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public-l - Re: [DENICpublic-l] Urheberrechtsschutz zum einzelnen Domaindatenbanksatz

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Subject: Public DENIC mailinglist

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Re: [DENICpublic-l] Urheberrechtsschutz zum einzelnen Domaindatenbanksatz


Chronological Thread 
  • From: Markus Warg <m.warg AT vianetworks.de>
  • To: public-l AT denic.de
  • Subject: Re: [DENICpublic-l] Urheberrechtsschutz zum einzelnen Domaindatenbanksatz
  • Date: Mon, 27 Sep 2004 09:56:40 +0200
  • Organization: VIA NET.WORKS Deutschland GmbH


haben die Drogen eigentlich Nebenwirkungen?

<kopfschüttelnd>, Markus

Am Sa, den 25.09.2004 schrieb Rob Liebwein um 10:28:
> Hallo,
>
> Die Nutzungsberechtigung zu einem Domainnamen gegen ein
> bestimmtes Nutzungsentgeld fuer eine bestimmte Nutzungsdauer ist
> ueberhaupt erst dann moeglich, wenn der nutzungswillige Interessent sich
> den freien Domainnamen registriert.
>
> Erst dann, wenn diese Registrierung erfolgreich war, wird aus
> dem nutzungswilligen Interessenten ein Registrant. Genauer gesagt: der
> Registrant, der hier selbst den Domaindatenbanksatz erstellt hat, ist
> damit automatisch auch urheberrechtlicher Schoepfer und Ersteller dieses
> Domaindatenbanksatzes. Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz unterliegt
> diese Art des Datenbanksatzes dem urheberrechtlichen Schutz i.S. als ein
> Computerprogramm.
>
> (1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind
> Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfs-
> materials.
> vgl. § 69a Abs. 1 UrhG "Gegenstand des Schutzes"
> http://www.urhg.de/par69a/
>
> (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie
> individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß
> sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung
> ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutz-
> fähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere
> nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
> vgl. § 69a Abs. 3 UrhG "Gegenstand des Schutzes"
> http://www.urhg.de/par69a/
>
> Der Urheber hat urheberrechtlichen Schutz auf den von ihm
> erstellten Domainnamensdatenbanksatz.
>
> Wenn also eine Person/Firma (=DENIC) sich dieses
> urheberrechtlich geschuetzte Werk "Domainnamensdatenbanksatz" des
> Urhebers (=Registrant) _befugt_ zu eigen macht, weil der Urheber ihm
> dieses zur Einspeisung in deren zentralen Datenbank (=DENIC)
> uebermittelt hat, und anschliessend diese Person/Firma (=DENIC) dieses
> Werk veraendert und hierzu keine Zustimmung vom Urheber hat, dann begeht
> diese Person/Firma meines Erachtens nach eine Urheberrechtsverletzung.
>
> Der bestehende Vertrag zwischen dem Urheber (=Registrant) und
> einer Person/Firma (=DENIC) betrifft _nur_ die Verwaltung des
> Datenbanksatzes des Urhebers (=Registrant) in der zentralen Datenbank
> der Person/Firma (=DENIC), wofuer ein Verwaltungsentgeld i.H.v. 15,-
> Euro pro Jahr faellig wird.
>
> (Anm.: Es kommt nicht darauf an, ob dieses Verwaltungsgeld via ein
> DENIC-Mitglied und DENIC-Genossenschaftsmitglied fliesst oder direkt bei
> der DENIC eG einbezahlt wird, meine ich.)
>
> Ein UPDATE duerfte also von daher nur durch den Urheber selbst
> erfolgen. Nun koennte es aber auch ein Gericht (Urheberrechtskammer)
> entscheiden, dass der Urheber zu einem UPDATE des Domaindatenbanksatzes
> zwangsweise verpflichtet wird, hier: Den Bug zu beseitigen, dass die
> Zeile $regc_handle in diesem Domaindatenbanksatz geaendert wird.
>
> Zum Vergleich, ein schoenes Beispiel mit Microsoft. Microsoft
> ist Urheber und Schoepfer des Werkes Outlook-Express, ein
> Computerprogramm. Microsoft als Urheber kann selbst einen UPDATE dieses
> Werkes vornehmen. Nun koennte es aber auch ein Gericht entscheiden, dass
> der Urheber zu einem UPDATE zwangsweise verpflichtet wird, hier: Den Bug
> zu beseitigen, dass OjE nicht mehr auf Loveletters anfaellig ist, vgl.
> http://piology.org/ILOVEYOU-Signature-FAQ.html
>
> Wie seht Ihr das? :-)
>
> Viele Gruesse
> Rob Liebwein
--
i.A. Markus Warg
VIA NET.WORKS Deutschland GmbH, Bismarckstraße 120, D-47057 Duisburg
Geschäftsführung: Karsten Berge. Amtsgericht Duisburg, HRB 7672
Phone: +49 203-3093 100, Fax: +49 203-3093 112
E-Mail: m.warg AT vianetworks.de
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