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public-l - Re: [DENICpublic-l] Vorraussetzungen für Domains

public-l AT list.denic.de

Subject: Public DENIC mailinglist

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Re: [DENICpublic-l] Vorraussetzungen für Domains


Chronological Thread 
  • From: Thomas Hochstein <ml AT ancalagon.inka.de>
  • To: "Michael Nicolai" <nicolai.michael AT arcor.de>
  • Cc: public-l AT denic.de
  • Subject: Re: [DENICpublic-l] Vorraussetzungen für Domains
  • Date: Fri, 01 Dec 2006 17:18:54 +0100
  • List-id: public-l <public-l.list-id.denic.de>


[Bitte die Diskussion auf der Liste halten, dann haben wir alle etwas
davon. Bitte kein TOFU, vgl. <http://quoting.is-easy.de/>, dann läßt
sich die Diskussion besser verfolgen und zitieren. Danke! :)]

Michael Nicolai schrieb:

> Muss die Genehmigung der Erziehungsberechtigten schriftlich bei jemandem
> vorliegen, oder reicht auch eine mündliche Zustimmung gegenüber dem
> Minderjährigen?

Letzteres reicht aus; der Vertragspartner (hier: die denic) kann aber
verlangen, daß die Zustimmung ihm gegenüber erklärt wird (§ 108 Abs. 2
BGB). Das muß nicht in schriftlicher Form geschehen.

> Aber immer noch die Frage: Wenn eine Person, die die Vorraussetzungen zur
> Domainregistrierung erfüllt, als Domainowner einen Minderjährigen einträgt,
> ist das rechtens?

Diese Frage macht so immer noch keinen Sinn.

Die Registrierung erfolgt *bei* der Registry. Das ist hier die denic;
bei ihr werden Domains also registriert.

Die Registrierung erfolgt *durch* den Registrar (bei der denic AFAK
zwingend ein Genosse). Das ist also derjenige, der die Registrierung
bei der denic vornimmt.

Die Registrierung erfolgt *für* den Registranten; das ist also der,
dem dei Domain "gehört" und der als Owner eingetragen wird - hier also
der Kunde.

Zwischen Registrant und Registrar können beliebig viele Reseller
dazwischengeschaltet sein; der Vertrag kommt - jedenfalls nach
Rechtsauffassung der denic, die ich für richtig halte (nein, ich habe
die Antwort auf <59059.4lmi AT message-id.pfm-mainz.de> nicht vergessen,
nur zurückgestellt) - direkt zwischen Registrant und Registry
zustande, wobei der Registrar zwingend als Vertreter des Registranten
ggü. der Registry auftritt.

Derjenige, der "eingetragen" wird, *ist* der Domaininhaber. *Er* muss
geschäftsfähig sein, egal wen er als Vertreter damit beauftragt, für
ihn die Registrierung zu veranlassen, *er* hat die Rechte an der
Domain und *ihn* trifft ggf. die Zahlungsverpflichtung.

> Denn in so einem Fall würden die Kosten ja nicht von dem
> Minderjährigen getragen...

Das ist völlig gleichgültig.

-thh





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