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public-l - Re: [DENICpublic-l] Re: Rechtswidrige und sittenwidrige DENIC-AGB-Teile

public-l AT list.denic.de

Subject: Public DENIC mailinglist

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Re: [DENICpublic-l] Re: Rechtswidrige und sittenwidrige DENIC-AGB-Teile


Chronological Thread 
  • From: Rob Liebwein <liste.denic.de AT liebwein.de>
  • To: public-l AT denic.de
  • Subject: Re: [DENICpublic-l] Re: Rechtswidrige und sittenwidrige DENIC-AGB-Teile
  • Date: Sun, 19 Sep 2004 12:28:47 -0700


Hallo,

Peter Backes wrote:
> > Wir hatten bereits schon einmal einen Fall damals mit der
> > Networksolutions, Inc in den USA vor dem US-Gericht. Ergebnis: Sobald hier
> > die AGB geaendert werden, hat jeder(!) Domainregistrant eine Email
> > darueber zu erhalten.
> Soweit ich das richtig sehe, steht das DENIC auf deutschem
> Hoheitsgebiet und ist daher nicht an US-Recht gebunden.

Das ist richtig. Es gibt aber nicht nur reine deutsche
Registranten, sondern auch auch Registranten von .DE-Domainnamen, die
den Sitz in den USA haben. Dann gilt US-Recht. Ausserdem beruehrt
alleine schon nur die http://www.iana.org/root-whois/de.htm den US-Boden
mit US-Recht, weil die IANA den Sitz in Marina del Rey, CA in den USA
hat - vgl. http://www.iana.org/contact.htm - und von dort aus die ROOT
der .DE gefuehrt wird. Insofern muss der Domainregistrant einer .DE
nicht einmal US-Buerger sein. Just my opinion, wurde alles schon mit dem
DENIC-Rechtsbeirat durchdiskutiert.

> > Beispiel mit Deiner XG8.DE
> > Ein Klaeger verklagt den Provider second-ns.de auf Uebertragung
> > des Domainnamens XG8.DE und nach 5 verlorenen Prozessen gewinnt dieser
> > ploetzlich mal dank eines DAU-Richters. Sofort nach dem rechtskraeftigen
> > Hauptsacheurteil veraendert die DENIC den Datensatz zur XG8.DE und Sie
> > stehen ploetzlich im Regen. Ihre Domaine ist einfach weg.
>
> Genau so ist es. Natürlich würde ich mich ärgern, das Verfahren
> verloren zu haben.

Na, Du bist aber nicht verklagt. Das ist der Unterschied. Ein
Verfahren gegen den Domaininhaber XG8.DE hat es aber nicht gegeben.
Verklagt wurde nur Dein Provider. Und von dort kriegst Du auch nicht
alle Infos ueber den aktuellen Stand mit. Du denkst Dir einfach
manchmal, mir kanns eh egal sein, die Sache kann gar nicht vollstreckt
werden. Die DENIC wirds denen dann schon irgendwann mal sagen. Die von
der DENIC sind ja nicht doof. Oder so aehnlich. Und ploetzlich wird die
DENIC taetig und spielt an Deinem Datensatz rum.

> Aber mit der Übertragung hätte ich kein Problem,
> wenn die hypothetische andere Partei rechtskräftig das Recht an der
> Domain zugesprochen bekommen hätte. Man kann nun mal nicht nur
> gewinnen.

Tut mir leid, aber ich sehe echt nicht ein, dass man eine
solchartige Schlamperei von voellig voreilig und vorweggenommenen
Datensatzveraenderungen bei der DENIC durchgehen lassen kann. Es geht
nicht nur ums Prinzip, sondern es geht hier um einen Sonderfall mit dem
besonderen Domainnamen RITTER.DE. Es geht auch um EBAY.DE. Es geht auch
um ganz andere Domainnamen, von denen man nicht einmal von der DENIC
erfaehrt, ob hier ein DISPUTE gesetzt worden ist oder nicht.

> Man kann nun mal nicht nur gewinnen.

So einfach das hinnehmen, huh? Schau, so einfach geht das:

<Schriftsatz-Entwurf>
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit reiche ich gem. § 771 ZPO Drittwiderspruchsklage ein und
begruende dies wie folgt: Der im Verfahren beklagte Provider ist nicht
Domaininhaber der XG8.DE. Das bin naemlich ich, verstehen Sie? Die
rechtskraeftige Entscheidung des XX v. XX.XX.XXXX ist somit nicht
vollstreckbar. Mit freundlichen Gruessen
</Schriftsatz-Entwurf>

Mehr braucht man gar nicht schreiben. Und wenn die DENIC mag,
hilft sie auch. Tut sie aber als der Vertragspartner zur XG8.DE nicht.
Sie bleibt stur. Obwohl sie ganz genau weiss, dass dieses Unding -
Provider verklagen - in der Praxis spaeter bei der Vollstreckung gar
nicht funktionieren kann. Die DENIC tut aber trotzdem den Datensatz
aendern. Man hat gar keine Chance mehr mit dem Vollstreckungsverfahren
und den moeglichen Rechtsmitteln hierzu.

Anm.: Abgesehen davon gibt es im deutschen Recht gar keinen
Uebertragunsanspruch, sondern nur einen Unterlassungsanspruch (§ 12 BGB,
§§ 14, 15 MarkenG, etc.). Gerade schon deswegen koennen solchartige
Klagen frueher oder spaeter nur boese ins Auge gehen.

> > Weder der beklagte Provider noch Sie haben noch irgendeine
> > Chance, dass das rechtskraeftige Hauptsacheurteil nicht vollstreckt wird
> > bzw. vollstreckt werden kann. Zu den b.b. Rechtsmitteln in der
> > Vollstreckung und die der in bei den Verfassungsgerichten kommen Sie
> > erst gar nicht mehr, weil die DENIC bereits schon alles "erledigt" hat.
>
> Mit dieser Vorgehensweise habe ich mich aber einverstanden erklärt,
> als ich meine Domain registriert habe.

Zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens RITTER.DE und
als es die NIC.RITTER.DE gegruendet und eingefuehrt worden ist, gab es
eine solchige DENIC-Klausel nicht. Wenn die DENIC rechtzeitig ueber die
Aenderungen der AGB informiert haette, haette man mit Sicherheit schon
im Jahre 2001 oder 2002 eine entsprechende Nichtigkeitsklage oder
andersartige gerichtliche Verfuegungen gegen die DENIC eingereicht.

> Das DENIC hat nicht ohne Gründe gehandelt, es liegt ihm ein
> rechtskräftiges Urteil vor.

Ja, welches denn bitteschoen? Ok, werden das noch erfahren. Muss
erst mal warten, bis die Rechtsabteilung vom Biergarten oder Wiesn
zurueck ist. Das ist bei Domain-Hijacking sowas von unprofessionell.

Viele Gruesse
Rob Liebwein





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