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public-l - Re[4]: [DENICpublic-l] Rechtsfage: Haftung des Admin-C

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Subject: Public DENIC mailinglist

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Re[4]: [DENICpublic-l] Rechtsfage: Haftung des Admin-C


Chronological Thread 
  • From: "P.B." <denic-public-l AT pb4.de>
  • To: Stephan Welzel/Denic <welzel AT denic.de>, public-l AT denic.de
  • Subject: Re[4]: [DENICpublic-l] Rechtsfage: Haftung des Admin-C
  • Date: Sun, 26 Oct 2003 22:35:20 +0100

Stephan <welzel AT denic.de> schrieb am 24.10.2003

>> Konsequenz:
>> In den Vertrag mit dem Kunden, der den ADMIN-C Job des ISP regelt,
>> muss hinein, dass man - sinngemaess - nur weisungsgebundener
>> Weiterleiter von Anfragen und Erklaerungen ist und keine eigene
>> Handlungsfreiheit besitzt, vielleicht mit einer Formulierung
>> "entsprechend einer Hilfsperson in einer Poststelle" oder aehnlich.
>>
>> Damit koennte man sich als ISP nach dem obigen Urteil
>> _moeglicherweise_ der Mithaftung entledigen.

SWD> Ich habe da meine Zweifel, weil die Befugnisse des admin-c zumindest nach
SWD> außen klar in den DENIC-Richtlinien geregelt sind. Nachdem das Urteil
aber
SWD> zugleich auf die Stellung des admin-c im Innenverhältnis abzielt, kann
man
SWD> nicht ausschließen, daß eine solche Absprache in der Logik des Urteils
SWD> helfen würde. Gleichwohl überzeugt mich das Urteil auch insofern nicht;
SWD> denn man kann sich nur entweder auf die DENIC-Richtlinien oder auf das
SWD> Innenverhältnis, nicht aber auf beides zugleich bzw. nach Belieben auf
das
SWD> eine oder das andere berufen.

SWD> Mein Lösungsvorschlag wäre eher, einfach darauf zu achten, daß die
SWD> Domaininhaber wirklich existieren und die entsprechenden Daten korrekt
sind
SWD> - dann verklagt nämlich niemand den admin-c.

Ja doch, die folgerichtig weitergedachte Konsequenz dieses Urteils
ist ja, der Owner - als Einzelunternehmer viel auf Reisen, hat
auch keine eigenes Buero - beauftragt den ISP, den Admin-c zu
stellen ("Ach machen Sie doch all'den Kram fuer mich, Sie wissen
ja, was man da tun muss, und ich wuerde ohnehin immer nur
nachfragen muessen") wogegen man sich schlecht wehren kann, und
ausserdem kriegt man es ja bezahlt. Nur hat der Owner nicht
bemerkt, dass er mit seiner Domain einem groesseren Betrieb
ohne Domain aber mit verwechslungsfaehiger Abkuerzung im Weg ist.
Der bemerkt das und klagt.

Fuer den Admin-C gelten da genau dieselben Bedinungen, wie im
Urteil, auch hier kann man argumentieren, der ISP haette die
Domain ja abmelden koennen.

Faktisch konnte er nicht - der Owner haette es nicht gewollt,
dessen Sachwalter ist der Admin-C aber und der ISP so oder so.

Wissen um die moegliche Verwechslungsfaehigkeit konnte er auch
nicht, er ist weder Jurist (kann's nicht beurteilen) noch in der
Lage, eine umfassende Namensrecherche durchzufuehren (unbezahlbar
und das Ergebnis ist hoechst fragwuedig) und selbst wenn, koennte
er das Ergebnis wiederum nicht beurteilen. M.A.W. er ist so
chancenlos, wie Otto Normalverbraucher.

Also gibt es genau nur den moeglichen Strohhalm aus der
Urteilsbegruendung - "Wenn er denn vorgetragen haette, nur
Dienstuntergebener gewesen zu sein, haette das Gericht vielleicht
pruefen koennen, und das haette vielleicht zu dem Ergenbis fuehern
koennen, das er vielleicht nicht haette zahlen muessen.

N.B.
Wir koennen alle das Urteil fuer beliebig bescheuert halten, Fakt
ist, es gibt es, Fakt ist, es ist rechtskraeftig.

Also ein armes Schwein hat es bereits erwischt.

--
P.B.- e-mail: <public-l AT denic.de>







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