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public-l - Re: Re[4]: [DENICpublic-l] Rechtsfage: Haftung des Admin-C

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Subject: Public DENIC mailinglist

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Re: Re[4]: [DENICpublic-l] Rechtsfage: Haftung des Admin-C


Chronological Thread 
  • From: Stephan Welzel/Denic <welzel AT denic.de>
  • To: "P.B." <denic-public-l AT pb4.de>
  • Cc: public-l AT denic.de
  • Subject: Re: Re[4]: [DENICpublic-l] Rechtsfage: Haftung des Admin-C
  • Date: Mon, 27 Oct 2003 10:22:52 +0100






Guten Tag,

On 26.10.2003 22:35 "P.B." <denic-public-l AT pb4.de> wrote:
>
> SWD> Mein Lösungsvorschlag wäre eher, einfach darauf zu achten, daß die
> SWD> Domaininhaber wirklich existieren und die entsprechenden Daten
korrekt
sind
> SWD> - dann verklagt nämlich niemand den admin-c.
>
> Ja doch, die folgerichtig weitergedachte Konsequenz dieses Urteils
> ist ja, der Owner

Ich würde lieber von "Holder" sprechen oder es ganz exotisch auf Deutsch
sagen: "Domaininhaber".

> - als Einzelunternehmer viel auf Reisen, hat
> auch keine eigenes Buero - beauftragt den ISP, den Admin-c zu
> stellen ("Ach machen Sie doch all'den Kram fuer mich, Sie wissen
> ja, was man da tun muss, und ich wuerde ohnehin immer nur
> nachfragen muessen") wogegen man sich schlecht wehren kann, und
> ausserdem kriegt man es ja bezahlt. Nur hat der Owner nicht
> bemerkt, dass er mit seiner Domain einem groesseren Betrieb
> ohne Domain aber mit verwechslungsfaehiger Abkuerzung im Weg ist.
> Der bemerkt das und klagt.
>
> Fuer den Admin-C gelten da genau dieselben Bedinungen, wie im
> Urteil, auch hier kann man argumentieren, der ISP haette die
> Domain ja abmelden koennen.
>
> Faktisch konnte er nicht - der Owner haette es nicht gewollt,
> dessen Sachwalter ist der Admin-C aber und der ISP so oder so.
>
> Wissen um die moegliche Verwechslungsfaehigkeit konnte er auch
> nicht, er ist weder Jurist (kann's nicht beurteilen) noch in der
> Lage, eine umfassende Namensrecherche durchzufuehren (unbezahlbar
> und das Ergebnis ist hoechst fragwuedig) und selbst wenn, koennte
> er das Ergebnis wiederum nicht beurteilen. M.A.W. er ist so
> chancenlos, wie Otto Normalverbraucher.

Auf all das kommt es nicht an - nicht einmal in der Logik des Urteils.

> Also gibt es genau nur den moeglichen Strohhalm aus der
> Urteilsbegruendung - "Wenn er denn vorgetragen haette, nur
> Dienstuntergebener gewesen zu sein, haette das Gericht vielleicht
> pruefen koennen, und das haette vielleicht zu dem Ergenbis fuehern
> koennen, das er vielleicht nicht haette zahlen muessen.

Gerade das glaube ich nicht, und auch wenn das Urteil diesen Eindruck
erweckt, kann man nicht davon ausgehen, daß das Gericht in einem solchen
Fall tatsächlich zugunsten des admin-c entscheiden würde; denn im
tatsächlich entschiedenen Fall kam es darauf nicht an, und also hat diese
Nebenbemerkung des Gerichts, der admin-c hafte nicht, wenn er nur eine
unmaßgebliche Hilfsperson sei, keinerlei rechtliche Bedeutung.

Ziemlich sicher hingegen ist man, noch einmal, wenn man dafür sorgt, daß
die Daten des Domaininhabers stimmen; denn dann wird der admin-c von
vornherein nicht verklagt werden - sondern eben der Inhaber.

> Wir koennen alle das Urteil fuer beliebig bescheuert halten, Fakt
> ist, es gibt es, Fakt ist, es ist rechtskraeftig.

Und es bindet allein die beiden an jenem Verfahren Beteiligten.

Besten Gruß
Stephan Welzel






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