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public-l - Re: [DENICpublic-l] Re: Wie bei EBAY.DE-Hijacking nun auch RITTER.DE-Hijacking

public-l AT list.denic.de

Subject: Public DENIC mailinglist

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Re: [DENICpublic-l] Re: Wie bei EBAY.DE-Hijacking nun auch RITTER.DE-Hijacking


Chronological Thread 
  • From: Rob Liebwein <liste.denic.de AT liebwein.de>
  • To: public-l AT denic.de
  • Cc: strohbach AT denic.de
  • Subject: Re: [DENICpublic-l] Re: Wie bei EBAY.DE-Hijacking nun auch RITTER.DE-Hijacking
  • Date: Sun, 19 Sep 2004 05:06:18 -0700


Hallo,

Klaus J. Koch wrote:
> Also einige Urteile gibt es da wohl, es geht jedenfalls, wie schon
> spekuliert wurde, um einen Markenstreit:

Das was Sie hier erwaehnen, ist eine ganz andere Sache und hat
mit diesem Vorfall des RITTER.DE-Hijackings nichts zu tun. Dort bei
diesem Fall ging es eine Vertragssache, weil ein paar Emailadressen
bestellt worden sind. Wenn man sich eine GMX.DE-Emailadresse bestellt,
hat man auch nicht automatisch die gesamte GMX.DE-Domaine bestellt. So
aber wurde das vom Klaeger dem Gericht vorgetragen. In diesem
Rechtsstreit wurde der Provider von einer Firma verklagt. Nach der
einstweiligen Verfuegung wurde die einstweilige Verfuegung gegen den
Provider wieder aufgehoben. Diese Entscheidung ist rechtskraeftig.
Danach kam nichts mehr und zugleich wurde der DISPUTE von der DENIC aber
nicht aufgehoben.

> 1.)
> LG München, Urteil vom 17. Oktober 2001, AZ: 1 HKO 1417/01
> http://www.aufrecht.de/index.php?id=3058
>
> "I. Der Beklagte wird verurteilt, die Internet-Domain "ritter.de" auf
> die Klägerin zu übertragen und die Umschreibung auf die Klägerin
> gegenüber der DENIC (Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/Main)
> zuzustimmen."

Bei diesem Rechtsstreit ist der Beklagte der Internetprovider.
Der Provider ist aber noch niemals Inhaber des Domainnamens gewesen,
insofern kann/konnte der Provider diesen Domainnamen auch gar nicht
uebertragen oder zu einer Uebertragung zustimmen. Die DENIC ist hierbei
nicht verklagt worden.

Das "Besondere" bei diesem LG-Verfahren vor dem LG Muenchen war
allerdings, weil die Klage beim LG Bochum eingereicht worden ist. Mit
dem Beschluss des LG Bochums, den Rechtsstreit an das LG Muenchen
abzugeben, wurde dem beklagten Provider die gesetzlichen Richter
entzogen und zugleich auch das Rechtsgehoer verletzt (deswegen auch
hierzu die Verfassungsbeschwerde, ueber die noch nicht entschieden
worden ist. Man haette beim LG Bochum bleiben muessen, und bei Berufung
gehts zum OLG Hamm. Das hat der BGH auch bestaetigt.

Eine weitere Besonderheit ist, weil es sich mit den Richtern am
LG-Muenchen um die gleichen Richtern gehandelt hatte, die schon in den
EXPLORER-Sachen zugunsten des Gravenreuth entschieden haben ("Das Setzen
eines Hyperlink zu FTPX.COM ist verboten, weil mit dem Hyperlink die
Marke EXPLORER verletzt wird"). Diese Richter wurden in einem
Befangenheitsantrag abgelehnt. Ueber diese Sache ist ebenfalls noch
nicht endgueltig entschieden worden und liegt nach wie vor beim OLG
Muenchen zur Bearbeitung.

> 2.)
> OLG München, Urteil vom 5. Dezember 2002, AZ: 6 U 5770/01
> http://www.aufrecht.de/index.php?id=3063
> "1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München
> I 1 HK 0 1417/01 vom 17.10.2001 wird zurückgewiesen."

Das ist nur die Berufung des Providers hierzu, weil der Provider
nicht Inhaber des Domainnamens ist, aber trotzdem verklagt worden ist.
Und das auch noch vor dem voellig falschen Gericht. Berufung zum LG
Bochum, da ist das OLG Hamm zustaendig und nicht ein OLG Muenchen. Auch
hierzu wurden Rechtsmittel eingelegt, ueber das noch nicht entschieden
worden ist. Parallel hierzu der Gang zum BGH.

