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public-l - Re: [DENICpublic-l] Urheberrechtsschutz zum einzelnen Domaindatenbanksatz

public-l AT list.denic.de

Subject: Public DENIC mailinglist

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Re: [DENICpublic-l] Urheberrechtsschutz zum einzelnen Domaindatenbanksatz


Chronological Thread 
  • From: Rob Liebwein <liste.denic.de AT liebwein.de>
  • To: public-l <public-l AT denic.de>
  • Subject: Re: [DENICpublic-l] Urheberrechtsschutz zum einzelnen Domaindatenbanksatz
  • Date: Sat, 25 Sep 2004 18:27:27 +0200


Sebastian Wiesinger wrote:
> > (1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind
> > Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfs-
> > [..]
> >
> > (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie
> > individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß
> > [..]

"...daß sie DAS ERGEBNIS DER EIGENEN GEISTIGEN SCHöPFUNG ihres
Urhebers sind..."

Warum loeschen Sie denn so sinnentstellend die wichtigsten
Zeilen? Ausserdem:

"Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien,
insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden."
vgl. § 69a Abs. 3 Satz 2 UrhG "Gegenstand des Schutzes"
vgl. http://www.urhg.de/par69a/

> Ein Datensatz ist ein Datensatz, ist ein Datensatz ist ein Datensatz.
> Und KEIN Computerprogramm.

Darauf kommt es doch nicht an. Datenbanken im Urheberrecht ist
eine eigene Spezialmaterie. Das muss nicht einmal ein richtig saftiges
Computerprogramm sein, es reicht aus, wenn es wie ein Computerprogramm
funktioniert.

"Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem
Sinne darstellen, daß sie DAS ERGEBNIS DER EIGENEN GEISTIGEN SCHöPFUNG
ihres Urhebers sind."
vgl. § 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG "Gegenstand des Schutzes"
vgl. http://www.urhg.de/par69a/

Der vom Registranten erstellte Datenbanksatz ist das "DAS
ERGEBNIS DER EIGENEN GEISTIGEN SCHöPFUNG".

> Du füllst bei der Erstellung des
> Datensatzes ein Formular aus (nun ja, im Endeffekt nicht du, sondern
> das DENIC-Mitglied).

Das waere nur eine Hilfssoftware, um den Datenbanksatz als
solchen erstellen zu koennen, der DAS ERGEBNIS DER EIGENEN GEISTIGEN
SCHöPFUNG ist. Dennoch muss ich Ihnen in gewisser Weise Recht geben,
weil das einzelfallsbezogen ist. Manche Urheber nehmen diese Arten von
Hilfssoftware, manche auch nicht und machen es ganz professionell. Zum
Beispiel ich. Und das ist ein Haufen Arbeit, weil man in der Informatik
auch die Rechtswissenschaft integrieren muss. Und hier in der Informatik
wiederrum gerade nicht nur die des Deutschen Rechts, sondern weil DAS
ERGEBNIS DER EIGENEN GEISTIGEN SCHöPFUNG und der DE-Domainname spaeter
einmal weltweit erreichbar und abrufbar ist. Weltweit, d.h. es schneidet
jedes nationale Recht an. Jedes nationale Kennzeichen oder Namensrecht
kann verletzt werden. Das sind immerhin 271 Stueck an nationalen
Rechtsnormen, die man studiert haben muss. Sprich: Internationales Recht
und ebenso auch Internationale Informatik (siehe auch RFC
ftp://ftp.ripe.net/rfc ).

Der vom Urheber erstellte Datenbanksatz muss nicht nur
einwandfrei funktionieren und RFC-konform sein, sondern er darf auch
keine Namens- und Markenrechte Dritter verletzten. Was meinen Sie,
wieviel Arbeit alleine schon nur diese Recherche ist und ein Haufen
Kosten hierfuer faellig sind, bis man den perfekten Datenbanksatz auch
wirklich Schritt fuer Schritt vorwaerts kriegt. Was meinen Sie auch, wie
lange dass man braucht, bis man die RFC zu seinem Datenbanksatz durch
hat?

Fuer Sie mag das ja ein Klicki-Bunti-Web sein, BumPatsch und
karotte ist .org. Da passen Sie prima in die http://www.urgelwurgel.com
rein.

Die UrhR-Kammer hatte sich schon einmal sich mit dieser Frage
beschaeftigen muessen (sog. "Pioniersarbeit", b.b.), ab wann eine
Hilfssoftware eigenen urheberrechtlichen Schutzzum Source-Code ausloesen
koennten und ab wann nicht (=naemlich zu Recht ueberhaupt keinen). Zu
Recht hat die UrhR-Kammer weiter entschieden, dass gerade systematische
und koordinierte Input-Werke mit einem bestimmten Ausgabe-Ergebnis zum
Zwecke eines bestimmten End-Ziels voellig eigene und selbststaendige
Urheberrechte ausloesen (deswegen wurde auch der UrhR-Rechtsverletzer
zur Unterlassung und Vernichtung des Werkes verurteilt, fuer das der
Urheber keine Zustimmung gegeben hat).

