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public-l - Re: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains

public-l AT list.denic.de

Subject: Public DENIC mailinglist

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Re: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains


Chronological Thread 
  • From: Stephan Welzel/Denic <welzel AT denic.de>
  • To: RA Dominik Boecker <boecker AT rechtsanwalt-boecker.de>
  • Cc: owner-public-l AT denic.de, public-l AT denic.de
  • Subject: Re: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains
  • Date: Thu, 7 Dec 2006 18:20:37 +0100
  • List-id: public-l <public-l.list-id.denic.de>


> >> In der Praxis kauft der Domainanmelder seine Domain vom seinem
> >> Provider.
> >> Typischerweise hat er einen Kaufvertrag incl. Rechnung von seinem
> > Provider.
> >
> > Das ist schlicht und einfach komplett falsch.
> >
> > Ein Kaufvertrag kann sich nur auf eine Sache beziehen (§ 433 BGB;
> > http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html), und eine Sache ist
> > ein
> > körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB;
> > http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90.html).
>
> § 453 BGB "Rechtskauf" dürfte da helfen.

Das glaube ich nicht; denn eine Domain ist nur insofern ein "Recht", als
sie einen vertraglichen Anspruch gegen die Registrierungsstelle darstellt.
Das aber bedeutet, es muß einen Vertrag mit der Registrierungsstelle
geben, und der muß auch fortbestehen, damit das daraus erwachsende "Recht"
"verkauft" werden kann. Das aber wiederum bedeutet: Man bekommt die
Registrierungsstelle aus den vertraglichen Beziehungen des Domaininhabers
gerade _nicht_ heraus.

> Palandt nennt in Rn. 9
> ausdrücklich auch die "Domain-Adresse" als verkaufbar.

Ja, von einem Domaininhaber an einen anderen. Aber selbstverständlich
nicht von der Registrierungsstelle an einen Provider und von diesem an den
Domaininhaber.

> Die
> Domainbedingungen gehen in § 6 selber davon aus, dass eine Domain
> übertragbar ist.

Ja, von einem Domaininhaber auf einen anderen.

Besten Gruß
Stephan Welzel






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