> 3.)
> http://www.aufrecht.de/index.php?id=3056
> BGH, Beschluss vom 4. März 2004, I ZR 50/03
> "Der Antrag der Beklagten, ihr für die Durchführung des
> Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und
> die Rechtsanwälte beizuordnen, wird abgelehnt, weil die
> Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf
> Erfolg bietet."

Nach dem LG und OLG ist die Sache auch zum BGH gegangen. Der BGH
hat lediglich erst mal nur(!) entschieden, dass dem Provider keine
Prozesskostenhilfe gewaehrt wird. Mit anderen Worten: Der Provider muss
das BGH-Verfahren aus eigener Tasche bezahlen. Mehr ist das nicht. Gegen
diese BGH-Entscheidung hat der Provider Rechtsmittel eingelegt ueber die
der BGH noch nicht entschieden hat. Ist also nicht rechtskraeftig.

Ausserdem hat der Provider zwei Verfassungsbeschwerden
eingereicht, ueber die ebenfalls noch nicht entschieden worden ist. Die
Verfassungsgerichte werden die bisherigen Entscheidungen wieder
aufheben.


Sie muessen sich einfach im klaren sein, dass der Provider nicht
Inhaber eines Domainnamens ist, sondern dass der Provider nur die
technische Einrichtung (Server, Standleitung, etc.) zur Verfuegung
stellt. Darueber muss sich auch die DENIC im klaren sein.


Die DENIC ist jedenfalls kein Vollstreckungsgericht, auch wenn
sie so tut und das aufgrund des § 132 StGB gar nicht machen darf. Denn
selbst wenn der Provider rechtskraeftig fuer eine Uebertragung des
Domainnamens endgueltig verurteilt worden waere, selbst dann koennte
diese Entscheidung gar nicht vollstreckt werden, weil der Provider noch
niemals Inhaber des Domainnamens gewesen ist.

Gerade deswegen und gerade darum hat der Gesetzgeber auch die
Vollstreckungsgerichte eingefuehrt. Es gibt hierzu eigene Rechtsmittel
mit der Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO ("keine Vollstreckbarkeit
eines bestimmten Titels") sowie der Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
("keine Vollstreckbarkeit in einen bestimmten Gegenstand"). Aus diesem
Grunde ist auch die DENIC-AGB mit § 7 Abs. 2 Ziff. c

NICHTIG
=======

Das alles ist aber noch nicht abgeschlossen. Also muss es sich
um was anderes handeln, meine ich.

> Was ist danach passiert?

Keine Ahnung. Diese o.g. Sachen jedenfalls sind noch offen und
nicht rechtskraeftig. Nachdem Hr. Strohbach von der DENIC aber von einem
rechtskraeftigen Urteil spricht, muss hier noch was anderes gelaufen
sein. Zum Beispiel eine Sache gegen die DENIC. Davon ist mir aber nichts
bekannt. Oder es blufft hier jemand der DENIC gegenueber. Ich weiss auch
nicht, was dieser besagte unbefugte KK-Antrag eines Mario P. damit zu
tun hat.

Der Domaininhaber jedenfalls ist hier nicht
Verfahrensbeteiligter. Weder gegen mich noch gegen die NIC.RITTER.DE
gibt es eine rechtskraeftige Entscheidung. Sind ja nicht einmal
verklagt. Weder von mir noch von der NIC.RITTER.DE gibt es eine
Zustimmung fuer solartige Datensatzveraenderungen. Koennen diese
Zustimmung auch nicht geben, weil ansonsten saemtliche Ritters nicht
mehr per Email und HTTP, etc. erreichbar waeren.

> Wurde das "Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens" durchgeführt?

Ja, siehe oben. Zuerst wurde hierzu ein Prozesskostenhilfeantrag
vom Provider gestellt. Dazu gibt es eine BGH-Entscheidung, gegen die
Rechtsmittel eingelegt worden ist. Das Verfahren kann auch ohne
Prozesskostenhilfe fortgefuehrt werden.

> Ist das Urteil vom 5. Dezember 2002 nun rechtskräftig?

Nein.

> Hat da jemand mehr Infos?

Keine Ahnung. Ansonsten weiss ich nichts, bis auf die Info des
Herrn Strohbach der DENIC, dass ihm was vorliegen soll. Was das sein
kann oder sein soll, weiss ich ebenfalls nicht.

Viele Gruesse
Rob Liebwein





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