> Das Format dieses Formulars wird von der DENIC
> vorgegeben. Nach deiner verdrehten Pseudo-Logik hätte die DENIC
> wahrscheinlich sogar noch Prior Art auf das Formular.

Noe, weil sich die DENIC nicht an den Stuhl hinsetzt und sich
einen Domainnamen FUER MICH ueberlegt. Um das Format als solches geht es
doch gar nicht. Es versteht sich von selbst, dass der vom Urheber an die
DENIC uebermittelte Datenbanksatz auf dem elektronischen Wege so
erfolgt, dass beide Computer damit kommunizieren koennen.

Zum Vergleich: "Schick mir das bitte als PDF. Ein anderes Format
kann ich nicht oeffnen". Wie Sie sehen, das Format als solches ist
voellig uninteresssant. Es bleibt nach wie vor ein und der selbe
Datenbanksatz des Urhebers innerhalb des PDFs.

> Du bzw. das DENIC Mitglied nimmt einen Eintrag in einem öffentlich
> zugänglichen Register vor, du erschaffst keinerlei Werk das in
> irgendeiner Weise vom Urheberrechtsgesetz geschützt wäre.

Ein oeffentlich zugaengliches Register? Ich spreche nicht von
der WHOIS-Abfrage mit dem WHOIS-Ausgabeergebnis.

> > Zum Vergleich, ein schoenes Beispiel mit Microsoft. Microsoft
> > ist Urheber und Schoepfer des Werkes Outlook-Express, ein
> > Computerprogramm. Microsoft als Urheber kann selbst einen UPDATE dieses
> > Werkes vornehmen.
>
> Irgendwie war mir klar, dass du keinen Unterschied zwischen einem
> Programmupdate und dem Ändern eines Datensatzes siehst.

"Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien [..]
anzuwenden."
vgl. § 69a Abs. 3 Satz 2 UrhG "Gegenstand des Schutzes"
vgl. http://www.urhg.de/par69a/

> Du hast den Sinn für Realität verloren und vergeigst dir gerade die
> letzten Chancen, dass deine Vorwürfe (die teilweise durchaus ein
> Körnchen Wahrheit enthalten könnten) ernst genommen werden.
> Meiner bescheidenen Meinung nach bist du ein Angeber der vergeblich
> versucht sich mit dem Geschwall hier irgendwie zu profilieren. Das du
> dich teilweise bei sehr kompetenten Leuten die hier mitlesen
> lächerlich machst scheint dich ja nicht zu stören.
>
> Ich würde dir ja eine Merkbefreiung ausstellen aber du hast ja schon
> eine[1] und ich will die Liste nicht noch mehr belasten.
> [1] http://mptrans.de/mbdag/posting/311.html

Zitat Sebastian Wiesinger:
"Würdest du neben mir sitzen hättest du jetzt die Faust in der Fresse."
vgl.
http://groups.google.de/groups?selm=ag1shj%24vg0%243%40tuvok.fire-world.de&output=gplain

Sie disqualifizieren sich selbst. Vergleicht man Ihr
austeilendes "Faust in die Fresse" mit diesen neuesten
Diffamierungszeilen in dieser Liste, so ist jedem Listenteilnehmer hier
klar, dass Sie nur zum Staenkern hier sind. Ich hatte vor wenigen Tagen
schon einmal darum gebeten, irgendwelche externen Offtopic-Dinger`chen
aus der Liste fernzuhalten. Auch daran moechten Sie sich nicht halten.

Im uebrigen danke ich fuer den Link. Mal schauen, wie die DENIC
sich verhaelt, wenn sie erst einmal Kenntnis ueber die rechtswidrigen
Inhalte hat. Schliesslich ist es eine DE-Domaine, die von der DENIC
verwaltet wird. Und bei DE-Domaines heisst es ja bei der DENIC, dass man

"...durch die Registrierung (=Datenbanksatz-Erstellung) keine Rechte
Dritter zu verletzen hat."

Mal schauen, ob die DENIC sich an ihre DENIC-AGB haelt und der
mptrans.de wegen Verstoss gegen die DENIC-AGB fristlos kuendigt.
Natuerlich basteln wir uns auch die Strohmann-These von Ralph Babel ein
und setzen vor der Abmahnung einen DISPUTE. Dann gehoert die mptrans.de
mir. Auch das laesst sich in DAS ERGEBNIS DER EIGENEN GEISTIGEN
SCHöPFUNG integrieren. ;-)

MfG
Rob Liebwein





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