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public-l - Re: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains

public-l AT list.denic.de

Subject: Public DENIC mailinglist

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Re: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains


Chronological Thread 
  • From: Stephan Welzel/Denic <welzel AT denic.de>
  • To: Dirk Schaufert <dirk.schaufert AT activeminds.net>
  • Cc: owner-public-l AT denic.de, public-l AT denic.de
  • Subject: Re: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains
  • Date: Thu, 7 Dec 2006 16:32:29 +0100
  • List-id: public-l <public-l.list-id.denic.de>


> > Ja. Zum Beispiel die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in
Sachen
> > adacta.de
(http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20041124_1bvr130602.html)
> > und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Domainpfändung (VII ZB

> > 5/05, abrufbar unter http://www.bundesgerichtshof.de).
> >
> > Allerdings wird in diesen Entscheidungen die Frage nicht gesondert
> > geprüft, sondern einfach angenommen, daß der Domainvertrag zwischen
> > Domaininhaber und DENIC besteht. Mich überrascht das nicht, weil alles

> > andere weder rechtlich noch tatsächlich Sinn ergäbe.
>
> Die Frage, ob der Registrant in einer Rechtsbeziehung zur DENIC steht
> oder nicht, ist in obigem Fall ja auch gar nicht streitgegenständlich.
> Da geht es ja um ganz was anderes. Das vermag mich nicht zu überzeugen.
;-)

Ich habe ja gesagt, daß die Frage dort nicht gesondert geprüft wird.
Gleichwohl ist ganz deutlich erkennbar, daß beide Gerichte annehmen, der
Domainvertrag bestehe zwischen DENIC und Domaininhaber. So spricht das
Bundesverfassungsgericht ausdrücklich vom Vertragsschluss mit DENIC, und
der Bundesgerichtshof spricht durchgängig von den Ansprüchen des
Domaininhabers aus dem mit DENIC geschlossenen Registrierungsvertrag.

Was überzeugt Sie denn daran nicht?

> >> Mir ist zwar bewusst, dass
> >> dies von der DENIC immer wieder so behauptet wird, aber mir will
einfach
> >> nicht klar werden, wie es möglich sein kann, einen Vertrag
> >> abzuschließen, ohne davon zu wissen. Nach meinen bescheidenen
> >> juristischen Kenntnissen kommt ein Vertrag durch zwei deckungsgleiche

> >> Willenserklärungen zustande. Wie kann ich eine Willenserklärung
> >> gegenüber einem Vertragspartner abgeben, von dessen Existenz ich
unter
> >> Umständen nicht einmal weiß?
> >
> > Zum ersten weiß der Domainanmelder es ja, und zum zweiten kommt es
darauf
> > nicht einmal an, wenn man den Provider als Bevollmächtigten des
> > Domainanmelders versteht; denn in diesem Falle genügt die Kenntnis des

> > Providers.
>
> Wieso genügt das?

Weil es so im Gesetz steht, nämlich in § 166 BGB.

> Das hört sich für mich immer so aus der Luft gegriffen
> an. Ich wünsche mir eine nachvollziehbare Argumentationskette, warum
> dies so ist. Zu behaupten, es sei so, weil es nunmal so sei, genügt
nicht.

Die "Argumentationskette" ist doch sehr einfach: Der Domainanmelder bittet
seinen Provider, für ihn die Domain bei DENIC zu registrieren, und der
Provider tut dies.

> Es geht darum, wie Verträge zustande kommen. Meine Frage lautet daher
> nach wie vor: Wie kann eine Rechtsperson (in diesem Fall die DENIC)
> Vertragspartei werden, wenn dieser gegenüber keine Willenserklärung
> geäußert wird?

Ich habe es vorhin schon geschrieben: Ihre Annahme, es werde von seiten
des Domaininhabers keine Willenserklärung gegenüber DENIC abgegeben, ist
falsch.

Besten Gruß
Stephan Welzel






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