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Subject: Public DENIC mailinglist
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- From: Sabine Dolderer/Denic <dolderer AT denic.de>
- To: M.Mayrhofer AT gmx.de
- Cc: herzig AT denic.de, Rob Liebwein <liste.denic.de AT liebwein.de>, owner-public-l AT denic.de, public-l AT denic.de
- Subject: Re: [DENICpublic-l] Haftung der DENIC-Genossenschaft und DENIC-Mitglieder
- Date: Wed, 22 Sep 2004 09:21:04 +0200
Sehr geehrte Frau Mayrhofer,
>
> SgH Herzig!
> Erlauben Sie mir die Frage, ob die Denic als eingetragene Genossenschaft
> gemäß dem Genossenschaftsgesetz und den Genossenschaftsbedingungen schon
> einen Sitzungstermin mit dem gesamten Vorstand und dem Aufsichtsrat
> anberaumt hat, um den Vorfall und die Haftungsfrage rund um ritter.de zu
> klären, wozu die Denic eG verpflichtet ist?
natürlich sind wir uns über unsere Pflichten und Aufgaben sowie der damit
verbundenen Haftung im Klaren, nur greifen diese in diesem
konkreten Fall nicht. Bei dem vorliegenden Fall, handelt es sich - auch nach
mehrfachem Nachprüfen - darum, dass ein rechtskräftiges
Urteil gegen den Domaininhaber der Domain ritter.de vorliegt und wir aus
diesem Grund die Domain gekündigt haben und nachdem die
Kündigung zugestellt wurde, diese dekonnektiert haben.
Dass es unterhalb der Domain ritter.de de noch weitere Kunden gibt, die
3rd-Leveldomains haben und die deswegen von der Kündigung
der in Mitleidenschaft gezogen wurde, ist sicher für diese ein Problem und
wird auch von uns bedauert. Aber dieses Problem haben
diese Kunden - primär - dem Domaininhaber selbst zu verdanken, der sie weder
von dem Verfahren gegen ihn informiert hat, noch die
Möglichkeit des Domainverlustes kommuniziert hat. Technisch und rechtlich ist
es allerdings nicht möglich diesen den Service
weiterhin zur Verfügung zu stellen - ohne die Kündigung an den Domaininhaber
aufzuheben.
Was die Rechtsgrundlage anlangt, so habe ich in einer früheren Mail bereits
auf das Urteil im Fall ambiente.de verwiesen und dort
wurde in einem Verfahren gegen die DENIC festgestellt, dass DENIC bei
offensichtlichen Rechtsverstössen reagieren und diese Domains
kündigen muss. Als Hinweis, wie DENIC einen offensichtlichen Rechtsverstoss
erkennen kann, wurde in dem BGH-Urteil insbesondere auf
die Existenz eines rechtskräftigen Urteils verwiesen.
Es ist daher ständige Praxis bei DENIC, wenn rechtskräftige Urteile
vorliegen, die entsprechende Domain zu kündigen. Ansonsten
würden wir uns, wenn wir ein rechtskräftiges Urteil ignorieren, an dieser
Stelle Haftungsansprüchen aussetzen.
Viele Grüße
Sabine Dolderer
> Beste Grüße
> Mayrhofer
> --
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- [DENICpublic-l] Haftung der DENIC-Genossenschaft und DENIC-Mitglieder, Rob Liebwein, 09/21/2004
- [DENICpublic-l] Re: Haftung der DENIC-Genossenschaft und DENIC-Mitglieder, Klaus Herzig/Denic, 09/21/2004
- Re: [DENICpublic-l] Re: Haftung der DENIC-Genossenschaft und DENIC-Mitglieder, Rob Liebwein, 09/21/2004
- Re: [DENICpublic-l] Haftung der DENIC-Genossenschaft und DENIC-Mitglieder, M . Mayrhofer, 09/22/2004
- Re: [DENICpublic-l] Haftung der DENIC-Genossenschaft und DENIC-Mitglieder, Sabine Dolderer/Denic, 09/22/2004
- Re: [DENICpublic-l] Haftung der DENIC-Genossenschaft und DENIC-Mitglieder, Monika Mayrhofer, 09/22/2004
- Re: [DENICpublic-l] Haftung der DENIC-Genossenschaft und DENIC-Mitglieder, Rob Liebwein, 09/22/2004
- Re: [DENICpublic-l] Haftung der DENIC-Genossenschaft und DENIC-Mitglieder, Monika Mayrhofer, 09/22/2004
- Re: [DENICpublic-l] Haftung der DENIC-Genossenschaft und DENIC-Mitglieder, Sabine Dolderer/Denic, 09/22/2004
- [DENICpublic-l] Re: Haftung der DENIC-Genossenschaft und DENIC-Mitglieder, Klaus Herzig/Denic, 09/21/2004
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