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public-l - Re: [DENICpublic-l] Abmahnung wegen DENIC'scher BDSG-Erpressung

public-l AT list.denic.de

Subject: Public DENIC mailinglist

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Re: [DENICpublic-l] Abmahnung wegen DENIC'scher BDSG-Erpressung


Chronological Thread 
  • From: Rob Liebwein <liste.denic.de AT liebwein.de>
  • To: Public-L <public-l AT denic.de>
  • Subject: Re: [DENICpublic-l] Abmahnung wegen DENIC'scher BDSG-Erpressung
  • Date: Fri, 15 Oct 2004 12:18:47 -0700


Klaus Herzig/Denic wrote:
> Wenn die Eintragung z. B. lautet:
>
> Schnickschnack
> c/o Peter Mustermann
> Musterstraße
> 99999 Musterort
>
> so ist Schnickschnack (ist keine natürliche Person) eine
> Phantasiebezeichnung, denn es fehlt der Rechtsformzusatz. Eine
> Phantasiebezeichnung kann aber kein Domaininhaber sein, selbst wenn sie
> bei Peter Mustermann wohnt. Anders wäre es, wenn Peter Mustermann
> Domaininhaber sein soll, aber dann würde die Eintragung ja direkt lauten:
>
> Peter Mustermann
> Musterstraße
> 99999 Musterort

Anderer Ansicht, OLG Muenchen (LG München I, 20 T 19368/00 v.
12.02.2001), rechtskraeftig. Dort wurde eindeutig diese Frage geklaert
und vom OLG Muenchen bestaetigt, dass es sich mit dem Registranten nur
um einen voruebergehenden Nutzungsberechtigten handelt, der gegen ein
bestimmtes Nutzungsentgeld eine von der Vergabestelle DENIC erteilte
Nutzungsberechtigung fuer eine (un)bestimmte Nutzungsdauer erhalten hat.

Sie vermischen immer wieder diese bestehende
Nutzungsberechtigung zu einer Domaine mit nicht-existierenden
Domaininhaberschaften.

Dabei fuehren Sie auch - trotz der rechtskraeftigen Entscheidung
des OLG Muenchen - die Oeffentlichkeit mit dem WHOIS-Ausgabeergebnis
"Domaininhaber" nach wie vor in die Irre.

MfG
Rob Liebwein





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