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public-l - Re: [DENICpublic-l] Wie bei EBAY.DE-Hijacking nun auch RITTER.DE-Hijacking

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Subject: Public DENIC mailinglist

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Re: [DENICpublic-l] Wie bei EBAY.DE-Hijacking nun auch RITTER.DE-Hijacking


Chronological Thread 
  • From: Rob Liebwein <liste.denic.de AT liebwein.de>
  • To: public-l AT denic.de
  • Cc: hostmast AT denic.de, sabine.dolderer AT denic.de, recht AT denic.de, rl AT markeng.de
  • Subject: Re: [DENICpublic-l] Wie bei EBAY.DE-Hijacking nun auch RITTER.DE-Hijacking
  • Date: Sun, 19 Sep 2004 00:38:39 -0700


Hallo Herr Strohbach,

soeben erhalte ich Ihre Info, vielen Dank hierfuer.

Joachim Strohbach/DENIC wrote:
> ich habe mir soeben den Verlauf zu dieser Domain angeschaut.

Danke.

> ....Soweit ich den Sachverhalt derzeit
> nachvollziehen kann, wurde die Domain ritter.de aufgrund der Vorlage eines
> rechtskraeftigen Urteils gemaess Paragraph 7 Abs. 2 lit c der
> DENIC-Domainbedingungen fristlos gekuendigt.

Ich weiss nicht, woher Sie diese Falschinformationen herhaben.
Es gibt weder ein rechtskraeftiges Urteil weder gegen mich noch
insbesondere gegen die NIC.RITTER.DE noch gegen das DENIC-Mitglied, es
gibt weder von mir noch von der NIC.RITTER.DE noch vom zustaendigen
DENIC-Mitglied eine Zustimmung fuer solchartige Datensatzveraenderungen.
Bitte machen Sie diese unbefugte Datensatzveraenderung wieder
rueckgaengig.

> Daraufhin rückte der
> DISPUTE-Inhaber nach, der über den whois zwischenzeitlich ersichtlich ist.

Es ist richtig, dass am 18.01.2001 ein DISPUTE auf den
Domainnamen RITTER.DE gesetzt worden ist. Nachdem der DISPUTE nur fuer 1
Jahr gueltig ist und nur um ein weiteres Jahr verlaengert werden kann,
konnte mit mindestens dem 18.01.2003 (18.01.2001 plus 1 Jahr plus 1 Jahr
Verlaengerung) dann zum Zeitpunkt des 17.09.2004 kein DISPUTE auf dem
Domainnamen bestanden haben. Insofern ist auch dieses Argument eines
"Nachrueckens des DISPUTE-Inhabers" vollumfaenglich nichtig und
folgedessen eine unbefugte Datensatzveraenderung.

Zumindestens haben Sie aber zugegeben, dass erneut eine
Amtsanmassung stattgefunden hat, denn Sie haben sich Amtshandlungen
eines Verfuegungsgericht zueigen gemacht, die nur ein echtes
Verfuegungsgericht vornehmen darf, § 132 StGB.

§ 132 StGB - Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder
eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes
vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.

Mit dem DISPUTE masst sich die DENIC regelmässig Amtshandlungen
eines Verfügungsgerichtes an, indem sie Handlungen und Verfügungen
vornimmt, die nur von einem Verfügungsgericht in Form einer EV
vorgenommen werden dürften. Belanglos ist dabei, dass sich die DENIC die
Sache mit dem Dispute selbst einmal in die Statuten geschrieben hat.
Eklatant ist auch, dass die DENIC die Betroffenen nicht von sich aus
informiert.

Insofern ist der DISPUTE - der hier ebenfalls eine Veraenderung
des Datensatzes zum Domainnamen dargestellt - schon von vornherein
rechtswidrig gewesen. Folgedessen ist auch das von Ihnen erwaehne
"Nachruecken der DISPUTE-Inhaber" ebenfalls rechtswidrig.

Viele Gruesse
Rob Liebwein





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