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public-l - Re: [DENICpublic-l] Re: Entscheidungssammlung zum RITTER.DE-Fall

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Subject: Public DENIC mailinglist

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Re: [DENICpublic-l] Re: Entscheidungssammlung zum RITTER.DE-Fall


Chronological Thread 
  • From: Rob Liebwein <liste.denic.de AT liebwein.de>
  • To: Peter Backes <rtc AT helen.PLASMA.Xg8.DE>
  • Cc: public-l AT denic.de
  • Subject: Re: [DENICpublic-l] Re: Entscheidungssammlung zum RITTER.DE-Fall
  • Date: Tue, 21 Sep 2004 08:54:38 -0700


Hallo,

Peter Backes wrote:
> In diesem Urteil steht, wie ich bereits mehrfach zitiert habe:
>
> : Erst in zeitlichem Zusammenhang mit der am 28.2.2000
> : ausgesprochenen Kündigung habe die Klägerin bemerkt, dass
> : als Domaininhaberin die Firma MueTec eingetragen gewesen
> : sei. Sie habe mit dieser wegen einer Übertragung der Domain
> : Kontakt aufgenommen und auch einen Wait-Antrag gestellt,
> : jedoch sei der Beklagte ihr zuvorgekommen, indem er
> : am 13.2.2000 die Umschreibung der Domain auf sich
> : veranlasst habe.
>
> (http://www.aufrecht.de/index.php?id=3058)

Das hat das LG Muenchen falsch verstanden, wollte das aber auch
nicht korrigieren. Zumal es einen Geschaeftsbesorgungsvertrag niemals
gegeben hat. Und das OLG Muenchen hat das alles einfach abgeschrieben.
Kann aber auch egal sein, weil die naechsthoehere Instanz vom vorherigen
LG Bochum nunmal OLG Hamm heisst. Das hat der BGH auch bestaetigt. Diese
Rechtsverletzung nennt sich "Entzug des gesetzlichen Richters" und
"Bildung eines unzulaessigen Ausnahmegerichts". Hierzu kann man
Rechtsmittel einlegen. Das nennt sich Verfassungsbeschwerde. Dieses
Rechtsmittel kann man aber erst dann einlegen, wenn man durch alle
Instanzen durch ist und saemtliche Rechtsmittelwege vollumfaenglich
ausgeschoepft hat und zugleich aber auch ueber saemtliche Rechtsmittel
entschieden worden ist. Das ist nicht der Fall.

Im Normalfall laeuft das so, dass das Verfassungsgericht wegen
dieser Grundrechtsverletzungen und Verfahrensfehler die Entscheidung des
OLG Muenchen wieder aufhebt und das zugleich an das LG Bochum bzw. an
das OLG Hamm an die richtigen gesetzlichen Richter auf dem richtigen
Berufungsgericht (OLG Hamm) zurueckgibt. Dann muss praktisch alles
nochmals von vorne durchgepokert werden.

Darueber ist aber noch nicht entschieden worden, die
Verfassungsrichter beraten hierzu noch. Und mitten in der Beratung
bastelt die DENIC schon rum am Domainnamen.

> 1. Wieso war nun vor einigen Tagen noch nic.ritter.de bzw. Rob
> Liebwein als Domaineigentümer bzw. admin-c eingetragen, obwohl sich
> spekulieren lässt, dass bis heute ein wait/dispute bestand und zum
> Zeitpunkt dessen Erstellung MueTec als Eigentuemer eingetragen war?
> Das ist ein Widerspruch. Wo ist der Fehler in der Spekulation?

Die DENIC-Rechtsabteilung begruendet das so: Ein DISPUTE wird
nicht auf einen Domaininhaber gesetzt, sondern auf den Domainnamen als
solchen. Von daher ist es der DENIC egal, wer hier was in der
Registranten-Zeile steht. Die Datensatzveraenderung findet auf den
Domainnamen statt.

Ich meine etwas anderes: Mit der von der DENIC ausgesprochenen
einstweiligen Verfuegung - in der DENIC-Sprache "DISPUTE" genannt -
masst sich die DENIC regelmässig Amtshandlungen eines
Verfügungsgerichtes an, indem sie Handlungen und Verfügungen vornimmt,
die nur von einem Verfügungsgericht in Form einer _echten_ einstweiligen
Verfuegung vorgenommen werden dürften. Die DENIC ist weder ein
Verfuegungsgericht fuer einstweilige Verfuegungen noch ein
Vollstreckungsgericht. Trotzdem solchartige Handlungen am Domainnamen
vorzunehmen, das nennt sich Amtsanmassung, strafbar nach § 132 StGB.
Belanglos ist dabei, dass sich die DENIC die Sache mit dem Dispute
selbst einmal in die Statuten geschrieben hat. Eklatant ist auch, dass
die DENIC die Betroffenen nicht von sich aus informiert. Das ist aber
nur meine persönliche Meinung.

Von daher ist der DISPUTE schon von vornherein unzulaessig und
rechtswidrig.

> 2. Was ist genau die Verbindung zwschen Rob Liebwein und diese
> MueTec?

Ich heisse weder MueTec, noch heisse ich Brueck oder Helbing
(Geschaeftsfuehrer d. Muetec) und ich bin auch kein Gesellschafter oder
sonstirgendwas.

> Wenn wie oben zitiert Klaus Herzig davon ausgeht, dass Rob
> Liebwein beklagter in Az 1 HKO 1417/01 war,

...was falsch ist. Ich habe das Herrn Herzig vorhin auch am
Telefon nochmals erklaert, er solle bitte _genau_ hinschauen, wie die
beklagte Firma ganz genau heisst. Das hat er vorhin dann auch gesehen
und das muss man jetzt klaeren. Uebrigens: Ich finde Herrn Herzig sehr
nett, ist mir sympatisch. :-) Dumm gelaufen bei der DENIC mit deren
DENIC-Rechtsabteilung. Die brauchen wohl eine Brille. :-(

> dann muss es doch
> irgendeine eine Beziehung zwischen MueTec und Rob Liebwein geben. Im
> Urteil ist auch die Rede von
>
> : einem Unterprovider des Beklagten, einem Herrn L..

Kurz: Die MueTec ist ein grosses Gebaeude mit etwa hmm..
500-800qm Bueroflaeche und -LagerRaeume. Einer dieser Raeume wurde an
mich vermietet, damit ich dort (das war 1995-1997) hier Platz hatte fuer
die Erstellung von meinen Webseiten. Die MueTec war hierzu Vermieter,
ich war Mieter. Ist man als webseitenerstellender Untermieter ploetzlich
Unterprovider? :-(

Aber wie gesagt: Die Richterin am LG Muenchen, die sich mit dem
Fall RITTER.DE beschaeftigt hatte, da handelte es sich
"zufaelligerweise" um die gleiche Richterin, die etwa 1 Jahr zuvor in
der EXPLORER-Sache von mir abgemahnt worden ist. Sie hatte damals
zugunsten des Ihres Spezi Gravenreuth entschieden ("Hyperlink zu
FTP-Explorersetzen ist verboten").

Ich hatte damals die WEBSPACE-Abmahnwelle zum Verstummen
gebracht und entscheidend dazu beigetragen, dass die Marke WEBSPACE
geloescht wird. Ich bin auch Loeschungsantragssteller zur Marke
EXPLORER. Die Stories hierzu sollten Euch bekannt sein. So sind halt mal
die Rittersleut. ;-)

Viele Gruesse
Rob Liebwein





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