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public-l - Re: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains

public-l AT list.denic.de

Subject: Public DENIC mailinglist

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Re: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains


Chronological Thread 
  • From: Stephan Welzel/Denic <welzel AT denic.de>
  • To: rbabel AT babylon.pfm-mainz.de (Ralph Babel)
  • Cc: public-l AT denic.de
  • Subject: Re: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains
  • Date: Wed, 6 Dec 2006 20:23:33 +0100
  • List-id: public-l <public-l.list-id.denic.de>


Guten Tag,

> >>> Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der beschränkt
> >>> Geschäftsfähige eine Domain von vornherein nur für
> >>> einen bestimmten Zeitraum registriert.
> >>
> >> "Der Domainvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen."
> >>
> >> § 7 (1) Satz 1 DENIC-Domainbedingungen
> >
> > Ja, und? Das hindert ja niemanden daran, dem Provider,
> > über den er registriert, von vornherein zu sagen, daß
> > die Domain nach, sagen wir, einem Jahr wieder gelöscht
> > werden soll.
>
> Nach Rechtsauffassung des DENIC besteht ein Vertrag
> (und damit das Dauerschuldverhältnis) direkt mit
> dem DENIC, und dieser ist von Vereinbarungen mit dem
> DENIC-Genossen (oder Reseller) erst einmal unabhängig.

Das ist nicht die Rechtsauffassung DENICs, sondern eine Tatsache.

> Dies erkennt man insbesondere daran, daß nach
> § 4 (2) der DENIC-Domain-Bedingungen die Zahlungspflicht
> des Domain-Inhabers lediglich "ruht".

Naja, in erster Linie erkennt man es an Ziffer IV der
DENIC-Domainrichtlinien und an § 1 Absatz 1 der DENIC-Domainbedingungen.

> "Vergißt" der
> Zwischenhändler also die Vereinbarung (oder kippt die Domain
> in den Transit), so ist das zunächst einmal das (rechtliche
> wie finanzielle) Problem des (beschränkt geschäftsfähigen)
> Domain-"Inhabers", und genau davor sollen 106 ff. BGB den
> noch nicht voll Geschäftsfähigen schließlich schützen.

Sie können natürlich stets eine pathologische Konstellation konstruieren,
wenn Sie unterstellen, jemand "vergesse" irgendeinen wesentlichen Teil.
Darauf kommt es aber nicht an.

> (Dasselbe gilt für andere Vertragskonstruktionen mit dem
> Zwischenhändler, der schließlich auch Pleite machen kann,
> womit etwaige Vorauszahlungen wahrscheinlich futsch sind

Na und? Das BGB schützt den beschränkt Geschäftsfähigen nicht davor, daß
"etwaige Vorauszahlungen" vielleicht "futsch sind".

> und der eingetragene Inhaber wieder auf seinem Abo-Vertrag
> mit dem - potentiell die Hand aufhaltenden - DENIC sitzt.)

Die "potentiell die Hand aufhaltende DENIC" kündigt den Vertrag, wenn
nicht bezahlt wird - und damit ist das Problem, das Sie zu sehen
vermeinen, gelöst.

> Tjaja, Fluch und Segen des angeblichen direkten
> Vertragsverhältnisses - jedenfalls solange das DENIC
> nicht von _sich_ aus befristete Domain-Verträge anbietet.

Wieso Fluch?

> Man kann eben nicht alles haben.

Schön, daß Sie das einsehen.

Besten Gruß
Stephan Welzel






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