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public-l - Re: [DENICpublic-l] Dispute ganz allgemein

public-l AT list.denic.de

Subject: Public DENIC mailinglist

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Re: [DENICpublic-l] Dispute ganz allgemein


Chronological Thread 
  • From: Rob Liebwein <liste.denic.de AT liebwein.de>
  • To: Ralph Babel <rbabel AT babylon.pfm-mainz.de>
  • Cc: public-l AT denic.de
  • Subject: Re: [DENICpublic-l] Dispute ganz allgemein
  • Date: Mon, 20 Sep 2004 06:29:40 -0700


Hallo,

Ralph Babel wrote:
> Joachim Strohbach schrieb:
> >> 1. Wann exakt ist der DISPUTE eingegangen?
> >> 2. Wann exakt ist die Verlaengerung zum DISPUTE eingegangen?
> >
> > Der DISPUTE selber ist doch Angelegenheit des
> > DISPUTE-Inhabers. Für was brauchen Sie dazu solche
> > Angaben, die eigentlich nicht öffentlich zugänglich sind?
>
> Mal völlig losgelöst vom vorliegenden Fall:
>
> Ein Dispute greift unstrittig in
> die Rechte des Domain-Inhabers ein:
> http://www.denic.de/de/faqs/recht_dispute/index.html#section_87

Diese Angaben der DENIC sind "etwas" irrefuehrend, denn: Ein
gesetzter DISPUTE auf einen Domainnamen ist nichts anderes, als wie eine
von der DENIC erlassene Einstweilige Verfuegung, dass der Datensatz zur
Zeile des Domainregistranten vorerst nicht mehr veraendert werden darf.

Einstweilige Verfuegungen duerfen aber nicht von der DENIC
erlassen werden, weil die DENIC kein Verfuegungsgericht ist.

Nachdem sie das trotzdem tut, also sich sinngemaess als ein
Verfuegungsgericht ausgibt und eine einstweilige Verfuegung auf den
Domainnamen erlaesst - in der DENIC`schen Sprache getarnt mit "DISPUTE",
hier: Datensatz zur Registranten-Zeile unterdrueckt - kann der § 132
StGB "Amtsanmassung" nur zu bejahen sein. 303a sowieso noch dazu.

Wenn jemand in der Meinung ist, er moege gegen einen
Domainregistranten klagen, dann muss der Klagewillige als
Vorbereitungshandlung hierzu vorher eine einstweilige Verfuegung beim
zustaendigen Verfuegungsgericht beantragen. Der Tenor hierbei ist in
etwa so, dass "der Domainregistrant hat es bis zur Klaerung und
Erledigung des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, die Zeile
Domainregistrant zu veraendern". Danach kann der Klagewillige in aller
Ruhe klagen anfangen. Nur so ist der Weg korrekt und nicht anders.

Es ist auch ausdruecklich darauf hinzuweisen, dass eine
einstweilige Verfuegung nach 6 Monaten verjaehrt, d.h., nach 6 Monaten
ist die einstweilige Verfuegung nicht mehr geltend. Deswegen muss auch
binnen dieser 6 Monate die Klage fuer das Hauptsacheverfahren
eingereicht werden. Bei den DENIC`schen einstweiligen Verfuegungen
geltend diese nicht fuer ebenfalls 6 Monate, sondern fuer bis zu 2
Jahren. Kurz: Die DENIC darf aus einer echten einstweiligen Verfuegung
mit 6monatiger Gueltigkeit nicht einfach eine falsche einstweilige
Verfuegung mit 2 Jahren Gueltigkeit daraus basteln. Im vorliegenden Fall
RITTER.DE befand sich die DENIC`sche einstweilige Verfuegung bereits
schon im 5. Jahr anstelle 6 Monate.

Bei zweifelhaften EV-Antraegen gibt es bei den
Verfuegungsgerichten immer eine muendliche Verhandlung. Dabei wird hier
auch die andere Seite, also der Domaininhaber, angehoert. Einen solchen
Rechtsweg gesteht die DENIC als Verfuegungsgericht und
Verfuegungsrichter dem Domainregistranten erst ueberhaupt gar nicht ein.
Muendliche Verhandlungen gibt es bei der DENIC nicht. Sie macht das
heimlich, obwohl ihr gleichzeitig bekannt ist, dass man mit einem
Domainnamen nicht irgendwo in einer Buschinsel untertauchen kann. Eine
DE-Domaine wird der DENIC nie irgendwie davonlaufen und unauffindbar
untertauchen.

> Zwar nicht die Öffentlichkeit (whois), wohl aber der
> Domain-Inhaber und/oder dessen Admin-C sollten daher
> _selbstverständlich_ unverzüglich und unaufgefordert vom
> DENIC (als Entscheider und Verwalter von Dispute-Einträgen)
> über den Eintrag und natürlich auch über dessen Veranlasser
> informiert werden, um nötigenfalls selbst rechtliche
> Schritte gegen diese Rechteeinschränkung einleiten
> zu können.

So auch Ansicht OLG Nuernberg, Az. 3 U 817/01 v. 05.06.2001 zu
"DISPUTE auf HAUG.DE", Zitat:

"...Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung des zu seinen Gunsten bei
der DENIC (...) e.G. gestellten Dispute-Eintrags für die Internet-Domain
zu veranlassen..."
vgl. http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Nuernberg3U817-01.html

Wenn man aber nicht weiss, dass ein DISPUTE besteht, dann kann
man auch nicht klagen. Und wenn die DENIC keine Papiere vorlegt, wer
hier wann und wo einen DISPUTE gestellt hat, dann fehlt es auch an dem
Beweismittel bzw. der Glaubhaftmachung ueber einen tatsaechlich
bestehenden DISPUTE und wer hierfuer verantwortlich ist. Stichwort:
Beweis eines Rechtsschutzbeduerfnis.

Im uebrigen stellt ein DISPUTE auf einen
Domainnamen-Datenbanksatz ebenfalls eine Datensatzveraenderung dar.

LG Deggendorf, Urteil 14.12.2000, 1 O 480/00 – winzer.de, Zitat:
"...Wer eine generische Internet-Domain zur Adressierung eines Angebotes
nutzt, das Informationen zu dem in der Domain enthaltenen Begriff
bereithält, verletzt damit nicht die Namensrechte des Trägers eines mit
der Domain identischen Familiennamens..."
vgl. http://www.eurolawyer.at/pdf/LG_Deggendorf_1_O_480-00.pdf

Nachdem die DENIC das prueft, konnte sie i.V.m. dieser
Entscheidung des LG Deggendorf schon vorahnen, dass das Setzen mit dem
DISPUTE ins Auge gehen koennte. Ein DISPUTE konnte im Fall RITTER.DE
schon von vornherein gar nicht zulaessig sein.

> Das schließt natürlich nicht aus, daß es im Falle eines
> Disputes auch Ansprüche gegen das DENIC geben könnte,
> zumal man dort nach eigenen Angaben die Berechtigung
> des Dispute-Stellers inhaltlich prüft:
> http://www.denic.de/de/faqs/recht_dispute/index.html#section_86

Schadenersatz von 6.000 Ritters vs DENIC? Dann ist die DENIC
pleite. Und dass die NIC.RITTER.DE bereits schon mit den Berechnungen
zum Schadenersatz angefangen hat, braucht nicht erwaehnt zu werden. Ich
schiesse ja auch nicht einfach die .DE ab.

Viele Gruesse
Rob Liebwein





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