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public-l - Re[2]: [DENICpublic-l] Rechtsfage: Haftung des Admin-C

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Subject: Public DENIC mailinglist

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Re[2]: [DENICpublic-l] Rechtsfage: Haftung des Admin-C


Chronological Thread 
  • From: "P.B." <denic-public-l AT pb4.de>
  • To: Stephan Welzel/Denic <welzel AT denic.de>, public-l AT denic.de
  • Subject: Re[2]: [DENICpublic-l] Rechtsfage: Haftung des Admin-C
  • Date: Fri, 24 Oct 2003 11:23:46 +0200

Danke fuer die schnelle Antwort

Stephan <welzel AT denic.de> schrieb am 24.10.2003
>> > In einer aktuellen Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschl. v.
>> > 01.09.2003 - Az.: 2 W 27/03) hatten die Richter die Frage zu
>> > beantworten, ob ein Admin-C bei kennzeichnungsrechtlichen
>> > Ansprüchen mit in die Haftung genommen werden kann.

SWD> Die Entscheidung muß ja nicht richtig sein, und mich überzeugt die
SWD> Argumentation hnsichtlich der Vertretungsbefugnis des admin-c überhaupt
SWD> nicht.

Als Nicht-Jurist kann ich sie einfach nicht nachvollziehen schon
mit dem Argument, dass der Admin-C nur "Hilfsperson" und Sachwalter
des Eigners ist - siehe unten -

SWD> (auch wenn ich dem Ergebnis zustimme, weil hier der admin-c offenbar
SWD> bewußt die Registrierung auf einen nicht existenten Inhaber vorgenommen
SWD> hat).

Das mag so sein, ist fuer die Argumentation des Gerichts
allerdings unerheblich, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe.

SWD> Nach den Richtlinien ist der admin-c nichts weiter als dr Bevollmächtigte
SWD> des Domaininhabers, und es ist mir schleierhaft, wie man ihn in dieser
SWD> Rolle in Anspruch nehmen will. Schließlich kommt auch keiner auf die
Idee,
SWD> etwa den Rechtsanwlt des Domaininhabers, der ebenfalls sein
SWD> Bevollmächtigter ist, zu belangen.

Vielleicht darf man kuenftig als Anwalt die Prozesskosten tragen,
wenn man in einer solchen Vertretung den Prozess verliert ? ;-)

>> Wuerde es helfen, die Mithaftung zu begrenzen, indem man in dem
>> oben zitierten Punkt III. der DENIC-Registrierungs-Richtlinie
>> ausduecklicher aufnimmt, dass dort _nur_ die Vertretung _gegenueber_
>> _DENIC_ geregelt ist?.

SWD> Nein; denn das Gericht stellt ja darauf ab, ob der admin-c die Löschung
der
SWD> Domain veranlassen kann, und das könnte er auch mit der von Ihnen
SWD> vorgeschlagenen Begrenzung weiterhin.

Sicher, allerdings wuerde ihm im Normalfall ja der Eigner der
Domain aufs Haupt hauen, wenn er das ohne Absprache taete ;-)

Danke.

Konsequenz:
In den Vertrag mit dem Kunden, der den ADMIN-C Job des ISP regelt,
muss hinein, dass man - sinngemaess - nur weisungsgebundener
Weiterleiter von Anfragen und Erklaerungen ist und keine eigene
Handlungsfreiheit besitzt, vielleicht mit einer Formulierung
"entsprechend einer Hilfsperson in einer Poststelle" oder aehnlich.

Damit koennte man sich als ISP nach dem obigen Urteil
_moeglicherweise_ der Mithaftung entledigen.

Wenn das hinreichend oft so geregelt wird, gilt es vielleicht bald
als "ueblich" und hilft auch den Kollegen, die nicht daran gedacht
haben.

--
P.B.- e-mail: <public-l AT denic.de>







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