public-l AT list.denic.de
Subject: Public DENIC mailinglist
List archive
- From: Thomas Hochstein <ml AT ancalagon.inka.de>
- To: "Michael Nicolai" <nicolai.michael AT arcor.de>
- Cc: public-l AT denic.de
- Subject: Re: [DENICpublic-l] Vorraussetzungen für Domains
- Date: Fri, 01 Dec 2006 17:18:54 +0100
- List-id: public-l <public-l.list-id.denic.de>
[Bitte die Diskussion auf der Liste halten, dann haben wir alle etwas
davon. Bitte kein TOFU, vgl. <http://quoting.is-easy.de/>, dann läßt
sich die Diskussion besser verfolgen und zitieren. Danke! :)]
Michael Nicolai schrieb:
> Muss die Genehmigung der Erziehungsberechtigten schriftlich bei jemandem
> vorliegen, oder reicht auch eine mündliche Zustimmung gegenüber dem
> Minderjährigen?
Letzteres reicht aus; der Vertragspartner (hier: die denic) kann aber
verlangen, daß die Zustimmung ihm gegenüber erklärt wird (§ 108 Abs. 2
BGB). Das muß nicht in schriftlicher Form geschehen.
> Aber immer noch die Frage: Wenn eine Person, die die Vorraussetzungen zur
> Domainregistrierung erfüllt, als Domainowner einen Minderjährigen einträgt,
> ist das rechtens?
Diese Frage macht so immer noch keinen Sinn.
Die Registrierung erfolgt *bei* der Registry. Das ist hier die denic;
bei ihr werden Domains also registriert.
Die Registrierung erfolgt *durch* den Registrar (bei der denic AFAK
zwingend ein Genosse). Das ist also derjenige, der die Registrierung
bei der denic vornimmt.
Die Registrierung erfolgt *für* den Registranten; das ist also der,
dem dei Domain "gehört" und der als Owner eingetragen wird - hier also
der Kunde.
Zwischen Registrant und Registrar können beliebig viele Reseller
dazwischengeschaltet sein; der Vertrag kommt - jedenfalls nach
Rechtsauffassung der denic, die ich für richtig halte (nein, ich habe
die Antwort auf <59059.4lmi AT message-id.pfm-mainz.de> nicht vergessen,
nur zurückgestellt) - direkt zwischen Registrant und Registry
zustande, wobei der Registrar zwingend als Vertreter des Registranten
ggü. der Registry auftritt.
Derjenige, der "eingetragen" wird, *ist* der Domaininhaber. *Er* muss
geschäftsfähig sein, egal wen er als Vertreter damit beauftragt, für
ihn die Registrierung zu veranlassen, *er* hat die Rechte an der
Domain und *ihn* trifft ggf. die Zahlungsverpflichtung.
> Denn in so einem Fall würden die Kosten ja nicht von dem
> Minderjährigen getragen...
Das ist völlig gleichgültig.
-thh
- RE: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains, (continued)
- RE: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains, Schramm e.K. [ Deutschland ], 12/08/2006
- Re: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains, W. Hülsmann -MMW61.de, 12/07/2006
- AW: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains, Ralf Ammann, 12/07/2006
- Re: AW: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains, Lutz Donnerhacke, 12/07/2006
- RE: AW: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains, Schramm e.K. [ Deutschland ], 12/07/2006
- [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains, Ralph Babel, 12/07/2006
- Re: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains, Ralph Babel, 12/07/2006
- Re: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains, Stephan Welzel/Denic, 12/07/2006
- [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains, Ralph Babel, 12/07/2006
- Re: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains, Thomas Hochstein, 12/07/2006
- Re: [DENICpublic-l] Vorraussetzungen für Domains, Thomas Hochstein, 12/01/2006
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