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public-l - Re: [DENICpublic-l] Entscheidungssammlung zum RITTER.DE-Fall

public-l AT list.denic.de

Subject: Public DENIC mailinglist

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Re: [DENICpublic-l] Entscheidungssammlung zum RITTER.DE-Fall


Chronological Thread 
  • From: Klaus Herzig/Denic <herzig AT denic.de>
  • To: Rob Liebwein <liste.denic.de AT liebwein.de>
  • Cc: owner-public-l AT denic.de, public-l AT denic.de, Winfried Haug <wh AT germany.com>
  • Subject: Re: [DENICpublic-l] Entscheidungssammlung zum RITTER.DE-Fall
  • Date: Tue, 21 Sep 2004 15:12:58 +0200


Sehr geehrter Herr Liebwein,

die untenstehende Liste ist wirklich beeindruckend. Sie werden aber
hoffentlich zugeben, daß sie vor dem LG München Az 1 HKO 1417/01 der
Beklagte waren. Das gleiche gilt für den Prozeß vor dem OLG München. Das
Urteil mit dem Az 6 U 5770/01 liegt uns mit einem Rechtskraftvermerk
versehen vor. Es ist daher falsch, wenn Sie behaupten, es sei nicht
rechtskräftig. Auf der Basis dieses Urteils erfolgte die Kündigung des
Domainvertrags. Diese Kündigung wurde Ihnen als Domaininhaber mit
Einschreiben per Rückschein zugestellt. Dort haben wir Ihnen auch
dargelegt, auf Grundlage welcher Urteile die Kündigung erfolgt. Uns liegt
der Rückschein vor, der mit Liebwein unterzeichnet ist. Insofern kann es
also auch nicht sein, daß Sie nichts von der Kündigung gewußt haben wollen
und auch nichts davon, daß gegen Sie prozessiert wurde.

Im übrigen möchte ich noch einmal betonen, daß unsere Rechtsabteilung
natürlich vor einer Löschung in jedem Fall prüft, ob das Urteil
rechtskräftig ist und sich auch Kläger und Beklagte ansieht.

DENIC eG
Pressestelle
Dr. Klaus Herzig
Wiesenhüttenplatz 26
60329 Frankfurt am Main
Telefon 069/27235-168
Telefax 069/27235-235
E-Mail herzig AT denic.de

owner-public-l AT denic.de schrieb am 21.09.2004 12:20:42:

> Winfried Haug wrote:
> > Welches AZ hat dieses Urteil ?

> LG Muenchen, Az. 21 O 4375/00
> Entscheidung in der RITTER.DE-Sache, der Domainname RITTER.DE
> muss _NICHT_ an den Klaeger uebertragen werden. Rechtsmittel wurden hier
> nicht mehr eingelegt = RECHTSKRAEFTIG.

> LG Darmstadt (Az. muss ich raussuchen)
> Entscheidung in der RITTER.DE-Sache, der Name "Ritter" ist ein
> Allerweltsname und steht jedem zur Verfuegung. Es wurden Rechtsmittel
> zum OLG Frankfurt eingelegt.

> OLG Frankfurt (Az. muss ich raussuchen)
> Entscheidung in der RITTER.DE-Sache, der Name "Ritter" ist ein
> Allerweltsname und steht jedem zur Verfuegung, womit auch die
> Taetigkeiten der Verwaltungs- und Vergabestelle NIC.RITTER.DE bestaetigt
> werden. Keine Rechtsmittel mehr eingelegt = RECHTSKRAEFTIG

> Neue Klage des Prozesshansel: (der zwischenzeitlich 4-5 Mal die
> RAe gewechselt hat):

> LG Bochum, Az. 13 O 137/00
> Entscheidung in der RITTER.DE-Sache, das LG Bochum sei nicht
> zustaendig. Sache wird an LG Muenchen abgegeben. (Der BGH hat spaeter
> dann entschieden, dass das LG Bochum sehr wohl zustaendig war. Ergo: Mit
> dieser Entscheidung des LG Bochum wurde dem Beklagten der gesetzliche
> Richter entzogen und mit dem neuen LG Muenchen ein unzulaessiges
> Ausnahmegericht gebildet. Die naechste Instanz nach LG Bochum heisst OLG
> Hamm und nicht LG/OLG Muenchen. Ergo: Verfassungsbeschwerde wegen
> Grundrechtsverletzung)

