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public-l - Re: Re[2]: [DENICpublic-l] Rechtsfage: Haftung des Admin-C

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Subject: Public DENIC mailinglist

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Re: Re[2]: [DENICpublic-l] Rechtsfage: Haftung des Admin-C


Chronological Thread 
  • From: Stephan Welzel/Denic <welzel AT denic.de>
  • To: "P.B." <denic-public-l AT pb4.de>
  • Cc: public-l AT denic.de
  • Subject: Re: Re[2]: [DENICpublic-l] Rechtsfage: Haftung des Admin-C
  • Date: Fri, 24 Oct 2003 22:56:22 +0200






Guten Tag,

On 24.10.2003 11:23 "P.B." <denic-public-l AT pb4.de> wrote:
>
> >> > In einer aktuellen Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschl. v.
> >> > 01.09.2003 - Az.: 2 W 27/03) hatten die Richter die Frage zu
> >> > beantworten, ob ein Admin-C bei kennzeichnungsrechtlichen
> >> > Ansprüchen mit in die Haftung genommen werden kann.
>
> SWD> (auch wenn ich dem Ergebnis zustimme, weil hier der admin-c offenbar
> SWD> bewußt die Registrierung auf einen nicht existenten Inhaber
vorgenommen
> SWD> hat).
>
> Das mag so sein, ist fuer die Argumentation des Gerichts
> allerdings unerheblich, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe.

Das weiß man nicht genau, weil das Gericht beide Aspekte behandelt (auch
ein bißchen vermischt) und wohl aus beiden die Haftung herleitet. Man kann
aber nicht so recht erkennen, ob der admin-c auch verurteilt worden wäre,
wenn der Inhaber existiert hätte.

> >> Wuerde es helfen, die Mithaftung zu begrenzen, indem man in dem
> >> oben zitierten Punkt III. der DENIC-Registrierungs-Richtlinie
> >> ausduecklicher aufnimmt, dass dort _nur_ die Vertretung _gegenueber_
> >> _DENIC_ geregelt ist?.
>
> SWD> Nein; denn das Gericht stellt ja darauf ab, ob der admin-c die
Löschung
der
> SWD> Domain veranlassen kann, und das könnte er auch mit der von Ihnen
> SWD> vorgeschlagenen Begrenzung weiterhin.
>
> Sicher, allerdings wuerde ihm im Normalfall ja der Eigner der
> Domain aufs Haupt hauen, wenn er das ohne Absprache taete ;-)

Möglicherweise - aber davon wäre nur das Innenverhältnis berührt, und den
Anspruchsteller bräuchte das nicht zu interessieren.

> Konsequenz:
> In den Vertrag mit dem Kunden, der den ADMIN-C Job des ISP regelt,
> muss hinein, dass man - sinngemaess - nur weisungsgebundener
> Weiterleiter von Anfragen und Erklaerungen ist und keine eigene
> Handlungsfreiheit besitzt, vielleicht mit einer Formulierung
> "entsprechend einer Hilfsperson in einer Poststelle" oder aehnlich.
>
> Damit koennte man sich als ISP nach dem obigen Urteil
> _moeglicherweise_ der Mithaftung entledigen.

Ich habe da meine Zweifel, weil die Befugnisse des admin-c zumindest nach
außen klar in den DENIC-Richtlinien geregelt sind. Nachdem das Urteil aber
zugleich auf die Stellung des admin-c im Innenverhältnis abzielt, kann man
nicht ausschließen, daß eine solche Absprache in der Logik des Urteils
helfen würde. Gleichwohl überzeugt mich das Urteil auch insofern nicht;
denn man kann sich nur entweder auf die DENIC-Richtlinien oder auf das
Innenverhältnis, nicht aber auf beides zugleich bzw. nach Belieben auf das
eine oder das andere berufen.

Mein Lösungsvorschlag wäre eher, einfach darauf zu achten, daß die
Domaininhaber wirklich existieren und die entsprechenden Daten korrekt sind
- dann verklagt nämlich niemand den admin-c.

Mit freundlichem Gruß
Stephan Welzel






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