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public-l - [DENICpublic-l] Rechtsfage: Haftung des Admin-C

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Subject: Public DENIC mailinglist

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[DENICpublic-l] Rechtsfage: Haftung des Admin-C


Chronological Thread 
  • From: "P.B." <denic-public-l AT pb4.de>
  • To: public-l AT denic.de
  • Subject: [DENICpublic-l] Rechtsfage: Haftung des Admin-C
  • Date: Fri, 24 Oct 2003 09:27:56 +0200

Hi,

Ich zitiere
http://www.dr-bahr.com/findex.php?p=news/news_det_20031013204400.html
(minimal gekuerzt)

> In einer aktuellen Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschl. v.
> 01.09.2003 - Az.: 2 W 27/03) hatten die Richter die Frage zu
> beantworten, ob ein Admin-C bei kennzeichnungsrechtlichen
> Ansprüchen mit in die Haftung genommen werden kann.

> In der ... Zivil-Rechtsprechung ist außerordentlich umstritten,
> ob und in welchem Umfang der Admin-C für die Inhalte einer Seite
> zivilrechtlich als Mitstörer haftet.

> Das Problem hängt an Punkt III. der DENIC-Registrierungs-Richtlinien:

> "Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom
> Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein
> Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die
> Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden,
> und die damit den Ansprechpartner der DENIC darstellt. (...)
> Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist
> der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v.
> §§ 174 f. ZPO; er muss in diesem Falle seinerseits seinen Sitz in
> Deutschland haben und seine Straßenanschrift angeben."

> Die entscheidende Frage ist nun, ob aus dieser Formulierung sich
> eine rechtliche Verpflichtung und somit eine Mitstörerhaftung des
> Admin-C ergibt.

In der Tat.

Bisher hatte ich das fuer mich nicht so gesehen, aber ein Gericht
mit gegenteiliger Ansicht veranlasst mich natuerlich zu
Absicherungsmassnahmen.

Ich biete den Service "Domainregistrierung" und registriere
ohne besondere Pruefung, was mir aufgetragen wird, wie jeder
andere in dem Gewerbe.
Ich uebernehme schon mal den Job des Admin-C, wenn ein Kunde das
wuenscht, wie andere Providerkollegen auch.

In dem zitierten Fall laufen die Kosten fuer die persoenliche
Admin-C-Haftung in die Groessenordnung 50000 Euro, und das
duerfte ein Normalfall sein.

Als Provider koennen wir uns durch entspechende Klauseln am Kunden
schadlos halten, wenn uns durch den Auftrag Admin-C ein Haftungs-Schaden
entsteht, den letzlich der Kunde angezettelt hat, aber realistisch
gesehen sind bestenfalls die Haelfte der Kunden der Kollegen in
der Lage den zu tragen, die andere Haelfte wuerde nie zahlen (koennen),
daher reicht dies nicht.

Frage an Denic-Rechtskundige:
Wuerde es helfen, die Mithaftung zu begrenzen, indem man in dem
oben zitierten Punkt III. der DENIC-Registrierungs-Richtlinie
ausduecklicher aufnimmt, dass dort _nur_ die Vertretung _gegenueber_
_DENIC_ geregelt ist?.

Mehr braucht dort auch nicht geregelt zu werden und fuer das
Verhaeltnis zwischen DENIC und Admin-C's bliebe alles beim
Alten.


--
P.B. e-mail: <public-l AT denic.de>







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