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public-l - [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains

public-l AT list.denic.de

Subject: Public DENIC mailinglist

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[DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains


Chronological Thread 
  • From: rbabel AT babylon.pfm-mainz.de (Ralph Babel)
  • To: public-l AT denic.de
  • Subject: [DENICpublic-l] Re: Vorraussetzungen fuer Domains
  • Date: Mon, 4 Dec 2006 00:14:32 +0100 (CET)
  • List-id: public-l <public-l.list-id.denic.de>


[de-Domain-Vertrag mit Minderjährigem nach 110 BGB]

Stephan Welzel/Denic schrieb:

> Ralph Babel schrieb:
>
>> Stephan Welzel/Denic schrieb:
>>
>>> Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der beschränkt
>>> Geschäftsfähige eine Domain von vornherein nur für
>>> einen bestimmten Zeitraum registriert.
>>
>> "Der Domainvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen."
>>
>> § 7 (1) Satz 1 DENIC-Domainbedingungen
>
> Ja, und? Das hindert ja niemanden daran, dem Provider,
> über den er registriert, von vornherein zu sagen, daß
> die Domain nach, sagen wir, einem Jahr wieder gelöscht
> werden soll.

Nach Rechtsauffassung des DENIC besteht ein Vertrag
(und damit das Dauerschuldverhältnis) direkt mit
dem DENIC, und dieser ist von Vereinbarungen mit dem
DENIC-Genossen (oder Reseller) erst einmal unabhängig.

Dies erkennt man insbesondere daran, daß nach
§ 4 (2) der DENIC-Domain-Bedingungen die Zahlungspflicht
des Domain-Inhabers lediglich "ruht". "Vergißt" der
Zwischenhändler also die Vereinbarung (oder kippt die Domain
in den Transit), so ist das zunächst einmal das (rechtliche
wie finanzielle) Problem des (beschränkt geschäftsfähigen)
Domain-"Inhabers", und genau davor sollen 106 ff. BGB den
noch nicht voll Geschäftsfähigen schließlich schützen.

(Dasselbe gilt für andere Vertragskonstruktionen mit dem
Zwischenhändler, der schließlich auch Pleite machen kann,
womit etwaige Vorauszahlungen wahrscheinlich futsch sind
und der eingetragene Inhaber wieder auf seinem Abo-Vertrag
mit dem - potentiell die Hand aufhaltenden - DENIC sitzt.)

Auch ein Jamba-"Sparabo" soll man angeblich
wieder kündigen können. (Hab' ich gehört.)

Das dürfte aber nur wenig daran ändern, daß - wenn
ein Unter-18-Jähriger jemanden beauftragt, in seinem
Namen ein solches abzuschließen und pünktlich wieder
zu kündigen - dieses schwebend _unwirksam_ ist.

Tjaja, Fluch und Segen des angeblichen direkten
Vertragsverhältnisses - jedenfalls solange das DENIC
nicht von _sich_ aus befristete Domain-Verträge anbietet.

Man kann eben nicht alles haben.





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