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public-l - [DENICpublic-l] Entscheidungssammlung zum RITTER.DE-Fall

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Subject: Public DENIC mailinglist

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[DENICpublic-l] Entscheidungssammlung zum RITTER.DE-Fall


Chronological Thread 
  • From: Rob Liebwein <liste.denic.de AT liebwein.de>
  • To: Winfried Haug <wh AT germany.com>, Klaus Herzig/Denic <herzig AT denic.de>, owner-public-l AT denic.de, public-l AT denic.de
  • Subject: [DENICpublic-l] Entscheidungssammlung zum RITTER.DE-Fall
  • Date: Tue, 21 Sep 2004 03:20:42 -0700


Winfried Haug wrote:
> Welches AZ hat dieses Urteil ?

LG Muenchen, Az. 21 O 4375/00
Entscheidung in der RITTER.DE-Sache, der Domainname RITTER.DE
muss _NICHT_ an den Klaeger uebertragen werden. Rechtsmittel wurden hier
nicht mehr eingelegt = RECHTSKRAEFTIG.

LG Darmstadt (Az. muss ich raussuchen)
Entscheidung in der RITTER.DE-Sache, der Name "Ritter" ist ein
Allerweltsname und steht jedem zur Verfuegung. Es wurden Rechtsmittel
zum OLG Frankfurt eingelegt.

OLG Frankfurt (Az. muss ich raussuchen)
Entscheidung in der RITTER.DE-Sache, der Name "Ritter" ist ein
Allerweltsname und steht jedem zur Verfuegung, womit auch die
Taetigkeiten der Verwaltungs- und Vergabestelle NIC.RITTER.DE bestaetigt
werden. Keine Rechtsmittel mehr eingelegt = RECHTSKRAEFTIG

Neue Klage des Prozesshansel: (der zwischenzeitlich 4-5 Mal die
RAe gewechselt hat):

LG Bochum, Az. 13 O 137/00
Entscheidung in der RITTER.DE-Sache, das LG Bochum sei nicht
zustaendig. Sache wird an LG Muenchen abgegeben. (Der BGH hat spaeter
dann entschieden, dass das LG Bochum sehr wohl zustaendig war. Ergo: Mit
dieser Entscheidung des LG Bochum wurde dem Beklagten der gesetzliche
Richter entzogen und mit dem neuen LG Muenchen ein unzulaessiges
Ausnahmegericht gebildet. Die naechste Instanz nach LG Bochum heisst OLG
Hamm und nicht LG/OLG Muenchen. Ergo: Verfassungsbeschwerde wegen
Grundrechtsverletzung)

Weitergemacht wurde aber trotzdem:

LG Muenchen, Az. 1 HKO 1417/01
Entscheidung in der RITTER.DE durch abgelehnte
EXPLORER-Richterin ("Hyperlink zu FTP-Explorer verboten"). Diese
Richterin wurde ein Jahr zuvor bevor der Fall RITTER.DE zu ihren Haenden
zugespielt worden ist - bei der EXPLORER-Sache - von mir abgemahnt.
Ergo: Befangenheitsantrag, weil vor abgemahnten Richtern verhandelt
werden musste.

OLG Muenchen, Az. 1 HKO 1417/00
Entscheidung ueber den Befangenheitsantrag zur LG Muenchen-Sache. Das
OLG Muenchen setzt hierbei fuer die Begruendung Fristen, die bei der
Zustellung an dem Rechtsanwalt laengstens abgelaufen waren = Verletzung
des Rechtsgehoers. Rechtsmittel eingelegt. Nicht entschieden, nicht
rechtskraeftig.

Das wurde einfach uebersprungen (=Erneut Verletzung des
Rechtsgehoers) und trotzdem weitergemacht:

LG Muenchen, Az. 1 HKO 1417/01
Entscheidung in der RITTER.DE-Sache (obwohl o.g.
Befangenheitsverfahren vorm OLG Muenchen noch nicht erledigt), der
Domainname RITTER.DE muss uebertragen werden. (Es gibt aber im deutschen
Recht keinen Uebertragungsanspruch, sondern nur einen
Unterlassungsanspruch. Siehe § 12 BGB, §§ 14, 15 MarkenG).

Berufung

OLG Muenchen, Az. 6 U 5770/01
Entscheidung in der RITTER.DE-Sache erst nach einem internen
Richterrundschreiben vom Justizministerium, die Gerichte haben
Namenstraegern Vorrang zu lassen. ("Es kann nur einen Ritter geben").
Umgeleitet aus DUCK.DE ("Es kann nur einen DUCK.DE geben"). Wer also
beim OLG Muenchen klagt, gewinnt immer. Egal ob EIMER.DE, MUELLER.DE,
DUCK.DE, RITTER.DE, etc..
Entscheidung, indem LG Muenchen bestaetigt wird "Domainname muss
uebertragen werden".

Das Rechtsmittel Revision zum BGH wird vom OLG Muenchen nicht
zugelassen (anderer Ansicht, die gesetzliche Regelung aus § 26 Abs. 8
EGZPO, EU-Recht, weil der Streitwert bei ueber 20.000,- Euro liegt, d.h.
muss beim BGH zugelassen werden).

Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Az. I ZR 50/03
Entscheidung in der RITTER.DE-Sache, dem beklagten Provider wird
keine Prozesskostenhilfe gewaehrt. Provider muss das
Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren aus eigener Tasche bezahlen, um die
Grundrechtsverletzungen und Verfahrensfehler der LG Bochum, LG Muenchen,
OLG Muenchen zu beseitigen. Hiergegen wurden Rechtsmittel eingelegt.
Nicht rechtskraeftig.

BGH, Az. I ZR 50/03
Weiteres Rechtsmittel beim BGH eingereicht, ueber das noch nicht
entschieden worden ist.

Somit kann LG Bochum, LG Muenchen, OLG Muenchen und BGH noch
nicht rechtskraeftig sein, weil insgesamt noch ueber 3x Rechtsmittel
entschieden werden muss.

Deswegen macht auch das Vollstreckungsverfahren "Probleme", weil
die Rechtsmittel im Vollstreckungsverfahren (Provider kann RITTER.DE gar
nicht uebertragen, weil Provider nicht Domaininhaber ist) noch nicht
endgueltig eingereicht werden koennen. (Es muss zuerst rechtskraeftig
sein, dann kann das Vollstreckungsverfahren beginnen). Parallel hierzu
2x Verfassungsbeschwerden bei 2x Verfassunsgerichten. Das alles o.g.
wird wieder aufgehoben.

> Wer war der Klaeger ?

Klaeger: Fa. Dr. Ing. Ritter A. GmbH

> Wer war der Beklagte ?

Beklagter Provider: Fa. I. Network/M. GmbH

> Was die DENIC auch direkt involviert ?

Nein. Daher ist die DENIC auch nicht befugt, vollstrecken zu
duerfen, weil die DENIC kein Verfuegungsgericht ist und Frau Dolderer,
Herr Herzig, Herr Strohbach keine Verfuegungsrichter sind. Die DENIC
vollstreckt aber trotzdem wie ein Gerichtsvollzieher, wie ein
Vollstreckungsgericht und Verfuegungsgericht. Das zu tun ist ihr
verboten.

Etwas anderes waere das nur gewesen, wenn die DENIC selbst
ebenfalls Verfahrensbeteiligte ist. (vgl. "ambiente.de"). Dann ist sie
auch mitverklagt und muss entsprechend "Action" machen. Das ist aber
nicht der Fall.

> Was war das Endurteil ?

Provider muss Domain RITTER.DE uebertragen, obwohl der Provider
noch niemals Inhaber des Domainnamens war.

> Ist dieses rechtkraeftig ?

Nein.

> Wenn ja, seit wann ?

Keine Ahnung.

> Anscheindend gibt es ja ein rechtskraeftiges Urteil, nach welchem die DENIC
> die Domain gekuendigt hat.

Es gibt nur noch eine Moeglichkeit: Die DENIC selbst ist auf
Uebertragung verklagt worden, wobei diese Hauptsache-Entscheidung
rechtskraeftig ist. Wundern wuerde mich das bei dem Prozesshansel nicht,
dass der da auch die DENIC verklagt hat. Der sagt immer, er sei der
einzige Ritter und nur ihm staende die RITTER.DE fuer sich ganz alleine
zu. Tatsaechlich will er aber den gesamten bisherigen und seit 1997
gelaufenen IT-Verkehr (HTTP, Email) fuer sich zu eigen machen.

Am 17.09.2004 hat die DENIC mit Hilfe eines DENIC-Mitarbeiters
den Datenbanksatz zur RITTER.DE so veraendert, dass saemtliche 6.000
Ritters aus dem Internet abgeschossen worden sind.

Das ganze ist noch alles nicht abgeschlossen.

> Praesentieren
> Sie einfach kurz und knackig die Fakten, dann kann jeder, den es
> interessiert sich
> das Urteil durchlesen und der Fall ist durch.

Na klar, kein Problem. Welches Urteil wollen Sie? Zwar habe ich
nicht alle hier, wie beispielsweise die moegliche Sache des Klaegers
gegen die DENIC, wo der Domaininhaber nicht dabei war.

> Fakten und einer knappen (!) Erlaeuterung waere uns hier allen und
> wahrscheinlich auch Ihnen gedient.

Trotz mehrfacher Aufforderungen am 18.09.2004, am 19.09.2004, am
20.09.2004 dann inkl. auch Fristsetzung verweigert die DENIC hier Fakten
rauszuruecken.

Die rechtswidrige und unbefugte komplette Datenbankveraenderung
wird mit einem Ding schoen geredet, es gaebe da irgendwas
rechtskraeftiges. Aber dass die Sache noch beim Vollstreckungsgericht
und Verfassungsgerichten liegt, bzw. noch beim BGH und OLG Muenchen,
weil noch ueber die eingelegten Rechtsmittel entschieden werden muss,
ignoriert die DENIC einfach.

Die DENIC weigert sich den verzapften Mist vom 17.09.2004
rueckgaengig zu machen.

HTH!
Viele Gruesse
Rob Liebwein





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