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public-l - Re: [DENICpublic-l] Stabile Delegation unter DE, nein danke?

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Subject: Public DENIC mailinglist

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Re: [DENICpublic-l] Stabile Delegation unter DE, nein danke?


Chronological Thread 
  • From: Stefan Paletta <stefanp-l-denic-public-l AT cabal1.net>
  • To: Stephan Welzel/Denic <welzel AT denic.de>, public-l AT denic.de
  • Subject: Re: [DENICpublic-l] Stabile Delegation unter DE, nein danke?
  • Date: Fri, 5 Aug 2005 21:09:53 +0200


Stephan Welzel/Denic wrote/schrieb/scripsit:
Sie müssen aber zugeben dass es gar nicht soweit gekommen wäre wenn das Denic beim Endkunden noch einmal nachgefragt hätte und dieser in
irgendeiner Weise der Löschung zustimmen hätte müssen.

Natürlich könnte man das Löschungsverfahren so organisieren, daß DENIC den Domaininhaber noch einmal fragt. Allerdings würde das erheblichen Mehraufwand (aka Bürokratie) und damit erhebliche Mehrkosten und damit wiederum erheblich höhere Preise bedeuten.

Zuerst einmal: ich kann den Argumentationen von Florian Weimer et al. hier gar nicht zustimmen. Vielmehr war der Ablauf meiner Meinung nach korrekt.

Allerdings: es könnte für Denic eine Obliegenheit zur Einholung einer Genehmigung des Domaininhabers bestehen, und zwar aus § 177 (1) BGB.
Der Provider handelt der Denic gegenüber als Vertreter des Domaininhabers, wie sie selbst schrieben.
Ich behaupte jedoch, die Vertretungsmacht des Providers erstreckt sich nur auf die Registrierung und das Aufrechterhalten der Registrierung, was nämlich Gegenstand des Dienstleistungs-/Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen Provider und Domaininhaber ist. Nicht aber hat der Domaininhaber dadurch dem Provider eine Vertretungsmacht zur Kündigung übertragen.
Eine Kündigung durch den Provider wäre jetzt nach § 180 Satz 1 BGB unzulässig. Die Denic hat jedoch das Fehlen der Vertretungsmacht nicht beanstandet, weswegen nach § 180 Satz 2 BGB nun auch § 177 BGB anwendbar ist.

In einem anderen Beispiel: als ich in meine Wohnung einzog, sagte der Hausmeister vor dem Einzug zu mir, er würde mich "auch gleich" beim örtlichen Energieversorger anmelden. Aus meinem "Ja, Ok" erhielt er die nötige Vertretungsmacht dazu. Er hat jedoch zweifelsfrei keine Vertretungsmacht, in meinem Namen einfach wieder zu kündigen.

-Stefan





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