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public-l - Re: [DENICpublic-l] Muendliche Verhandlung ohne DENIC-Vorstand

public-l AT list.denic.de

Subject: Public DENIC mailinglist

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Re: [DENICpublic-l] Muendliche Verhandlung ohne DENIC-Vorstand


Chronological Thread 
  • From: Frank Loewe <loewe AT dotcom-service.net>
  • Cc: public-l <public-l AT denic.de>
  • Subject: Re: [DENICpublic-l] Muendliche Verhandlung ohne DENIC-Vorstand
  • Date: Sun, 26 Sep 2004 23:15:27 +0200


Rob Liebwein schrieb:
Im uebrigen fahren professionelle Firmen als ein "individueller,
kompetenter Versandhandel" Kontaktformulare unter SSL/HTTPS, damit die
dort eingegebenen personenbezogenen Daten nicht von unbefugten Dritten
abgefangen werden koennen. Ansonten droht per $§ 823, 1004 BGB analog
eine Abmahnung der BDSG-Dateneingeber - vgl.
http://www.methfessel-computers.de/credits/kontakt.php - zumal man gem.
den AGB der DENIC mit der Registrierung "keine Rechte Dritter" verletzen
darf. "Keine Rechte Dritter", darunter faellt auch das BDSG. Waere die
Domaine bei der DENIC nicht registriert, koennte man auch keine Rechte
von personenbezogenen Betroffenen verletzen, nicht?

Ich wuensche Ihnen frohes Schaffen am Sonntagabend beim
Kontaktformular-Basteln unter SSL/HTTPS.

MfG
Rob Liebwein





Sehr geehrter Herr Kollege Liebwein,

es wäre doch sicherlich im Interesse aller beteiligten hier sachlich zu bleiben.

Das Konsequente "herumhacken" auf Fehlern anderer, welche nicht Ihrer Meinung sind führt zu nichts.

Gerade Sie sollten doch sicherlich zumindest tolerieren, das es in Deutschland tatsächlich erlaubt ist, und teilweise sogar erwünscht ist, unterschiedlicher Meinung zu sein.

Wie Sie einen Anbieter nach 823 bzw 1004 BGB abmahnen wollen, zumal dies (Abmahnung) ein Wettberwerbsrechtlicher Schritt ist bleibt mir allerdings ein Rätsel.

Auch gerade Sie sollten doch sicherlich Wissen, das es für ein Verfahren aufgrund 823 BGB ausdrücklich einen Nachweis des entstanden Schadens bedarf, welcher ausdrücklich bezifferbar sein muss.

Des weiteren hat eine Klage nach 1004 BGB keine Aussicht auf Erfolg, da Sie Ihre Daten wissentlich in ein ungesichertes Mailformular eintragen, niemand Sie davon in Unkenntniss lässt, und Sie niemanden auf Unterlassung verklagen können, für etwas das ohne Ihr aktives zutun nicht entsteht.

Somit zurück zum 823. Auch wenn es ihnen gelänge, einen entstehenden Schaden evtl beziffern zu können (was in dieser Konstelation unmöglich ist) haben Sie nach wie vor eine Schadensminderungsfplicht ( welche Sie für sich selbst ja in Anspruch nehmen von Seiten DENIC) und somit bereits gegen ebendiese verstossen, da ein simpeles Unterlassen des absendens Ihrer Daten, welche Sie selbst aktiv einer ungesicherten Verbindung anvertraut haben, genügen würde einen Schaden garnicht erst entstehen zu lassen.

Zum Thema Ausschluss:

Wieso, ist doch ganz spassig hier :-)

--

Frank Loewe







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