer unzulaessigen Art und Weise in die Grundrechte und die
Handlungsfreiheit ein. In die BDSG-Widerrufsrechte sowieso.

Da man sich nicht an die WHOIS-Nutzungsbedingungen haelt,
gleichzeitig aber per nichtiger DENIC-AGB-Teile und der
Kuendigungsandrohung, greift die Veroeffentlichung der Emailadressen
schon von vornherein in die Grundgesetz-Rechte und die Rechte der
allgemeinen Handlungsfreiheit ein, womit folgedessen ebenso auch die
Veroeffentlichung der Emailadressen von vornherein rechtswidrig wird.

Literatur:
http://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeit

Als Journalist sage ich:
Skandal - DENIC klaut Bundesdatenschutzgesetz und erpresst
Domainregistranten

Als Informatiker sage ich:
deny whois.nic.de
allow https://www.denic.de/cgi-bin/whois (SSL/HTTPS)


> Die Angabe der eMail-Adresse des admin-c ist optional und wird nur
> bei Zustimmung veröffentlicht.

Genau das ist doch der Punkt. Beim Admin-C wird nicht in die
allgemeine Handlungsfreiheit und die Grundrechte eingegriffen, bei
Tech-C/Zone-C schon. Obwohl es die RFC 2124 laengstens vorschreibt, wie
genau Tech-C/Zone-C sich zu verhalten haben. Das widerspricht sich.
Machen Sie doch Eurer ROOT-Zeugs, wir Techniker machen unsere
Tech-C/RFCs. Amen. Die DENIC verwaltet nur, damit man strafanzeigen und
verklagen kann. Dazu braucht man keine Emailadressen.

Man koennte hoechstens in der DENIC-AGB diese einschlaegigen
RFCs integrieren. Zum Beispiels so, dass Tech-C/Zone-C die RFC 2124 zu
beachten haben. Also, wer gegen die RFC 2124 verstoesst, dem kann die
Domaine gekuendigt werden. Auf dieser Basis koennte man noch darueber
verhandeln und das vielleicht noch durchgehen lassen. Jur. gesehen aber
reicht auch wieder nicht fuer die Verhaeltnismaessigkeit. Denn Sie
wissen ja: Es wird damit gleich die ganze DE-Domaine abgeschossen und
kann von Dritten sofort neu registriert werden. Und dann gehts wieder
los mit den Einhamsterungen von elektronischer Post durch unbefugte
Dritte, weil die DENIC keine datenschutzrechtlich relevante Sperrfrist
vorsieht. Die Sache mit den RFCs ist einfach nur ein Thema fuer die
Blacklist der RFC-Ignoranten. Ich weiss nicht, wieso dass sich die DENIC
hier so tief einmischt.

Mit freundlichen Gruessen
Rob Liebwein





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