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public-l - [DENICpublic-l] Rechtswidrige und sittenwidrige DENIC-AGB-Teile

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Subject: Public DENIC mailinglist

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[DENICpublic-l] Rechtswidrige und sittenwidrige DENIC-AGB-Teile


Chronological Thread 
  • From: Rob Liebwein <liste.denic.de AT liebwein.de>
  • To: public-l AT denic.de
  • Subject: [DENICpublic-l] Rechtswidrige und sittenwidrige DENIC-AGB-Teile
  • Date: Sun, 19 Sep 2004 05:55:06 -0700


Hallo,

ich stelle soeben eine erneute Rechtswidrigkeit auf der Seite
der DENIC fest. Nach § 7 Abs. 2 Ziff. c der DENIC-AGB ist folgendes
geltend:

> | § 7 Kündigung
> | (2) DENIC kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen,
> | wie er insbesondere vorliegt, wenn
> | c) in einem rechtskräftigen Hauptsacheurteil festgestellt
> | ist, dass die Registrierung der Domain für den Domaininhaber
> | die Rechte Dritter verletzt, oder der Domaininhaber zu einer
> | entsprechenden einstweiligen Verfügung eine
> | Abschlusserklärung abgegeben hat...
vgl. http://www.denic.de/de/bedingungen.html

Bei einem rechtskraeftigen Hauptsacheurteil kommt die naechste
Stufe dran mit der Vollstreckung. Der Gesetzgeber hat diese Sache mit
der Vollstreckung und den Vollstreckungsgerichten ausdruecklich
eingefuehrt. Es nennt sich "Rechtsbehelfe in der Vollstreckung".
Beispiele hierzu sind:

Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
mit dem Rechtsschutzziel: keine Vollstreckbarkeit eines bestimmten
Titels
Zustaendigkeit: Prozessgericht 1. Instanz
vgl. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__767.html

Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
mit dem Rechtsschutzziel: keine Vollstreckbarkeit in einen bestimmten
Gegenstand
Zustaendigkeit: Gericht, in dessen Bezirk Vollstreckung erfolgt
vgl. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__771.html

Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
mit dem Rechtsschutzziel: andere Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Zustaendigkeit: Vollstreckungsgericht
vgl. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__766.html

Vollstreckungsschutzantrag, § 765 a ZPO
mit dem Rechtsschutzziel: andere Vollstreckungsmaßnahme
Zustaendigkeit: Vollstreckungsgericht
vgl. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__765a.html

Das waren nur Teilauszuege als Beispiele, wie es im
Vollstreckungsverfahren aussieht und dass es hier eigens
Vollstreckungsgerichte gibt.

(Anm.: Normalerweise waere die DENIC spaetestens hier
verpflichtet, zumindestens eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO
gegen den Klaeger einzureichen, wie es die NIC.RITTER.DE bereits. Denn
die Entscheidung im Hauptverfahren kann gar nicht vollstreckt werden, da
der Provider nur technische Dienstleistung zur Verfuegung stellte und
der Provider noch niemals Inhaber des Domainnamens RITTER.DE gewesen
ist. Davon hat die DENIC aus bisher noch nicht bekannten Gruenden
abgesehen. Auch ist voellig schleierhaft, warum dass die DENIC hier
einfach tatenlos zusieht, wie hier Providers verklagt werden und die
DENIC tut derweilen Daeumchen drehen.)

Unabhaengig von dieser Anmerkung, es kann aber auch hier - nicht
nur beim Hauptsacheverfahren, sondern auch beim Vollstreckungsverfahren
- zu eigenen Rechtsverletzungen kommen. Dazu gibt es den Art. 19 Abs. 4
des Grundgesetzes, der jedem Domainregistranten zusteht:

> | Art. 19 Grundgesetz
> | (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in
> | seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
vgl. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_19.html

Rechtsmittel waeren dann hier beispielsweise die
Verfassungsbeschwerde, die bei dem jeweiligen Landesverfassungsgericht
und beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden koennen, vgl.
http://www.verfassungsbeschwerde.de/merkblatt.html Das
Verfassungsgericht kann dann eine Entscheidung eines
Vollstreckungsgericht wieder aufheben bzw. sie an das
Vollstreckungsgericht zur Neuverhandlung zurueckweisen.

Nur: Das besondere ist hierbei, dass es sich ausdruecklich um
einen "Akt der oeffentlichen Gewalt" handeln MUSS. Unter einem "Akt der
oeffentlichen Gewalt" versteht man ein Gericht.

Soweit laesst die DENIC es erst gar nicht kommen. Die DENIC
ueberspringt das Vollstreckungsverfahren mit dem § 7 Abs. 2 Ziff. c der
DENIC-AGB. Sie vorwegnimmt in einer unzulaessigen Art und Weise die
Rechte der Domainregistranten. Sie tut das als ein Monopolunternehmen
und nutzt diese Stellung aus. Allerdings ist auch zu sagen, dass fuer
die Strafbarkeit der strafbaren Amtsanmassungen nach § 132 StGB auch
eine Handlung erfolgt haben muss. Erst dann ist geltend, dass wer
unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine
Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen
werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, vgl. § 132 StGB.

Fazit:
Der § 7 Abs. 2 Ziff. c der DENIC-AGB stellt nichts anderes dar,
als wie die unzulaessige Vorwegnahme des gesamten
Vollstreckungsverfahrens und zugleich auch die unzulaessige Vorwegnahme
von Vollstreckungsgerichten.

> | § 7 Kündigung
> | (2) DENIC kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen,
> | wie er insbesondere vorliegt, wenn
> | c) in einem rechtskräftigen Hauptsacheurteil festgestellt
> | ist, dass die Registrierung der Domain für den Domaininhaber
> | die Rechte Dritter verletzt, oder der Domaininhaber zu einer
> | entsprechenden einstweiligen Verfügung eine
> | Abschlusserklärung abgegeben hat...
vgl. http://www.denic.de/de/bedingungen.html

Die DENIC handelt somit rechtswidrig zu Lasten saemtlicher
Domainregistranten. Diese Klausel ist sittenwidrig und verstoesst
allerzumindestens gegen Treu und Glauben. Abgesehen davon war mir diese
Klausel neu und wusste gar nicht, dass hier das so heimlich hinter
meinem Ruecken eingefuehrt worden ist. Bei Aenderungen von AGBs sind
saemtliche Domainregistranten darueber zu informieren. Das ist
jedenfalls bei uns nicht der Fall gewesen.

Bei dem vorliegenden Fall mit der RITTER.DE hat die Handlung der
DENIC mit der Vorwegnahme des Vollstreckungsverfahrens bereits
stattgefunden, so dass damit auch i.V.m. der Vorwegnahme der
Vollstreckungsgerichte die DENIC der strafbaren Amtsanmassung, strafbar
nach § 132 StGB ueberfuehrt ist.

Ich habe jetzt zu einer Ausweitung der Strafantraege angeraten.

Mit freundlichen Gruessen
Rob Liebwein





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