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public-l - Re: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains

public-l AT list.denic.de

Subject: Public DENIC mailinglist

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Re: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains


Chronological Thread 
  • From: Stephan Welzel/Denic <welzel AT denic.de>
  • To: Dirk Schaufert <dirk.schaufert AT activeminds.net>
  • Cc: public-l AT denic.de
  • Subject: Re: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains
  • Date: Thu, 7 Dec 2006 14:24:46 +0100
  • List-id: public-l <public-l.list-id.denic.de>


Hallo Herr Schaufert,

> >> Nach Rechtsauffassung des DENIC besteht ein Vertrag
> >> (und damit das Dauerschuldverhältnis) direkt mit
> >> dem DENIC, und dieser ist von Vereinbarungen mit dem
> >> DENIC-Genossen (oder Reseller) erst einmal unabhängig.
> >
> > Das ist nicht die Rechtsauffassung DENICs, sondern eine Tatsache.
>
> Gibt es hierzu eigentlich Rechtsprechung?

Ja. Zum Beispiel die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen
adacta.de (http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20041124_1bvr130602.html)
und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Domainpfändung (VII ZB
5/05, abrufbar unter http://www.bundesgerichtshof.de).

Allerdings wird in diesen Entscheidungen die Frage nicht gesondert
geprüft, sondern einfach angenommen, daß der Domainvertrag zwischen
Domaininhaber und DENIC besteht. Mich überrascht das nicht, weil alles
andere weder rechtlich noch tatsächlich Sinn ergäbe.

> Mir ist zwar bewusst, dass
> dies von der DENIC immer wieder so behauptet wird, aber mir will einfach

> nicht klar werden, wie es möglich sein kann, einen Vertrag
> abzuschließen, ohne davon zu wissen. Nach meinen bescheidenen
> juristischen Kenntnissen kommt ein Vertrag durch zwei deckungsgleiche
> Willenserklärungen zustande. Wie kann ich eine Willenserklärung
> gegenüber einem Vertragspartner abgeben, von dessen Existenz ich unter
> Umständen nicht einmal weiß?

Zum ersten weiß der Domainanmelder es ja, und zum zweiten kommt es darauf
nicht einmal an, wenn man den Provider als Bevollmächtigten des
Domainanmelders versteht; denn in diesem Falle genügt die Kenntnis des
Providers.

Mir übrigens will nicht klar werden, warum irgendjemand die Meinung
vertreten wollte, der Domainvertrag bestehe nicht mit DENIC; denn davon
hätte insbesondere der Domaininhaber ausschließlich Nachteile. Genau
deshalb gibt es ja auch kaum jemanden, der diese Ansicht vertritt, worin
wiederum der Grund dafür liegt, daß Gerichte sich nie mit dieser Frage als
solcher beschäftigen müssen.

Besten Gruß
Stephan Welzel






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