> Weitergemacht wurde aber trotzdem:

> LG Muenchen, Az. 1 HKO 1417/01
> Entscheidung in der RITTER.DE durch abgelehnte
> EXPLORER-Richterin ("Hyperlink zu FTP-Explorer verboten"). Diese
> Richterin wurde ein Jahr zuvor bevor der Fall RITTER.DE zu ihren Haenden
> zugespielt worden ist - bei der EXPLORER-Sache - von mir abgemahnt.
> Ergo: Befangenheitsantrag, weil vor abgemahnten Richtern verhandelt
> werden musste.

> OLG Muenchen, Az. 1 HKO 1417/00
> Entscheidung ueber den Befangenheitsantrag zur LG Muenchen-Sache. Das
> OLG Muenchen setzt hierbei fuer die Begruendung Fristen, die bei der
> Zustellung an dem Rechtsanwalt laengstens abgelaufen waren = Verletzung
> des Rechtsgehoers. Rechtsmittel eingelegt. Nicht entschieden, nicht
> rechtskraeftig.

> Das wurde einfach uebersprungen (=Erneut Verletzung des
> Rechtsgehoers) und trotzdem weitergemacht:

> LG Muenchen, Az. 1 HKO 1417/01
> Entscheidung in der RITTER.DE-Sache (obwohl o.g.
> Befangenheitsverfahren vorm OLG Muenchen noch nicht erledigt), der
> Domainname RITTER.DE muss uebertragen werden. (Es gibt aber im deutschen
> Recht keinen Uebertragungsanspruch, sondern nur einen
> Unterlassungsanspruch. Siehe § 12 BGB, §§ 14, 15 MarkenG).

> Berufung

> OLG Muenchen, Az. 6 U 5770/01
> Entscheidung in der RITTER.DE-Sache erst nach einem internen
> Richterrundschreiben vom Justizministerium, die Gerichte haben
> Namenstraegern Vorrang zu lassen. ("Es kann nur einen Ritter geben").
> Umgeleitet aus DUCK.DE ("Es kann nur einen DUCK.DE geben"). Wer also
> beim OLG Muenchen klagt, gewinnt immer. Egal ob EIMER.DE, MUELLER.DE,
> DUCK.DE, RITTER.DE, etc..
> Entscheidung, indem LG Muenchen bestaetigt wird "Domainname muss
> uebertragen werden".

> Das Rechtsmittel Revision zum BGH wird vom OLG Muenchen nicht
> zugelassen (anderer Ansicht, die gesetzliche Regelung aus § 26 Abs. 8
> EGZPO, EU-Recht, weil der Streitwert bei ueber 20.000,- Euro liegt, d.h.
> muss beim BGH zugelassen werden).

> Nichtzulassungsbeschwerde

> BGH, Az. I ZR 50/03
> Entscheidung in der RITTER.DE-Sache, dem beklagten Provider wird
> keine Prozesskostenhilfe gewaehrt. Provider muss das
> Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren aus eigener Tasche bezahlen, um die
> Grundrechtsverletzungen und Verfahrensfehler der LG Bochum, LG Muenchen,
> OLG Muenchen zu beseitigen. Hiergegen wurden Rechtsmittel eingelegt.
> Nicht rechtskraeftig.

> BGH, Az. I ZR 50/03
> Weiteres Rechtsmittel beim BGH eingereicht, ueber das noch nicht
> entschieden worden ist.

> Somit kann LG Bochum, LG Muenchen, OLG Muenchen und BGH noch
> nicht rechtskraeftig sein, weil insgesamt noch ueber 3x Rechtsmittel
> entschieden werden muss.

