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public-l - Re: [DENICpublic-l] Stabile Delegation unter DE, nein danke?

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Subject: Public DENIC mailinglist

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Re: [DENICpublic-l] Stabile Delegation unter DE, nein danke?


Chronological Thread 
  • From: Thomas Hochstein <ml AT ancalagon.inka.de>
  • To: public-l AT denic.de
  • Subject: Re: [DENICpublic-l] Stabile Delegation unter DE, nein danke?
  • Date: Sun, 07 Aug 2005 13:29:22 +0200
  • Organization: Ancalagon The Black


Marcus Graf schrieb:

> Nur am Rande: Mir fällt da der Erwerb von Diebesgut / Hehlerware ein. An
> gestohlenem Gut kann man kein Eigentum erwerben. Der gutgläubige Käufer
> wird da vergleichbare genauso "ungerecht" behandelt: Er darf seinen Kauf
> nicht behalten.

Das ist richtig - gilt aber nur für gestohlenes (!) -
abhandengekommenes - Gut. Wenn jemand eine Sache verleiht, der
Entleiher sie dann aber veräußert - und damit unterschlägt -, dann
_ist_ gutgläubiger Erwerb möglich.

Das Risiko ist also so zwischen dem wahren Eigentümer und dem
gutgläbuigen Käufer verteilt, daß es dann, wenn der Eigentümer den
Besitz - nicht das Eigentum - freiwillig aufgegeben hat (die Sache
verleiht, vermietet, ...), den Eigentümer trifft (weil er sein
Eigentum an den Käufer verliert), und nur dann, wenn der Eigentümer
den Besitz nicht selbst aufgegeben, sondern die Sache verloren hat
oder sie ihm gestohlen wurde, den Käufer.

Hier ist, wenn man eine Analogie bilden will, wohl eher der erstere
Fall gegeben.

> Der ganze Streit dreht sich hier doch um die Vertragskonstellation:
>
> 1. Der Kunde beauftragt eine Denic-Mitglied oder einen Reseller mit der
> Anmeldung der Domain.
>
> 2. Der Vertrag kommt nach offizieller Leseart zwischen dem Kunden und
> dem Denic zustande.

Wobei - soweit ich sehe - das Denic-Mitglied (ggf. der Reseller) als
Bevollmächtigter des Kunden handelt und auch weiter für Erklärungen
des Kunden hinsichtlich der Verfügung über seine Domain dem Denic ggü.
bevollmächtigt bleibt.

> Bis hierher alles eitel Freude Sonnenschein.
>
> 3. Das Denic-Mitglied / der Reseller führt versehentlich einen Close auf
> die Domain aus.
>
> 4. Umgehend danach schließt ein neuer Kunde mit dem Denic einen neuen
> Vertrag über die Domain ab.
>
> ABER:
>
> Der alte Vertrag wurde nicht gekündigt, da weder eine Kündigung
> (Willenserklärung) des Kunden noch eine Kündigung des Denic vorliegt.

Das hängt davon ab, ob das Denic-Mitglied / der Reseller
bevollmächtigter Vertreter des Kunden ist oder nicht. Ist es das, dann
liegt eine Kündigung des Kunden vor. Ist es das nicht, dann nicht.
Davon hängt auch die rechtliche Beurteilung in diesem Falle ab.

> Solang der Denic keine wirksame Kündigung des alten Vertrages nachweisen
> kann, würde ich dem alten Inhaber vor Gericht gute Chancen einräumen.

Das ist klar. Der wesentliche Punkt ist aber, daß auch eine
Bevollmächtigter des Kunden den Vertrag kündigen kann. Es stellt sich
also die Frage nach der Rechtsposition desjenigen, der der Denic ggü.
die Kündigung erklärt hat.

-thh





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