public-l AT list.denic.de
Subject: Public DENIC mailinglist
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- From: Dirk Schaufert <dirk.schaufert AT activeminds.net>
- To: public-l AT denic.de
- Subject: Re: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains
- Date: Thu, 07 Dec 2006 15:58:49 +0100
- List-id: public-l <public-l.list-id.denic.de>
- Organization: active minds GmbH
Stephan Welzel/Denic wrote:
Ja. Zum Beispiel die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen adacta.de (http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20041124_1bvr130602.html) und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Domainpfändung (VII ZB 5/05, abrufbar unter http://www.bundesgerichtshof.de).
Allerdings wird in diesen Entscheidungen die Frage nicht gesondert geprüft, sondern einfach angenommen, daß der Domainvertrag zwischen Domaininhaber und DENIC besteht. Mich überrascht das nicht, weil alles andere weder rechtlich noch tatsächlich Sinn ergäbe.
Die Frage, ob der Registrant in einer Rechtsbeziehung zur DENIC steht oder nicht, ist in obigem Fall ja auch gar nicht streitgegenständlich. Da geht es ja um ganz was anderes. Das vermag mich nicht zu überzeugen. ;-)
Mir ist zwar bewusst, dass dies von der DENIC immer wieder so behauptet wird, aber mir will einfach
nicht klar werden, wie es möglich sein kann, einen Vertrag abzuschließen, ohne davon zu wissen. Nach meinen bescheidenen juristischen Kenntnissen kommt ein Vertrag durch zwei deckungsgleiche Willenserklärungen zustande. Wie kann ich eine Willenserklärung gegenüber einem Vertragspartner abgeben, von dessen Existenz ich unter Umständen nicht einmal weiß?
Zum ersten weiß der Domainanmelder es ja, und zum zweiten kommt es darauf nicht einmal an, wenn man den Provider als Bevollmächtigten des Domainanmelders versteht; denn in diesem Falle genügt die Kenntnis des Providers.
Wieso genügt das? Das hört sich für mich immer so aus der Luft gegriffen an. Ich wünsche mir eine nachvollziehbare Argumentationskette, warum dies so ist. Zu behaupten, es sei so, weil es nunmal so sei, genügt nicht.
Mir übrigens will nicht klar werden, warum irgendjemand die Meinung vertreten wollte, der Domainvertrag bestehe nicht mit DENIC; denn davon hätte insbesondere der Domaininhaber ausschließlich Nachteile. Genau deshalb gibt es ja auch kaum jemanden, der diese Ansicht vertritt, worin wiederum der Grund dafür liegt, daß Gerichte sich nie mit dieser Frage als solcher beschäftigen müssen.
Es geht doch nicht darum, warum jemand eine Meinung vertreten will oder nicht. Es geht auch nicht um die Vor- oder Nachteile des Domaininhabers. Es geht darum, wie Verträge zustande kommen. Meine Frage lautet daher nach wie vor: Wie kann eine Rechtsperson (in diesem Fall die DENIC) Vertragspartei werden, wenn dieser gegenüber keine Willenserklärung geäußert wird?
Gruß
--
Dirk Schaufert http://www.activeminds.de
active minds GmbH E-Mail dirk.schaufert AT activeminds.de
Zum Lokschuppen Tel: +49 6841 9849030
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- Re: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains, (continued)
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- Re: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains, Lutz Donnerhacke, 12/07/2006
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