> Deswegen macht auch das Vollstreckungsverfahren "Probleme", weil
> die Rechtsmittel im Vollstreckungsverfahren (Provider kann RITTER.DE gar
> nicht uebertragen, weil Provider nicht Domaininhaber ist) noch nicht
> endgueltig eingereicht werden koennen. (Es muss zuerst rechtskraeftig
> sein, dann kann das Vollstreckungsverfahren beginnen). Parallel hierzu
> 2x Verfassungsbeschwerden bei 2x Verfassunsgerichten. Das alles o.g.
> wird wieder aufgehoben.

> > Wer war der Klaeger ?

> Klaeger: Fa. Dr. Ing. Ritter A. GmbH

> > Wer war der Beklagte ?

> Beklagter Provider: Fa. I. Network/M. GmbH

> > Was die DENIC auch direkt involviert ?

> Nein. Daher ist die DENIC auch nicht befugt, vollstrecken zu
> duerfen, weil die DENIC kein Verfuegungsgericht ist und Frau Dolderer,
> Herr Herzig, Herr Strohbach keine Verfuegungsrichter sind. Die DENIC
> vollstreckt aber trotzdem wie ein Gerichtsvollzieher, wie ein
> Vollstreckungsgericht und Verfuegungsgericht. Das zu tun ist ihr
> verboten.

> Etwas anderes waere das nur gewesen, wenn die DENIC selbst
> ebenfalls Verfahrensbeteiligte ist. (vgl. "ambiente.de"). Dann ist sie
> auch mitverklagt und muss entsprechend "Action" machen. Das ist aber
> nicht der Fall.

> > Was war das Endurteil ?

> Provider muss Domain RITTER.DE uebertragen, obwohl der Provider
> noch niemals Inhaber des Domainnamens war.

> > Ist dieses rechtkraeftig ?

> Nein.

> > Wenn ja, seit wann ?

> Keine Ahnung.

> > Anscheindend gibt es ja ein rechtskraeftiges Urteil, nach welchem die
DENIC
> > die Domain gekuendigt hat.

> Es gibt nur noch eine Moeglichkeit: Die DENIC selbst ist auf
> Uebertragung verklagt worden, wobei diese Hauptsache-Entscheidung
> rechtskraeftig ist. Wundern wuerde mich das bei dem Prozesshansel nicht,
> dass der da auch die DENIC verklagt hat. Der sagt immer, er sei der
> einzige Ritter und nur ihm staende die RITTER.DE fuer sich ganz alleine
> zu. Tatsaechlich will er aber den gesamten bisherigen und seit 1997
> gelaufenen IT-Verkehr (HTTP, Email) fuer sich zu eigen machen.

> Am 17.09.2004 hat die DENIC mit Hilfe eines DENIC-Mitarbeiters
> den Datenbanksatz zur RITTER.DE so veraendert, dass saemtliche 6.000
> Ritters aus dem Internet abgeschossen worden sind.

> Das ganze ist noch alles nicht abgeschlossen.

> > Praesentieren
> > Sie einfach kurz und knackig die Fakten, dann kann jeder, den es
> > interessiert sich
> > das Urteil durchlesen und der Fall ist durch.

> Na klar, kein Problem. Welches Urteil wollen Sie? Zwar habe ich
> nicht alle hier, wie beispielsweise die moegliche Sache des Klaegers
> gegen die DENIC, wo der Domaininhaber nicht dabei war.

> > Fakten und einer knappen (!) Erlaeuterung waere uns hier allen und
> > wahrscheinlich auch Ihnen gedient.

> Trotz mehrfacher Aufforderungen am 18.09.2004, am 19.09.2004, am
> 20.09.2004 dann inkl. auch Fristsetzung verweigert die DENIC hier Fakten
> rauszuruecken.

> Die rechtswidrige und unbefugte komplette Datenbankveraenderung
> wird mit einem Ding schoen geredet, es gaebe da irgendwas
> rechtskraeftiges. Aber dass die Sache noch beim Vollstreckungsgericht
> und Verfassungsgerichten liegt, bzw. noch beim BGH und OLG Muenchen,
> weil noch ueber die eingelegten Rechtsmittel entschieden werden muss,
> ignoriert die DENIC einfach.

> Die DENIC weigert sich den verzapften Mist vom 17.09.2004
> rueckgaengig zu machen.

> HTH!
> Viele Gruesse
> Rob Liebwein





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