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Markenverletzung durch Google-Anzeigen? (was: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains)
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- From: RA Dominik Boecker <boecker AT rechtsanwalt-boecker.de>
- To: public-l AT denic.de
- Subject: Markenverletzung durch Google-Anzeigen? (was: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains)
- Date: Thu, 7 Dec 2006 11:54:56 +0100
- List-id: public-l <public-l.list-id.denic.de>
Am 07.12.2006 um 10:24 schrieb Florian Weimer:
* RA Dominik Boecker:
Das dürfte wohl nur Ausnahmsweise Auswirkungen haben (abgesehen davon,
dass die reine Registrierung der Domain - d.h. ohne konkrete
Verletzungsform durch eine Webseite - inzwischen die absolute Ausnahme
sein dürfte).
Weil fast jeder, der solche Domains registriert, zumindest
Google-Anzeigen dort schaltet? Das stimmt natürlich.
Abstrakt gesehen ist das Schalten von Google-Anzeigen nicht zwingend Markenverletzung.
Oder meinten Sie etwas anderes?
Kannst ruhig Du sagen. :-)
Und ich meinte etwas anderes und mache einige "kleine" Beispiele:
Am 04.12.2006 ist die Marke mit dem Aktenzeichen/Registernummer 30669362 für bestimmte Waren in den Klassen 05, 29 und 30 in das beim DPMA geführte Register eingetragen worden. Die entsprechende DE-Domain ist nicht registriert.
Jetzt soll unterstellt werden, dass die Domain von einem Dritten, nicht dem Markeninhaber, registriert wird:
1. Eine öffentlich sichtbare Benutzung (die Rechtsprechung ganz überwiegend alleine auf eine "Benutzung der Domain für Webseiten" ab) findet aber nicht statt. Die bloße Registrierung stellt nach überwiegender Auffassung bei Registermarken (noch) keine Verletzung dar. (Vergleichbar mit BGH - weltonline.de, allerdings zu einem (berühmten) Werktitel; weitere Urteile: OLG Karlsruhe - dino.de; OLG Hamburg pizzaconnection.de; OLG München - teambus.de; a.A. OLG Dresden cyberspace.de; in BGH - ambiente.de wurde es vom BGH offengelassen). Nach wohl herrschender Ansicht droht mangels Konkretisierung auf bestimmte Waren und Dienstleistungen (W/D) auch keine Erstbegehung.
Markenrecht kommt in dieser Konstellation also nicht zum Zug. Denkbar sind evtl. rein zivilrechtliche (§§ 12, 826 BGB) oder auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche.
2. Es werden Webseiten eingerichtet - die instanzgerichtliche Rechtsprechung ist dabei kaum noch übersehbar. Ingerl postuliert (nach § 15 Rn. 80): "Führt der Domainname zu einer aktiven Homepage, liegt i.d.R. eine markenverletzende Benutzung vor (...)" und nimmt davon nur Gattungsbegriffs- oder beschreibende Domains aus (Rn. 81). (Andererseits wird in Rn. 101ff dann doch wieder auf W/D-Ähnlichkeit abgestellt)
Diese Auffassung halte ich für inkonsequent und nicht überzeugend, weil auch bei einer "aktiven Homepage" nicht zwingend ein Bezug zu den W/D der Registermarke bestehen muß. Wenn eine Marke für die Ware A registriert ist, auf der Homepage aber keinerlei Bezug zu der Ware A (das umfasst identische und ähnliche Waren) besteht, müßte auch eine Verletzung der Marke mangels Identität oder Ähnlichkeit der Waren ausscheiden.
3. Es werden auf der Webseite Google-Anzeigen geschaltet. Zwei Szenarien:
a. Es werden Waren beworben, die mit dem W/D-Verzeichnis der eingetragenen Marke *nicht* identisch oder ähnlich sind. In dieser Konstellation liegt höchstwahrscheinlich keine Verletzung der Marke vor, weil eine der Voraussetzungen für eine Markenverletzung eine Benutzung des (ähnlichen/identischen) Zeichens für identische oder ähnliche Waren ist.
b. Es werden Waren beworben, die mit dem W/D-Verzeichnis der eingetragenen Marke identisch oder ähnlich sind. In dieser Konstellation liegt höchstwahrscheinlich eine Verletzung der Marke vor.
Erst die Benutzung einer Domain (mit Webseite) für bestimmte Waren/Dienstleistungen ist nach meiner Auffassung die konkrete Verletzungsform (vgl. BGH I ZR 44/01 - Farbmarke II: "Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags sind allerdings im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, daß eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 126, 287, 295 - Rotes Kreuz; BGH, Urt. v. 15.12.1999 - I ZR 159/97, GRUR 2000, 337, 338 = WRP 2000, 386 - Preisknaller, jeweils m.w.N.).".
Ist (halbwegs) verständlich geworden, worauf ich hinaus will?
Passt weiteres noch hierher? Wenn nicht, lass uns nach Netlaw umziehen. Dort ist es sicherlich on-topic.
Grüße
Dominik
--
Rechtsanwalt Dominik Boecker, Hohenstaufenring 57a, 50674 Köln
Fon: 0221-3975725 Fax: 0221-3975724 Skype:RADominikBoecker
http://rechtsanwalt-boecker.de/ mailto:kanzlei AT rechtsanwalt-boecker.de
Mein GnuPG Key ist auf der Homepage zu finden
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