Skip to Content.
Sympa Menu

public-l - [DENICpublic-l] Re: Rechtswidrige und sittenwidrige DENIC-AGB-Teile

public-l AT list.denic.de

Subject: Public DENIC mailinglist

List archive

[DENICpublic-l] Re: Rechtswidrige und sittenwidrige DENIC-AGB-Teile


Chronological Thread 
  • From: Peter Backes <rtc AT helen.PLASMA.Xg8.DE>
  • To: public-l AT denic.de
  • Subject: [DENICpublic-l] Re: Rechtswidrige und sittenwidrige DENIC-AGB-Teile
  • Date: Sun, 19 Sep 2004 15:56:16 +0200
  • Organization: PLASMA


Hallo,

On 19 Sep 2004 at 5:55, Rob Liebwein wrote:

> > | § 7 Kündigung
> > | [...]
> vgl. http://www.denic.de/de/bedingungen.html

Schön, dass Du das gefunden hast! Ich hoffe, es dämmert Dir jetzt so
langsam, wie die Sache aussieht.

> Bei einem rechtskraeftigen Hauptsacheurteil kommt die naechste
> Stufe dran mit der Vollstreckung. Der Gesetzgeber hat diese Sache mit
> der Vollstreckung und den Vollstreckungsgerichten ausdruecklich
> eingefuehrt. Es nennt sich "Rechtsbehelfe in der Vollstreckung".

Du hast dem DENIC aber zusätzlich durch das Akzeptieren der
Richtlinien ein Kündigungsrecht eingeräumt, wie es in dem von Dir
zitierten § 7 beschrieben ist. Nur weil dem neuen Domaininhaber im
Falle eines rechskräftigen Urteils prinzipiell der Weg des
Vollstreckungsverfahrens offen stünde bedeutet das nicht, dass damit
automatisch alle anderen Wege ausgeschlossen sind, vor allem dann
nicht, wenn Du selbst (!) mit der Domainregistrierung der Kündigung
durch das DENIC nach § 7 in diesem Fall zugestimmt hast.

> wie hier Providers verklagt werden und die

Ich bin neugierig, machst Du diese Textamerikanisierung durch
Verwenden der englischen Pluralformen manuell oder hast Du dafür ein
automatisches Programm?

> Soweit laesst die DENIC es erst gar nicht kommen. Die DENIC
> ueberspringt das Vollstreckungsverfahren mit dem § 7 Abs. 2 Ziff. c der
> DENIC-AGB. Sie vorwegnimmt in einer unzulaessigen Art und Weise die
> Rechte der Domainregistranten.

Falsch. In *zulässiger* Art und Weise, weil Du diesem Vorgehen durch
die Registrierungsrichtlinien zugestimmt hast!

> Sie tut das als ein Monopolunternehmen und nutzt diese Stellung aus.

Wie sieht es aus mit Deiner 'Monopolstellung' bezüglich Unterdomains
von liebwein.de?

Ich denke mal, Du hast was missverstanden. Das DENIC hat kein
Monopol. Jeder kann einen Nameserver für die .de-Zone betreiben, auch
Du. Du musst nur die vielen millionen Anwender auf der Welt, die
bisher mit der vom DENIC betriebenen Zone ganz zufrieden waren davon
überzeugen, dass sie Deine .de-Zone statt der vom DENIC abfragen oder
alternativ den Verwalter der Root-zone, dass er .de an Dich
delegieren soll. Oder etabliere doch Deine eigene Root-Zone! Der
erste wärst Du nicht, der es versucht hat und am mangelnden Interesse
der Netzgemeinde gescheitert ist, diese statt der existierenden zu
verwenden.

> Die DENIC handelt somit rechtswidrig zu Lasten saemtlicher
> Domainregistranten. Diese Klausel ist sittenwidrig und verstoesst
> allerzumindestens gegen Treu und Glauben.

Das sehe ich anders. Ich sehe, es läuft darauf hinaus, dass Du nun
mit angeblich ungültigen Registrierungsrichtlinien argumentieren
willst. Damit stehst Du aber IMO auf verlorenem Posten.

> Abgesehen davon war mir diese Klausel neu und wusste gar nicht, dass
> hier das so heimlich hinter meinem Ruecken eingefuehrt worden ist. Bei
> Aenderungen von AGBs sind saemtliche Domainregistranten darueber zu
> informieren. Das ist jedenfalls bei uns nicht der Fall gewesen.

Aber Du gibst doch selbst zu, dass diese geänderten AGBs unter
http://www.denic.de/de/bedingungen.html veröffentlicht wurden. Von
heimlich kann also keine Rede sein, die Öffentlichkeit ist informiert
worden.

> Bei dem vorliegenden Fall mit der RITTER.DE hat die Handlung der
> DENIC mit der Vorwegnahme des Vollstreckungsverfahrens bereits
> stattgefunden, so dass damit auch i.V.m. der Vorwegnahme der
> Vollstreckungsgerichte die DENIC der strafbaren Amtsanmassung, strafbar
> nach § 132 StGB ueberfuehrt ist.

Das DENIC hat vorerst einmal nur eine Änderung an einer eigenen (!)
Datenbank gemacht. Ich denke, es steht nicht zur Debatte, dass man an
einer eigenen Datenbank Änderungen durchführen darf. Jetzt weise
bitte nach, dass das DENIC in ihrendeiner Form dieses Recht abgegeben
hat, seine eigene Datenbank ändern zu dürfen.

Eine .de-Domain beim DENIC ist ein Privileg, kein Recht.

--
Peter 'Rattacresh' Backes, rtc AT helen.PLASMA.Xg8.DE






Archive powered by MHonArc 2.6.19.

Top of Page