Skip to Content.
Sympa Menu

public-l - [DENICpublic-l] Urheberrechtsschutz zum einzelnen Domaindatenbanksatz

public-l AT list.denic.de

Subject: Public DENIC mailinglist

List archive

[DENICpublic-l] Urheberrechtsschutz zum einzelnen Domaindatenbanksatz


Chronological Thread 
  • From: Rob Liebwein <liste.denic.de AT liebwein.de>
  • To: public-l AT denic.de
  • Subject: [DENICpublic-l] Urheberrechtsschutz zum einzelnen Domaindatenbanksatz
  • Date: Sat, 25 Sep 2004 10:28:47 +0200


Hallo,

Die Nutzungsberechtigung zu einem Domainnamen gegen ein
bestimmtes Nutzungsentgeld fuer eine bestimmte Nutzungsdauer ist
ueberhaupt erst dann moeglich, wenn der nutzungswillige Interessent sich
den freien Domainnamen registriert.

Erst dann, wenn diese Registrierung erfolgreich war, wird aus
dem nutzungswilligen Interessenten ein Registrant. Genauer gesagt: der
Registrant, der hier selbst den Domaindatenbanksatz erstellt hat, ist
damit automatisch auch urheberrechtlicher Schoepfer und Ersteller dieses
Domaindatenbanksatzes. Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz unterliegt
diese Art des Datenbanksatzes dem urheberrechtlichen Schutz i.S. als ein
Computerprogramm.

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind
Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfs-
materials.
vgl. § 69a Abs. 1 UrhG "Gegenstand des Schutzes"
http://www.urhg.de/par69a/

(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie
individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß
sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung
ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutz-
fähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere
nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
vgl. § 69a Abs. 3 UrhG "Gegenstand des Schutzes"
http://www.urhg.de/par69a/

Der Urheber hat urheberrechtlichen Schutz auf den von ihm
erstellten Domainnamensdatenbanksatz.

Wenn also eine Person/Firma (=DENIC) sich dieses
urheberrechtlich geschuetzte Werk "Domainnamensdatenbanksatz" des
Urhebers (=Registrant) _befugt_ zu eigen macht, weil der Urheber ihm
dieses zur Einspeisung in deren zentralen Datenbank (=DENIC)
uebermittelt hat, und anschliessend diese Person/Firma (=DENIC) dieses
Werk veraendert und hierzu keine Zustimmung vom Urheber hat, dann begeht
diese Person/Firma meines Erachtens nach eine Urheberrechtsverletzung.

Der bestehende Vertrag zwischen dem Urheber (=Registrant) und
einer Person/Firma (=DENIC) betrifft _nur_ die Verwaltung des
Datenbanksatzes des Urhebers (=Registrant) in der zentralen Datenbank
der Person/Firma (=DENIC), wofuer ein Verwaltungsentgeld i.H.v. 15,-
Euro pro Jahr faellig wird.

(Anm.: Es kommt nicht darauf an, ob dieses Verwaltungsgeld via ein
DENIC-Mitglied und DENIC-Genossenschaftsmitglied fliesst oder direkt bei
der DENIC eG einbezahlt wird, meine ich.)

Ein UPDATE duerfte also von daher nur durch den Urheber selbst
erfolgen. Nun koennte es aber auch ein Gericht (Urheberrechtskammer)
entscheiden, dass der Urheber zu einem UPDATE des Domaindatenbanksatzes
zwangsweise verpflichtet wird, hier: Den Bug zu beseitigen, dass die
Zeile $regc_handle in diesem Domaindatenbanksatz geaendert wird.

Zum Vergleich, ein schoenes Beispiel mit Microsoft. Microsoft
ist Urheber und Schoepfer des Werkes Outlook-Express, ein
Computerprogramm. Microsoft als Urheber kann selbst einen UPDATE dieses
Werkes vornehmen. Nun koennte es aber auch ein Gericht entscheiden, dass
der Urheber zu einem UPDATE zwangsweise verpflichtet wird, hier: Den Bug
zu beseitigen, dass OjE nicht mehr auf Loveletters anfaellig ist, vgl.
http://piology.org/ILOVEYOU-Signature-FAQ.html

Wie seht Ihr das? :-)

Viele Gruesse
Rob Liebwein





Archive powered by MHonArc 2.6.19.

Top of Page